TE OGH 2004/11/18 15Nds79/04

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann P***** und andere Beschuldigte wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht für Strafsachen Wien (ehemals AZ 241 Ur 2733/99a) und dem Landesgericht Klagenfurt (AZ 11 Ur 1174/01k) gemäß § 64 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann P***** und andere Beschuldigte wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht für Strafsachen Wien (ehemals AZ 241 Ur 2733/99a) und dem Landesgericht Klagenfurt (AZ 11 Ur 1174/01k) gemäß Paragraph 64, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Strafverfahren steht dem Landesgericht Klagenfurt zu.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 trat der Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien das zu AZ 241 Ur 2733/99a gegen die Beschuldigten Johann P*****, Doris S***** und Günther Sch***** wegen § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG geführte Strafverfahren, das sich teilweise im Stadium der Voruntersuchung, teilweise im Stadium gerichtlicher Vorerhebungen befindet und neben mehreren Fakten mit Tatort Wien auch Vorwürfe in Kärnten durch Günther Sch***** begangener Taten beinhaltet (einbezogenes Verfahren AZ 11 Ur 80/04g des Landesgerichts Klagenfurt, ON 22), an das Landesgericht Klagenfurt zur Einbeziehung in dessen älteres Verfahren AZ 11 Vr 195/00 ab. Der Untersuchungsrichter des Landesgerichts Klagenfurt beschloss am 11. August 2004 die Einbeziehung gemäß § 56 StPO und die sofortige Wiederausscheidung gemäß § 57 StPO sowie Abtretung des gesamten ausgeschiedenen Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung, dass die gemeinsame Verfahrensführung erhebliche Verzögerungen und Erschwerungen zur Folge hätte.Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 trat der Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien das zu AZ 241 Ur 2733/99a gegen die Beschuldigten Johann P*****, Doris S***** und Günther Sch***** wegen Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG geführte Strafverfahren, das sich teilweise im Stadium der Voruntersuchung, teilweise im Stadium gerichtlicher Vorerhebungen befindet und neben mehreren Fakten mit Tatort Wien auch Vorwürfe in Kärnten durch Günther Sch***** begangener Taten beinhaltet (einbezogenes Verfahren AZ 11 Ur 80/04g des Landesgerichts Klagenfurt, ON 22), an das Landesgericht Klagenfurt zur Einbeziehung in dessen älteres Verfahren AZ 11 römisch fünf r 195/00 ab. Der Untersuchungsrichter des Landesgerichts Klagenfurt beschloss am 11. August 2004 die Einbeziehung gemäß Paragraph 56, StPO und die sofortige Wiederausscheidung gemäß Paragraph 57, StPO sowie Abtretung des gesamten ausgeschiedenen Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung, dass die gemeinsame Verfahrensführung erhebliche Verzögerungen und Erschwerungen zur Folge hätte.

In der Folge verneinten beide befassten Erstgerichte jeweils ihre Zuständigkeit für das vom Landesgericht Klagenfurt ausgeschiedene Verfahren. Die Oberlandesgerichte Wien und Graz vertraten beide die Rechtsansicht, der ihnen jeweils unterstellte Gerichtshof erster Instanz sei nicht zuständig.

Rechtliche Beurteilung

Von den widerstreitenden Rechtsauffassungen der über die Zuständigkeit ihnen untergeordneter Gerichte uneinigen Gerichtshöfe zweiter Instanz kommt jener des Oberlandesgerichtes Wien im Ergebnis Berechtigung zu:

Gemäß § 58 StPO kann eine gemäß § 57 StPO ausgeschiedene Strafsache an das Gericht abgegeben werden, das für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre. Ob nach der vom Landesgericht Klagenfurt getroffenen Anordnung der gesonderten Verfahrensführung hinsichtlich der den Beschuldigten Johann P*****, Doris S***** und Günther Sch***** im ursprünglichen Verfahren 241 Ur 2733/99a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Last liegenden Taten (§ 57 StPO) eine Abgabe an jenes Gericht (§ 58 StPO) zulässig ist, hängt daher davon ab, ob dessen Zuständigkeit auch "abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen" begründbar wäre. Dies trifft im konkreten Fall jedoch nicht zu, weil Gegenstand der im ausgeschiedenen Verfahren geführten Voruntersuchung und Vorerhebungen nicht ausschließlich Taten sind, die nach §§ 51 bis 55 StPO in die Wiener Zuständigkeit fielen, sondern auch solche (durch Günther Sch***** in Kärnten begangene, s ON 17 in ON 22) Taten, für die eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien nur aufgrund der Zusammentreffensregeln des § 56 StPO begründbar wäre. Damit wäre aber eine Zuständigkeit des letztgenannten Gerichts für das mehrere objektiv und subjektiv konnexe Taten (deren gegenwärtig gemeinsame Führung durch den Obersten Gerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung nach § 64 Abs 1 StPO nicht veränderbar ist) beinhaltende Verfahren auch insgesamt nur aus den Zuständigkeitsbestimmungen des § 56 StPO ableitbar, sodass - weil § 58 StPO in diesem Fall eine Abgabe der Strafsache an ein anderes Gericht ausdrücklich ausschließt - der durch das Landesgericht Klagenfurt vorgenommenen Verfahrensabtretung die gesetzliche Grundlage fehlt (vgl 15 Nds 56/95).Gemäß Paragraph 58, StPO kann eine gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschiedene Strafsache an das Gericht abgegeben werden, das für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre. Ob nach der vom Landesgericht Klagenfurt getroffenen Anordnung der gesonderten Verfahrensführung hinsichtlich der den Beschuldigten Johann P*****, Doris S***** und Günther Sch***** im ursprünglichen Verfahren 241 Ur 2733/99a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Last liegenden Taten (Paragraph 57, StPO) eine Abgabe an jenes Gericht (Paragraph 58, StPO) zulässig ist, hängt daher davon ab, ob dessen Zuständigkeit auch "abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen" begründbar wäre. Dies trifft im konkreten Fall jedoch nicht zu, weil Gegenstand der im ausgeschiedenen Verfahren geführten Voruntersuchung und Vorerhebungen nicht ausschließlich Taten sind, die nach Paragraphen 51 bis 55 StPO in die Wiener Zuständigkeit fielen, sondern auch solche (durch Günther Sch***** in Kärnten begangene, s ON 17 in ON 22) Taten, für die eine Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien nur aufgrund der Zusammentreffensregeln des Paragraph 56, StPO begründbar wäre. Damit wäre aber eine Zuständigkeit des letztgenannten Gerichts für das mehrere objektiv und subjektiv konnexe Taten (deren gegenwärtig gemeinsame Führung durch den Obersten Gerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung nach Paragraph 64, Absatz eins, StPO nicht veränderbar ist) beinhaltende Verfahren auch insgesamt nur aus den Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 56, StPO ableitbar, sodass - weil Paragraph 58, StPO in diesem Fall eine Abgabe der Strafsache an ein anderes Gericht ausdrücklich ausschließt - der durch das Landesgericht Klagenfurt vorgenommenen Verfahrensabtretung die gesetzliche Grundlage fehlt vergleiche 15 Nds 56/95).

Das Strafverfahren steht daher dem Landesgericht Klagenfurt zu.

Anmerkung

E75434 15Nds79.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:015NDS00079.04.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20041118_OGH0002_015NDS00079_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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