TE OGH 2004/11/22 13R240/04y

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Exekutionssache der betreibenden Partei Z***** AG, 1010 Wien, *****, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, gegen die verpflichtete Partei H***** W*****, Angestellte, ***** *****, wegen EUR 150,43 s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 29.3.2004, GZ 4 E 401/01 y-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss in der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass zusätzlich EUR 16,-- zu den bereits vom Erstgericht zuerkannten Kosten von EUR 10,56 für den Vollzugsantrag als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt werden.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13.3.2001 wurde der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von ATS 2.190,-- s.A. die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt. Vom AMS Stegersbach langte am 20.3.2001 beim Erstgericht eine positive Drittschuldnererklärung ein. Die betreibende Partei stellte daraufhin den Antrag auf Vollzug der bewilligten Fahrnisexekution gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 EO. Eine Pfändung konnte nicht vollzogen werden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Die verpflichtete Partei wurde daraufhin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses geladen. Ein Termin blieb von ihr unbesucht. Eine Vorführung konnte nicht vollzogen werden, weil die verpflichtete Partei nicht angetroffen wurde. Mit Antrag vom 26.2.2004 stellte die betreibende Partei einen neuerlichen Antrag auf neuerlichen Vollzug und Abnahme des Vermögensverzeichnisses. Der Vollzug scheiterte, weil die betreibende Partei von der Vollzugsadresse *****, *****, unbekannt verzogen war. Mit dem am 18.3.2004 im Wege des ERV eingebrachten Schriftsatz stellt die betreibende Partei einen neuerlichen Vollzugsantrag und gab bekannt, dass sie erhoben hätte, dass die verpflichtete Partei nach ***** verzogen sei. Für diesen Antrag verzeichnete die betreibende Partei EUR 32,56, darin enthalten EUR 16,-- für eine Meldeanfrage.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13.3.2001 wurde der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von ATS 2.190,-- s.A. die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt. Vom AMS Stegersbach langte am 20.3.2001 beim Erstgericht eine positive Drittschuldnererklärung ein. Die betreibende Partei stellte daraufhin den Antrag auf Vollzug der bewilligten Fahrnisexekution gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, EO. Eine Pfändung konnte nicht vollzogen werden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Die verpflichtete Partei wurde daraufhin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses geladen. Ein Termin blieb von ihr unbesucht. Eine Vorführung konnte nicht vollzogen werden, weil die verpflichtete Partei nicht angetroffen wurde. Mit Antrag vom 26.2.2004 stellte die betreibende Partei einen neuerlichen Antrag auf neuerlichen Vollzug und Abnahme des Vermögensverzeichnisses. Der Vollzug scheiterte, weil die betreibende Partei von der Vollzugsadresse *****, *****, unbekannt verzogen war. Mit dem am 18.3.2004 im Wege des ERV eingebrachten Schriftsatz stellt die betreibende Partei einen neuerlichen Vollzugsantrag und gab bekannt, dass sie erhoben hätte, dass die verpflichtete Partei nach ***** verzogen sei. Für diesen Antrag verzeichnete die betreibende Partei EUR 32,56, darin enthalten EUR 16,-- für eine Meldeanfrage.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Vollzugsantrag bewilligt, das Kostenmehrbegehren von EUR 22,-- jedoch abgewiesen, dies mit dem Hinweis, dass die Vollzugsgebühr von EUR 6,-- bereits entrichtet worden sei und EUR 16,-- für eine Meldeanfrage dem Gericht nicht urkundlich nachgewiesen worden sei. Insoweit das Erstgericht Kosten für eine Meldeanfrage von EUR 16,-- abgewiesen hat, richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass die Kosten insgesamt mit EUR 26,56 bestimmt werden. Die verpflichtete Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Kostenrekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 74 Abs. 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene von ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist. Ob der mit einer kostenverursachenden Maßnahme verbundene Aufwand als notwendig angesehen werden kann, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist anzustreben, mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt, AnwBl 1992, 136). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, das selbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch in Angst, EO Rz 21 zu § 54). Vorliegend bedeutet dies, dass die Barauslagen der Meldeanfrage ersatzfähig sind. Nach ständiger Rechtsprechung hat die betreibende Partei nämlich für erforderliche Anfragen an das Meldeamt Anspruch auf Ersatz der dafür entstandenen Barauslagen, jedoch keinen darüber hinausgehenden Kostenersatzanspruch nach sonstigen Tarifposten des RATG (vgl. hg. 13 R 212/96 f, 13 R 103/03 z u.a.).Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene von ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist. Ob der mit einer kostenverursachenden Maßnahme verbundene Aufwand als notwendig angesehen werden kann, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist anzustreben, mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt, AnwBl 1992, 136). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, das selbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch in Angst, EO Rz 21 zu Paragraph 54,). Vorliegend bedeutet dies, dass die Barauslagen der Meldeanfrage ersatzfähig sind. Nach ständiger Rechtsprechung hat die betreibende Partei nämlich für erforderliche Anfragen an das Meldeamt Anspruch auf Ersatz der dafür entstandenen Barauslagen, jedoch keinen darüber hinausgehenden Kostenersatzanspruch nach sonstigen Tarifposten des RATG vergleiche hg. 13 R 212/96 f, 13 R 103/03 z u.a.).

Dass eine derartige Anfrage hier notwendig war, ergibt sich aus dem Akteninhalt, weil die verpflichtete Partei unbekannt verzogen war. Ein Vorbringen zur Notwendigkeit einer Meldeanfrage musste somit nicht erstattet werden.

Auch hinsichtlich der Höhe der konkreten Kosten für eine Abfrage war hier eine Bescheinigung nicht notwendig. Die Höhe der Kosten einer Meldeanfrage ist nämlich gerichtsbekannt, zumal es sich hier um eine öffentlich rechtliche Abgabe handelt. Nach § 15 Abs. 2 Meldegesetz - Durchführungsverordnung BGBl II 66/2002 - ist für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 3,-- zu entrichten. Dazu kommt noch eine Abgabe von EUR 13,-- für eine (hier notwendige) schriftliche Abfrage hinzu.Auch hinsichtlich der Höhe der konkreten Kosten für eine Abfrage war hier eine Bescheinigung nicht notwendig. Die Höhe der Kosten einer Meldeanfrage ist nämlich gerichtsbekannt, zumal es sich hier um eine öffentlich rechtliche Abgabe handelt. Nach Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz - Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 66 aus 2002, - ist für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 3,-- zu entrichten. Dazu kommt noch eine Abgabe von EUR 13,-- für eine (hier notwendige) schriftliche Abfrage hinzu.

Hinzu kommt, dass gegenständlich die betreibende Partei ihren Antrag im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht hat. Die verzeichneten Barauslagen haben hier den Betrag von EUR 30,-- nicht überstiegen. In diesem Fall muss die betreibende Partei nur auf Aufforderung des Gerichtes die Barauslagen belegen (§ 74a EO). Dessen ungeachtet hat das Erstgericht den Antrag sofort abgewiesen, was vom Rekurswerber auch zutreffend gerügt wurde. Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass auch die Kosten einer Meldeanfrage im Verfahren zu bescheinigen sind, hätte es hier eines Auftrages an die betreibende Partei bedurft. Die betreibende Partei hat nunmehr mit Rekurs die Höhe der Barauslagen bescheinigt. Selbst wenn man also die Rechtsansicht vertritt, dass die Kosten der Meldeanfrage nicht amtsbekannt wären, wäre dem Rekurs im Sinne der beantragten Abänderung Folge zu geben, zumal sich eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Instanz durch die nunmehr erfolgte Bescheinigung erübrigt.Hinzu kommt, dass gegenständlich die betreibende Partei ihren Antrag im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht hat. Die verzeichneten Barauslagen haben hier den Betrag von EUR 30,-- nicht überstiegen. In diesem Fall muss die betreibende Partei nur auf Aufforderung des Gerichtes die Barauslagen belegen (Paragraph 74 a, EO). Dessen ungeachtet hat das Erstgericht den Antrag sofort abgewiesen, was vom Rekurswerber auch zutreffend gerügt wurde. Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass auch die Kosten einer Meldeanfrage im Verfahren zu bescheinigen sind, hätte es hier eines Auftrages an die betreibende Partei bedurft. Die betreibende Partei hat nunmehr mit Rekurs die Höhe der Barauslagen bescheinigt. Selbst wenn man also die Rechtsansicht vertritt, dass die Kosten der Meldeanfrage nicht amtsbekannt wären, wäre dem Rekurs im Sinne der beantragten Abänderung Folge zu geben, zumal sich eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Instanz durch die nunmehr erfolgte Bescheinigung erübrigt.

Der betreibenden Partei steht kein Kostenersatzanspruch für den Rekurs zu, weil der obsiegte Betrag EUR 100,-- nicht übersteigt und sie Barauslagen nicht verzeichnet hat (vgl. § 11 RATG). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der betreibenden Partei steht kein Kostenersatzanspruch für den Rekurs zu, weil der obsiegte Betrag EUR 100,-- nicht übersteigt und sie Barauslagen nicht verzeichnet hat vergleiche Paragraph 11, RATG). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00048 13R240.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00240.04Y.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20041122_LG00309_01300R00240_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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