Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Astrid H*****, geboren am 14. Oktober 1996, vertreten durch die Mutter Regina H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, Altstadt 30, 4010 Linz, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2004, GZ 11 Rs 65/04i-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die am 14. 10. 1996 geborene Klägerin, bei der ein frühkindlicher Autismus besteht, begehrt Pflegegeld der Stufe 6.
Die Klägerin ist eigenständig mobil. Sie kann aber Aufforderungen, zB vom Kinderzimmer in die Küche zu kommen, nicht umsetzen. Soll sie sich von einem Raum in einen anderen begeben, muss man sie holen, tragen oder an der Hand nehmen und weisen. In der eigenständigen Mobilität setzt sich die Klägerin permanent einer Gefahr aus, da sie keinerlei Gefahren als solche erkennt. Sie kann aufgrund ihrer schweren Behinderung im Wohnbereich nicht allein gelassen werden. Im Hinblick auf die epileptischen Anfälle, die vor allem nachts auftreten, ist eine koordinierte Betreuung und Pflege der Klägerin nicht möglich.
Die Klägerin spricht nichts. Wenn sie etwas haben möchte, deutet sie das der Mutter. Wenn sie zum Beispiel Durst hat, geht sie, holt das Flascherl und bringt es der Mutter. Hat sie Hunger, geht sie zum Kühlschrank und öffnet die Tür.
Ohne Berücksichtigung von Mobilitätshilfe im engeren Sinn besteht bei ihr ein monatlicher Pflegeaufwand von 178,5 Stunden.
Ausgehend davon hat das Erstgericht der Klägerin Pflegegeld der Stufe 4 zugesprochen. Ein Erfordernis nach Mobilitätshilfe im engeren Sinn wurde verneint. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in dem vergleichbaren Fall 10 ObS 21/03s ein Erfordernis nach Mobilitätshilfe im engeren Sinn mit ausführlicher Begründung verneint, weil die Beaufsichtigung eines geistig behinderten, aber noch mobilen Menschen schon begrifflich nicht zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn zu zählen sei (zustimmend Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld Rz 185). Es besteht kein Anlass, von dieser zu 10 ObS 21/03s geäußerten Rechtsansicht abzugehen.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.
Textnummer
E75842European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00182.04V.1123.000Im RIS seit
23.12.2004Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012