Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Michael T*****, vertreten durch Mag. Olga Zloklikovits, Rechtssekretärin der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, wider die Antragsgegnerin B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG (§§ 3 und 6 MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. August 2004, GZ 22 R 19/04f-46, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Michael T*****, vertreten durch Mag. Olga Zloklikovits, Rechtssekretärin der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, wider die Antragsgegnerin B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG (Paragraphen 3 und 6 MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. August 2004, GZ 22 R 19/04f-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflichten des Vermieters gemäß §§ 3, 6 MRG Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0069992, RS0069294). Die Rekursentscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ein Ausnahmefall, der zu einer anderen Beurteilung zwingen könnte, liegt hier nicht vor. Vielmehr wurde schon in 5 Ob 2060/96v = SZ 69/137 ausgesprochen, dass zur Schimmelbildung führende Fehler des Mieters bei der Beheizung und Belüftung der Wohnung nur in einem Schadenersatzprozess eine Rolle spielen könnten. Schon aus diesem Grund kann der Divergenz zwischen dem von der Schlichtungsstelle und dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten über die Ursache der Schimmelbildung (Heiz- und Lüftungsverhalten oder Mängel der Bauwerkshülle) keine Bedeutung zukommen.Nach ständiger Rechtsprechung sind in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflichten des Vermieters gemäß Paragraphen 3,, 6 MRG Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0069992, RS0069294). Die Rekursentscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ein Ausnahmefall, der zu einer anderen Beurteilung zwingen könnte, liegt hier nicht vor. Vielmehr wurde schon in 5 Ob 2060/96v = SZ 69/137 ausgesprochen, dass zur Schimmelbildung führende Fehler des Mieters bei der Beheizung und Belüftung der Wohnung nur in einem Schadenersatzprozess eine Rolle spielen könnten. Schon aus diesem Grund kann der Divergenz zwischen dem von der Schlichtungsstelle und dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten über die Ursache der Schimmelbildung (Heiz- und Lüftungsverhalten oder Mängel der Bauwerkshülle) keine Bedeutung zukommen.
Textnummer
E75364European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00266.04K.1123.000Im RIS seit
23.12.2004Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012