TE OGH 2004/11/23 15R184/04w

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof. Dr. Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Schrott-Mader und Dr. Brenn in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, *****, vertreten durch Dr. Maximilian V. J. Allmayer-Beck u. a., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Sylvia Hafner, Rechtsanwältin in Wien und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlavaty, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen EUR 11.430,-- s.A., über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22.7.2004, 30 Cg 25/04k-10, und den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29.7.2004, 30 Cg 25/04k-12, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof. Dr. Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Schrott-Mader und Dr. Brenn in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, *****, vertreten durch Dr. Maximilian römisch fünf. J. Allmayer-Beck u. a., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Sylvia Hafner, Rechtsanwältin in Wien und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlavaty, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen EUR 11.430,-- s.A., über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22.7.2004, 30 Cg 25/04k-10, und den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29.7.2004, 30 Cg 25/04k-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss vom 22.7.2004 wird Folge gegeben.

Dem Rekurs der beklagten Partei gegen den genannten Beschluss wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Die Kosten der beklagten Partei werden infolge Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht mit EUR 1.527,00 (darin EUR 254,50 USt) bestimmt. Die klagende Partei ist schuldig, diese Kosten und die mit EUR 49,92 (darin EUR 8,32 USt) bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 96,30 (darin EUR 16,38 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

2) Dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss vom 20.7.2004 wird Folge gegeben, der bekämpfte Kostenzuspruch behoben und die Abweisung des Kostenersatzbegehrens der Nebenintervenientin ausgesprochen.

Die Nebenintervenientin ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 133,63 (darin EUR 22,27 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit Mahnklage EUR 11.430,-- s.A. an Maklerprovision. Die Beklagte erhob Einspruch und verkündete der späteren Nebenintervenientin den Streit.

Am 10.5.2004 langte beim Erstgericht der Schriftsatz der Dr. E***** GesmbH mit der Erklärung, als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei beizutreten, ein. Der Schriftsatz wurde in einfacher Ausfertigung eingebracht und trägt den Vermerk: "GS an KV und BV direkt zugestellt gemäß § 112 ZPO." Er wurde dem Klagevertreter vom Nebenintervenientenvertreter durch Boten übermittelt, die Empfangsbestätigung der Kanzlei des Klagevertreters vom 6.5.2004 wurde mit der Rekursbeantwortung der Nebenintervenientin vorgelegt. Am 6.7.2004 überreichte die Klägerin ihre Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht. Der Schriftsatz wurde vom Gericht an die Vertreter der Beklagten und der Nebenintervenientin am 13.7.2004 zugestellt. Die Beklagte und die Nebenintervenientin stellten jeweils Kostenbestimmungsanträge.Am 10.5.2004 langte beim Erstgericht der Schriftsatz der Dr. E***** GesmbH mit der Erklärung, als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei beizutreten, ein. Der Schriftsatz wurde in einfacher Ausfertigung eingebracht und trägt den Vermerk: "GS an KV und BV direkt zugestellt gemäß Paragraph 112, ZPO." Er wurde dem Klagevertreter vom Nebenintervenientenvertreter durch Boten übermittelt, die Empfangsbestätigung der Kanzlei des Klagevertreters vom 6.5.2004 wurde mit der Rekursbeantwortung der Nebenintervenientin vorgelegt. Am 6.7.2004 überreichte die Klägerin ihre Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht. Der Schriftsatz wurde vom Gericht an die Vertreter der Beklagten und der Nebenintervenientin am 13.7.2004 zugestellt. Die Beklagte und die Nebenintervenientin stellten jeweils Kostenbestimmungsanträge.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.7.2004 bestimmte das Erstgericht die Kosten der beklagten Partei laut dem von der Beklagten vorgelegten Kostenverzeichnis mit EUR 1.679,70. Darüber hinaus hatte die Beklagte für ihren Kostenbestimmungsantrag Kosten in Höhe von EUR 54,91 verzeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem weiteren angefochtenen Beschluss vom 29.7.2004 bestimmte das Erstgericht die Kosten der Nebenintervenientin mit EUR 504,96 und trug sie der Klägerin zum Ersatz an die Nebenintervenientin auf.

1) Zum Beschluss vom 22.7.2004:

Der Kostenrekurs der Klägerin ist berechtigt, der Kostenrekurs der Beklagten hingegen nur teilweise berechtigt:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages nach § 15 RATG sind nicht gegeben, die Beklagtenvertreterin vertritt weder eine Mehrheit von Parteien, noch steht ihr eine solche gegenüber. Der Kostenzuspruch war daher um den bekämpften Betrag von EUR 127,25 zuzüglich 20 % USt zu reduzieren. Der Rekurs der Beklagten ist insoferne berechtigt, als das Erstgericht über die von der Beklagten ebenfalls verzeichneten Kosten ihres Kostenbestimmungsantrages nicht abgesprochen hat. Diese Kosten sind der Beklagten zuzusprechen, allerdings mit der Maßgabe, dass auch hier kein Streitgenossenzuschlag zusteht.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages nach Paragraph 15, RATG sind nicht gegeben, die Beklagtenvertreterin vertritt weder eine Mehrheit von Parteien, noch steht ihr eine solche gegenüber. Der Kostenzuspruch war daher um den bekämpften Betrag von EUR 127,25 zuzüglich 20 % USt zu reduzieren. Der Rekurs der Beklagten ist insoferne berechtigt, als das Erstgericht über die von der Beklagten ebenfalls verzeichneten Kosten ihres Kostenbestimmungsantrages nicht abgesprochen hat. Diese Kosten sind der Beklagten zuzusprechen, allerdings mit der Maßgabe, dass auch hier kein Streitgenossenzuschlag zusteht.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41 iVm § 11 RATG. Da der von der Beklagten ersiegte Betrag EUR 100,-- nicht erreicht, hat die Beklagte die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Rekursverfahren selbst zu tragen. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41, in Verbindung mit Paragraph 11, RATG. Da der von der Beklagten ersiegte Betrag EUR 100,-- nicht erreicht, hat die Beklagte die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Rekursverfahren selbst zu tragen. Barauslagen wurden nicht verzeichnet.

2) Zum Beschluss vom 29.7.2004:

Der Rekurs der Klägerin ist berechtigt:

§ 112 ZPO ordnet zur "Zustellung zwischen Rechtsanwälten" folgendes an:Paragraph 112, ZPO ordnet zur "Zustellung zwischen Rechtsanwälten" folgendes an:

"Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt ... direkt zu übersenden ..." Die Bestimmung bezieht sich somit nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf die Zustellung von Schriftsätzen zwischen den anwaltlich vertretenen Parteien des anhängigen Verfahrens. Sie ist somit auf jenen Schriftsatz, mit dem ein Dritter dem Beitritt als Nebenintervenient erklärt, selbst noch nicht anzuwenden. Ein solcher Schriftsatz ist vielmehr mit der erforderlichen Anzahl an Gleichschriften an das Gericht zu übermitteln, welches im Sinne des § 25 ZPO die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien anordnet (vgl auch § 537 Geo), soferne es nicht schon im Vorprüfungsverfahren zum Ergebnis kommt, dass der Beitritt zurückzuweisen ist. Eine Zurückweisung der Nebenintervention kann a limine erfolgen, wenn dem Nebenintervenienten die Partei- oder Prozessfähigkeit, die erforderliche gesetzliche Vertretung oder eine allenfalls erforderliche besondere Genehmigung zur Nebenintervention mangelt. Ferner ist eine Nebenintervention zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit noch nicht oder nicht mehr oder wenn er nicht "zwischen anderen Personen" anhängig ist. Wegen mangelnden Interventionsinteresses darf das Gericht dann zurückweisen, wenn die vorgebrachten Tatsachen wegen ihrer Unschlüssigkeit zur Verneinung eines rechtlichen Interesses in abstracto führen müssen (EvBl 1999/148; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 18 ZPO Rz 4 ff mwN). Ergibt die Prüfung der Tatsachen, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (7 Ob 104/73) die abstrakte Möglichkeit eines rechtlichen Interesses, dann ist der Schriftsatz, sofern keine anderen Gründe für die Zurückweisung der Intervention vorliegen, ohne weitere Verfügung den Prozessparteien zuzustellen."Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt ... direkt zu übersenden ..." Die Bestimmung bezieht sich somit nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf die Zustellung von Schriftsätzen zwischen den anwaltlich vertretenen Parteien des anhängigen Verfahrens. Sie ist somit auf jenen Schriftsatz, mit dem ein Dritter dem Beitritt als Nebenintervenient erklärt, selbst noch nicht anzuwenden. Ein solcher Schriftsatz ist vielmehr mit der erforderlichen Anzahl an Gleichschriften an das Gericht zu übermitteln, welches im Sinne des Paragraph 25, ZPO die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien anordnet vergleiche auch Paragraph 537, Geo), soferne es nicht schon im Vorprüfungsverfahren zum Ergebnis kommt, dass der Beitritt zurückzuweisen ist. Eine Zurückweisung der Nebenintervention kann a limine erfolgen, wenn dem Nebenintervenienten die Partei- oder Prozessfähigkeit, die erforderliche gesetzliche Vertretung oder eine allenfalls erforderliche besondere Genehmigung zur Nebenintervention mangelt. Ferner ist eine Nebenintervention zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit noch nicht oder nicht mehr oder wenn er nicht "zwischen anderen Personen" anhängig ist. Wegen mangelnden Interventionsinteresses darf das Gericht dann zurückweisen, wenn die vorgebrachten Tatsachen wegen ihrer Unschlüssigkeit zur Verneinung eines rechtlichen Interesses in abstracto führen müssen (EvBl 1999/148; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 18, ZPO Rz 4 ff mwN). Ergibt die Prüfung der Tatsachen, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (7 Ob 104/73) die abstrakte Möglichkeit eines rechtlichen Interesses, dann ist der Schriftsatz, sofern keine anderen Gründe für die Zurückweisung der Intervention vorliegen, ohne weitere Verfügung den Prozessparteien zuzustellen.

Die Übermittlung eines Beitrittsschriftsatzes durch den Nebenintervenientenvertreter an die Anwälte der verfahrensbeteiligten Parteien im direkten Weg bewirkt daher noch nicht, dass die Rechtswirkungen des Beitrittes als Nebenintervenient eintreten. Andernfalls wäre dem Gericht die eben dargelegte Vorprüfung abgeschnitten. Dies spricht auch gegen die von Deixler-Hübner (Die Nebeninterveniention im Zivilprozess, 72 ff) vertretene Auffassung, der Zustellung der Beitrittserklärung durch das Gericht komme bloß die Bedeutung einer amtlichen Mitteilung an die Parteien zu, während der prozesserhebliche Schritt bereits mit der Abgabe der Erklärung an das Gericht getan sei und der Nebenintervenient ab nun im Verfahren handeln und jede Partei die Zurückweisung beantragen könne, selbst wenn sie vom Beitritt zunächst auf andere Weise erfahren habe. Im vorliegenden Fall ist es zu einer gerichtlichen Verfügung, den Beitrittsschriftsatz den Parteien zuzustellen, nicht gekommen. Da die Klagsrücknahme vor der anberaumten Tagsatzung erfolgt ist, hat auch eine Verlesung und Erörterung des Beitrittschriftsatzes nicht stattgefunden.

Die Nebenintervenientin war daher zum Zeitpunkt der Klagsrücknahme dem Verfahren noch nicht rechtswirksam beigetreten und hat daher auch nicht die Stellung eines kostenersatzberechtigten Nebenintervenienten auf Seiten der obsiegenden Partei erlangt. Es war daher der bekämpfte Kostenzuspruch zu beseitigen und die Abweisung des Begehrens auf Kostenersatz auszusprechen.

Im Zwischenstreit über die Kostenersatzverpflichtung hat die im Rekursverfahren unterliegende Nebenintervenientin der Klägerin die Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels zu ersetzen (§ 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO).Im Zwischenstreit über die Kostenersatzverpflichtung hat die im Rekursverfahren unterliegende Nebenintervenientin der Klägerin die Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels zu ersetzen (Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO).

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00525 15R184.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:01500R00184.04W.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20041123_OLG0009_01500R00184_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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