Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Fellinger, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen 23.752,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2003, GZ 2 R 274/02g-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt:Eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt:
Die Rechtsmittelwerberin meint, das Berufungsgericht habe die entscheidende Rechtsfrage nicht behandelt, ob sie auf Grund des ihr gegenüber gesetzten äußeren Tatbestands zu Recht auf die Vertretungsmacht der L***** auf Abschluss von Verträgen zwischen den Streitteilen vertraut habe.
Der Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand im Zusammenhang mit einer Anscheinsvollmacht setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RIS-Justiz RS0019609). Die Umstände, die die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein hervorgerufen haben, müssen vom Vertretenen selbst geschaffen sein (RIS-Justiz RS0020145). Das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht ist immer nur anhand von Umständen des jeweils zu beurteilenden Falls zu prüfen (5 Ob 270/02w; 8 Ob 77/00g; 1 Ob 71/99v ua), denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung von Erklärungen bzw Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (RIS-Justiz RS0044298 [T 22]).
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend verneint, dass in den klagsgegenständlichen Fällen Verträge zwischen der klagenden Lieferantin und der beklagten Leasinggesellschaft zu Stande kamen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist dessen Auffassung zu entnehmen, dass nach den konkreten Umständen der Beschaffung der Leasinggüter die einzelnen Verträge - vor den klagsgegenständlichen Geschäftsfällen - zwischen der Klägerin und der Beklagten erst mit Zahlung durch die Beklagte abgeschlossen wurden (Annahme des in der übermittelten auf die Beklagte ausgestellte Rechnung liegenden Anbots der Klägerin an die Beklagte durch Zahlung) und eine Anscheinsvollmacht der L***** zum Abschluss der Verträge nicht vorlag. Diese Deutung der Beschaffungsvorgänge stellt keine aufzugreifende auffallende Fehlbeurteilung dar, weil in Fällen des mittelbaren Finanzierungsleasings der Leasingnehmer, bevor er sich an die Leasinggesellschaft wendet, meistens das gewünschte Objekt und den Lieferanten schon ausgewählt und häufig auch die Kaufbedingungen bis zum unterschriftsreifen Vertrag ausgehandelt hat, den dann der Leasinggeber mit dem Lieferanten abschließt (Fischer-Czermak, Mobilienleasing 27 mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Klägerin bekannt, dass die Beklagte von den jeweiligen Bestellungen durch L***** erstmals durch Übersendung der Rechnungen, die die Klägerin entsprechend der Weisung der L***** an die Beklagte ausstellte und an das von L***** beauftragte Architekurbüro übermittelte, seitens L***** nach Freigabe durch diese erfuhr. Im Hinblick darauf ist die dargelegte Rechtsansicht des Berufungsgerichts vertretbar, wonach der Umstand, dass die Beklagte in den vorangegangen Geschäftsfällen die an sie ausgestellten, ihr von L***** übermittelten Rechnungen bezahlte, für die Annahme einer Anscheinsvollmacht zum Abschluss der klagsgegenständlichen Geschäfte nicht hinreichend ist und in den klagsgegenständlichen Fällen schon mangels Übermittlung der Rechnungen an die Beklagte seitens L***** Verträge zwischen den Streitteilen nicht zu Stande kamen. Das demnach unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E75394 10Ob33.03fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00033.03F.1123.000Dokumentnummer
JJT_20041123_OGH0002_0100OB00033_03F0000_000