Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 581.382,67 EUR sA infolge Rekurses der beklagten Partei (Rekursinteresse 529.473,50 EUR sA) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2004, GZ 4 R 48/04p-28, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Dezember 2003, GZ 12 Cg 179/00x-22, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren von 581.382,67 EUR dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren im Teilbetrag von 51.909,17 EUR sA mittels Teilurteils abwies; im Übrigen hob es das Zwischenurteil über das restliche Klagebegehren von 529.473,50 EUR auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zur Aufhebung und Zurückverweisung führte das Berufungsgericht aus, das Erstgericht habe "zwar Lehre und Rechtsprechung zu Kausalität und Adäquanz richtig wiedergegeben" und ausgeführt, es sei mit einer Berichterstattung über die eingeleiteten strafrechtlichen Vorerhebungen in Massenmedien zu rechnen gewesen, und es seien ferner "sämtliche aufgezeigten Verhaltensweisen als Ursache für einen letztlich eingetretenen Schaden anzusehen", das Erstgericht habe jedoch "weder zum Kausalzusammenhang noch zum Eintritt einer der behaupteten Schadensfolgen Tatsachen festgestellt". Dessen rechtliche Beurteilung, dass "jedenfalls Kosten und somit ein Schaden für die Klägerin insofern eingetreten sei, als ein weiterer Verfahrensaufwand für die Entkräftung des Nötigungsvorwurfs entstanden sei", könne Feststellungen mangels eines Hinweises, dass damit "eine Feststellung habe nachgetragen" werden sollen, nicht ersetzen. Es sei "eine Frage der Tatsachenfeststellungen", ob "der von der Klägerin behauptete Schadenserfolg aus dem Verhalten der Organe der Beklagten hervorgegangen" sei. Erst dann, wenn ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang infolge festgestellter Tatsachen bejaht werde, sei die Frage nach der "juristischen Kausalität" aufzuwerfen. Auch im Fall der Verletzung einer Schutznorm als Klagegrund müsse der Kläger "den Eintritt zumindest eines Teilschadens" beweisen. Die erörterten Feststellungen seien "für die schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten ... unentbehrlich, sodass die Fällung eines Zwischenurteils unzulässig" gewesen sei. Die Revision gegen das Teilurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss seien zulässig. Die Zulässigkeit des Rekurses folge aus dem Umstand, dass "für die Beurteilung der Frage, ob die von den Organen der Strafrechtspflege übertretenen Vorschriften auch den Schutz der Klägerin vor den von ihr behaupteten Nachteilen" bezweckten, "keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur zur Verfügung" stehe. Insoweit sei die "inhaltliche Richtigkeit" des ergangenen Zwischenurteils zu beurteilen. Deren Verneinung müsste "zur sofortigen Abweisung der schon dem Grunde nach unberechtigten Teilansprüche führen". Deshalb greife der Rechtsmittelausschluss nach Aufhebung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 393 Abs 1 ZPO - in Anlehnung an die Erwägungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 5 Ob 261/02x - nicht ein.Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren von 581.382,67 EUR dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren im Teilbetrag von 51.909,17 EUR sA mittels Teilurteils abwies; im Übrigen hob es das Zwischenurteil über das restliche Klagebegehren von 529.473,50 EUR auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zur Aufhebung und Zurückverweisung führte das Berufungsgericht aus, das Erstgericht habe "zwar Lehre und Rechtsprechung zu Kausalität und Adäquanz richtig wiedergegeben" und ausgeführt, es sei mit einer Berichterstattung über die eingeleiteten strafrechtlichen Vorerhebungen in Massenmedien zu rechnen gewesen, und es seien ferner "sämtliche aufgezeigten Verhaltensweisen als Ursache für einen letztlich eingetretenen Schaden anzusehen", das Erstgericht habe jedoch "weder zum Kausalzusammenhang noch zum Eintritt einer der behaupteten Schadensfolgen Tatsachen festgestellt". Dessen rechtliche Beurteilung, dass "jedenfalls Kosten und somit ein Schaden für die Klägerin insofern eingetreten sei, als ein weiterer Verfahrensaufwand für die Entkräftung des Nötigungsvorwurfs entstanden sei", könne Feststellungen mangels eines Hinweises, dass damit "eine Feststellung habe nachgetragen" werden sollen, nicht ersetzen. Es sei "eine Frage der Tatsachenfeststellungen", ob "der von der Klägerin behauptete Schadenserfolg aus dem Verhalten der Organe der Beklagten hervorgegangen" sei. Erst dann, wenn ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang infolge festgestellter Tatsachen bejaht werde, sei die Frage nach der "juristischen Kausalität" aufzuwerfen. Auch im Fall der Verletzung einer Schutznorm als Klagegrund müsse der Kläger "den Eintritt zumindest eines Teilschadens" beweisen. Die erörterten Feststellungen seien "für die schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten ... unentbehrlich, sodass die Fällung eines Zwischenurteils unzulässig" gewesen sei. Die Revision gegen das Teilurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss seien zulässig. Die Zulässigkeit des Rekurses folge aus dem Umstand, dass "für die Beurteilung der Frage, ob die von den Organen der Strafrechtspflege übertretenen Vorschriften auch den Schutz der Klägerin vor den von ihr behaupteten Nachteilen" bezweckten, "keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur zur Verfügung" stehe. Insoweit sei die "inhaltliche Richtigkeit" des ergangenen Zwischenurteils zu beurteilen. Deren Verneinung müsste "zur sofortigen Abweisung der schon dem Grunde nach unberechtigten Teilansprüche führen". Deshalb greife der Rechtsmittelausschluss nach Aufhebung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO - in Anlehnung an die Erwägungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 5 Ob 261/02x - nicht ein.
Der Rekurs und die Rekursbeantwortung sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss nach der - im überwiegenden Schrifttum gebilligten (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III § 393 ZPO Rz 5; Rechberger in Rechberger, ZPO² § 393 Rz 9 f) - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Grunde nach über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen (5 Ob 261/02x; siehe ferner RIS-Justiz RS0040743). Hob das Berufungsgericht ein solches Zwischenurteil - aus welchen Gründen immer - mangels Vorliegens der erörterten Voraussetzungen auf, so ist dieser Beschluss auch dann absolut unanfechtbar, wenn es - wie hier - die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aussprach (5 Ob 261/02x; 3 Ob 270/02f; 1 Ob 33, 34/83 = SZ 56/157). Daran ändert auch eine im Rechtsmittel behauptete Spruchreife des Verfahrens nichts (3 Ob 270/02f).1. Ein Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO muss nach der - im überwiegenden Schrifttum gebilligten (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 393, ZPO Rz 5; Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 393, Rz 9 f) - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Grunde nach über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen (5 Ob 261/02x; siehe ferner RIS-Justiz RS0040743). Hob das Berufungsgericht ein solches Zwischenurteil - aus welchen Gründen immer - mangels Vorliegens der erörterten Voraussetzungen auf, so ist dieser Beschluss auch dann absolut unanfechtbar, wenn es - wie hier - die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aussprach (5 Ob 261/02x; 3 Ob 270/02f; 1 Ob 33, 34/83 = SZ 56/157). Daran ändert auch eine im Rechtsmittel behauptete Spruchreife des Verfahrens nichts (3 Ob 270/02f).
2. Das Berufungsgericht hob das vom Erstgericht nach § 393 Abs 1 ZPO erlassene Zwischenurteil auf, weil es an Feststellungen über einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem als Klagegrund geltend gemachten Organverhalten und den behaupteten Schäden mangelte und deshalb die Erlassung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund - entsprechend den unter 1. referierten Leitlinien - unzulässig war. Dennoch ließ es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof unter Berufung auf die Entscheidung 5 Ob 261/02x zu. Dort sprach der Oberste Gerichtshof aus, "dass es bei der vom Berufungsgericht relevierten und jetzt im Rekurs der Klägerin näher behandelten Rechtsfrage, ob der Beklagte deren angeblichen Verdienstentgang gemäß § 335 ABGB schon allein deshalb ... ersetzen" müsse, "weil er rechtswidrig - seine vertragliche Rückstellungsverpflichtung bzw das Eigentum der Klägerin verletzend -" gehandelt habe, "um die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Zwischenurteils" gehe. Insoweit greife "der beim Rekurs des Beklagten noch zu erörternde Rechtsmittelausschluss bei Aufhebung eines Zwischenurteils mangels der Voraussetzungen des § 393 Abs 1 ZPO" nicht ein. Nach der Entscheidung 5 Ob 261/02x bleibt es im Dunkeln, welche Abgrenzung mit der Wendung, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Aufhebung eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO sei dann nicht absolut unzulässig, wenn es "um die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Zwischenurteils" gehe, verdeutlicht werden sollte, ist doch nach dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt nicht zu erkennen, dass das Erstgericht das dort angefochtene Zwischenurteil über den Anspruchsgrund infolge bestimmter Feststellungen über einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten des Beklagten und dem von der Klägerin behaupteten Verdienstentgang unter Erledigung (auch) aller Einwendungen des Beklagten erlassen hätte. Die Frage nach der "inhaltlichen Richtigkeit" eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund kann dagegen erst dann aufgeworfen werden, wenn seine Erlassung nach den unter 1. referierten Leitlinien zulässig war und damit - auf dem Boden vom Gericht getroffener Feststellungen zu allen maßgebenden streitigen Tatsachen - über die erhobenen Ansprüche und Einwendungen dem Grunde nach abgesprochen wurde. Die Ansicht des 5. Senat könnte indes so zu verstehen sein, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Aufhebung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund nicht absolut unzulässig sei, wenn ohne Vorliegen von Feststellungen über das zur Erledigung des Anspruchsgrunds erforderliche Tatsachensubstrat die Frage aufgeworfen wird, ob sich bestimmte Klagegründe bei rein abstrakter Beurteilung für eine Klagestattgebung eignen oder bestimmte behauptete Einwendungstatsachen bei gleichfalls rein abstrakter Beurteilung nicht erfolgreich gegen den Klageanspruch ins Treffen geführt werden können. Wäre dem so, so vermöchte der erkennende Senat diesen dann als vereinzelt geblieben zu beurteilenden Ansicht, die der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs widerspräche, nicht beizutreten. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, die bloßen Behauptungen der Parteien über Klagegründe und Einwendungstatsachen auf Grund von Rekursen gegen die Aufhebung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund zu filtern, um so für die Streitteile ein das weitere Verfahren steuerndes Prozessprogramm zu erarbeiten, das darüber Auskunft gibt, welche der - die geltend gemachten Klagegründe und die behaupteten Einwendungstatsachen tragenden - Rechtsansichten bei rein abstrakter Beurteilung Aussicht auf Erfolg haben. Das entspräche einer Tätigkeit des Obersten Gerichtshofs als Rechtsgutachter, damit die Parteien ihre bisherigen Prozessbehauptungen im Licht dessen Rechtsansicht überprüfen können. Der Oberste Gerichtshof darf aber nicht isoliert zu einzelnen durch den Rechtsstreit berührten Rechtsfragen - wie etwa zum Schutzweck von Normen, zum Rechtswidrigkeitszusammenhang, zur adäquaten Kausalität, zum Organverschulden oder zur Verjährung - Stellung nehmen, solange - wie hier - noch gar nicht feststeht, ob das als Klagegrund geltend gemachte Organverhalten eine natürliche Ursache für den von der klagenden Partei behaupteten Schaden bildet. Bei dieser Sachlage war die Erlassung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes unzulässig. Dann ist aber - nach allen bisherigen Erwägungen - auch die Anfechtung des Beschlusses, mit dem dieses Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, absolut unzulässig. Der Rekurs der beklagten Partei ist somit zurückzuweisen.2. Das Berufungsgericht hob das vom Erstgericht nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO erlassene Zwischenurteil auf, weil es an Feststellungen über einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem als Klagegrund geltend gemachten Organverhalten und den behaupteten Schäden mangelte und deshalb die Erlassung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund - entsprechend den unter 1. referierten Leitlinien - unzulässig war. Dennoch ließ es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof unter Berufung auf die Entscheidung 5 Ob 261/02x zu. Dort sprach der Oberste Gerichtshof aus, "dass es bei der vom Berufungsgericht relevierten und jetzt im Rekurs der Klägerin näher behandelten Rechtsfrage, ob der Beklagte deren angeblichen Verdienstentgang gemäß Paragraph 335, ABGB schon allein deshalb ... ersetzen" müsse, "weil er rechtswidrig - seine vertragliche Rückstellungsverpflichtung bzw das Eigentum der Klägerin verletzend -" gehandelt habe, "um die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Zwischenurteils" gehe. Insoweit greife "der beim Rekurs des Beklagten noch zu erörternde Rechtsmittelausschluss bei Aufhebung eines Zwischenurteils mangels der Voraussetzungen des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO" nicht ein. Nach der Entscheidung 5 Ob 261/02x bleibt es im Dunkeln, welche Abgrenzung mit der Wendung, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Aufhebung eines Zwischenurteils nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO sei dann nicht absolut unzulässig, wenn es "um die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Zwischenurteils" gehe, verdeutlicht werden sollte, ist doch nach dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt nicht zu erkennen, dass das Erstgericht das dort angefochtene Zwischenurteil über den Anspruchsgrund infolge bestimmter Feststellungen über einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten des Beklagten und dem von der Klägerin behaupteten Verdienstentgang unter Erledigung (auch) aller Einwendungen des Beklagten erlassen hätte. Die Frage nach der "inhaltlichen Richtigkeit" eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund kann dagegen erst dann aufgeworfen werden, wenn seine Erlassung nach den unter 1. referierten Leitlinien zulässig war und damit - auf dem Boden vom Gericht getroffener Feststellungen zu allen maßgebenden streitigen Tatsachen - über die erhobenen Ansprüche und Einwendungen dem Grunde nach abgesprochen wurde. Die Ansicht des 5. Senat könnte indes so zu verstehen sein, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Aufhebung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund nicht absolut unzulässig sei, wenn ohne Vorliegen von Feststellungen über das zur Erledigung des Anspruchsgrunds erforderliche Tatsachensubstrat die Frage aufgeworfen wird, ob sich bestimmte Klagegründe bei rein abstrakter Beurteilung für eine Klagestattgebung eignen oder bestimmte behauptete Einwendungstatsachen bei gleichfalls rein abstrakter Beurteilung nicht erfolgreich gegen den Klageanspruch ins Treffen geführt werden können. Wäre dem so, so vermöchte der erkennende Senat diesen dann als vereinzelt geblieben zu beurteilenden Ansicht, die der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs widerspräche, nicht beizutreten. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, die bloßen Behauptungen der Parteien über Klagegründe und Einwendungstatsachen auf Grund von Rekursen gegen die Aufhebung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund zu filtern, um so für die Streitteile ein das weitere Verfahren steuerndes Prozessprogramm zu erarbeiten, das darüber Auskunft gibt, welche der - die geltend gemachten Klagegründe und die behaupteten Einwendungstatsachen tragenden - Rechtsansichten bei rein abstrakter Beurteilung Aussicht auf Erfolg haben. Das entspräche einer Tätigkeit des Obersten Gerichtshofs als Rechtsgutachter, damit die Parteien ihre bisherigen Prozessbehauptungen im Licht dessen Rechtsansicht überprüfen können. Der Oberste Gerichtshof darf aber nicht isoliert zu einzelnen durch den Rechtsstreit berührten Rechtsfragen - wie etwa zum Schutzweck von Normen, zum Rechtswidrigkeitszusammenhang, zur adäquaten Kausalität, zum Organverschulden oder zur Verjährung - Stellung nehmen, solange - wie hier - noch gar nicht feststeht, ob das als Klagegrund geltend gemachte Organverhalten eine natürliche Ursache für den von der klagenden Partei behaupteten Schaden bildet. Bei dieser Sachlage war die Erlassung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes unzulässig. Dann ist aber - nach allen bisherigen Erwägungen - auch die Anfechtung des Beschlusses, mit dem dieses Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, absolut unzulässig. Der Rekurs der beklagten Partei ist somit zurückzuweisen.
3. Das Verfahren über ein - wie im Anlassfall - absolut unzulässiges Rechtsmittel ist nicht zweiseitig (3 Ob 102/04b; 1 Ob 362/97k = SZ 70/246). Infolgedessen ist auch die Rekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E75474 1Ob178.04iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00178.04I.1123.000Dokumentnummer
JJT_20041123_OGH0002_0010OB00178_04I0000_000