TE OGH 2004/11/23 5Ob263/04v

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner DDr. Franz S*****, vertreten durch Spohn/Richter & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 22 EisbEntG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. September 2004, GZ 42 R 444/04m-23, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28. Juli 2004, GZ 51 Nc 9/04-19 (Ablehnungssache), bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner DDr. Franz S*****, vertreten durch Spohn/Richter & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 22, EisbEntG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. September 2004, GZ 42 R 444/04m-23, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28. Juli 2004, GZ 51 Nc 9/04-19 (Ablehnungssache), bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 4. 6. 2004, GZ 51 Nc 9/04f-11, wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Anträge des Antragsgegners auf Ablehnung des im Enteignungsverfahren 2 Nc 31/03b des Bezirksgerichtes Floridsdorf zuständigen Richters zurück. Dem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 6. 7. 2004, GZ 42 R 333/04p, nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass zufolge § 24 Abs 2 JN der Revisionsrekurs unzulässig sei.Mit Beschluss vom 4. 6. 2004, GZ 51 Nc 9/04f-11, wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Anträge des Antragsgegners auf Ablehnung des im Enteignungsverfahren 2 Nc 31/03b des Bezirksgerichtes Floridsdorf zuständigen Richters zurück. Dem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 6. 7. 2004, GZ 42 R 333/04p, nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass zufolge Paragraph 24, Absatz 2, JN der Revisionsrekurs unzulässig sei.

Dagegen erhob der Antragsgegner Rekurs. Diesen Rekurs wies das Bezirksgericht Floridsdorf mit Beschluss vom 28. 7. 2004, GZ 51 Nc 9/04d-19, als unzulässig mit der Begründung zurück, dass gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungsangelegenheiten, gemäß § 24 Abs 2 JN ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Dagegen erhob der Antragsgegner Rekurs. Diesen Rekurs wies das Bezirksgericht Floridsdorf mit Beschluss vom 28. 7. 2004, GZ 51 Nc 9/04d-19, als unzulässig mit der Begründung zurück, dass gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungsangelegenheiten, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

§ 24 Abs 2 JN regle die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren abschließend (10 Ob 40/04m), deshalb werde ein Revisionsrekurs in Ablehnungssachen grundsätzlich als unzulässig angesehen (1 Ob 162/04m). Das gelte auch im Außerstreitverfahren. Die Rechtsprechung betrachte nämlich die Regelung des § 24 Abs 2 JN als abschließende Sonderregelung (RIS-Justiz RS0098751). Nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung aus formellen Gründen abgelehnt habe, sei eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Wege des Revisionsrekurses möglich. Im vorliegenden Fall habe die zweite Instanz jedoch meritorisch entschieden.Paragraph 24, Absatz 2, JN regle die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren abschließend (10 Ob 40/04m), deshalb werde ein Revisionsrekurs in Ablehnungssachen grundsätzlich als unzulässig angesehen (1 Ob 162/04m). Das gelte auch im Außerstreitverfahren. Die Rechtsprechung betrachte nämlich die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN als abschließende Sonderregelung (RIS-Justiz RS0098751). Nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung aus formellen Gründen abgelehnt habe, sei eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Wege des Revisionsrekurses möglich. Im vorliegenden Fall habe die zweite Instanz jedoch meritorisch entschieden.

Soweit der Rekurswerber eine verfassungskonforme Interpretation des § 24 JN entsprechend Art 6 MRK begehre, sei ihm entgegenzuhalten, dass aus Art 6 MRK kein Anspruch auf einen Rechtsweg durch mehrere Instanzen abzuleiten sei und sich auch aus Art 92 Abs 1 B-VG iVm Art 7 B-VG nicht zu Schluss ziehen lasse, jede Entscheidung müsse einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen werden. Art 92 Abs 1 B-VG nehme dem einfachen Gesetzgeber nicht das Recht, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen, die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof sei aus der Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten. Das vom Antragsgegner gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die Ablehnung der Befangenheit erhobene Rechtsmittel, sei daher jedenfalls unzulässig. Zu Recht habe damit das Erstgericht den dagegen erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen. Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Antragsgegners sei der Erfolg zu versagen. Im Weiteren sprach das Rekursgericht aus, dass in Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung eine Rechtsfrage iSd des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Soweit der Rekurswerber eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 24, JN entsprechend Artikel 6, MRK begehre, sei ihm entgegenzuhalten, dass aus Artikel 6, MRK kein Anspruch auf einen Rechtsweg durch mehrere Instanzen abzuleiten sei und sich auch aus Artikel 92, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 7, B-VG nicht zu Schluss ziehen lasse, jede Entscheidung müsse einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen werden. Artikel 92, Absatz eins, B-VG nehme dem einfachen Gesetzgeber nicht das Recht, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen, die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof sei aus der Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten. Das vom Antragsgegner gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die Ablehnung der Befangenheit erhobene Rechtsmittel, sei daher jedenfalls unzulässig. Zu Recht habe damit das Erstgericht den dagegen erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen. Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Antragsgegners sei der Erfolg zu versagen. Im Weiteren sprach das Rekursgericht aus, dass in Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung eine Rechtsfrage iSd des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliege, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Aufhebung der Zurückweisung seines Rechtsmittels und Vorlage dieses Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung.

Überdies regte der Antragsgegner in seinem außerordentlichen Rechtsmittel an, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung § 24 JN beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.Überdies regte der Antragsgegner in seinem außerordentlichen Rechtsmittel an, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung Paragraph 24, JN beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsstellers erweist sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG als nicht zulässig:Der Revisionsrekurs des Antragsstellers erweist sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als nicht zulässig:

Zunächst ist klarzustellen, daß sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach den Vorschriften jenes Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgte (vgl Rechberger2 Rz 2 zu § 24 JN mwN) und daher § 528 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung gelangt.Zunächst ist klarzustellen, daß sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach den Vorschriften jenes Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgte vergleiche Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 24, JN mwN) und daher Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht zur Anwendung gelangt.

In ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird § 24 Abs 2 JN als absoluter Rechtsmittelausschluss verstanden, was auch im Außerstreitverfahren gilt (RIS-Justiz RS0098751; 7 Ob 42/00b; RS0044509; RS0074402; RS0016522; RS0046010 ua; EvBl 1991/36 mwN). Im Weiteren teilt der Oberste Gerichtshof die vom Rechtsmittelwerber dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendenden Rechtsmittelbeschränkungen nicht. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, lässt sich nämlich weder aus Art 92 Abs 1 B-VG noch aus Art 6 MRK der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfliessende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsste (RIS-Justiz RS0044057; RS0054028; RS0042729; RS0044092; RS0102362; Adamovic/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 315). Damit liegt keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0116943). Das insoweit unzulässige Rechtsmittel des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.In ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird Paragraph 24, Absatz 2, JN als absoluter Rechtsmittelausschluss verstanden, was auch im Außerstreitverfahren gilt (RIS-Justiz RS0098751; 7 Ob 42/00b; RS0044509; RS0074402; RS0016522; RS0046010 ua; EvBl 1991/36 mwN). Im Weiteren teilt der Oberste Gerichtshof die vom Rechtsmittelwerber dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendenden Rechtsmittelbeschränkungen nicht. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, lässt sich nämlich weder aus Artikel 92, Absatz eins, B-VG noch aus Artikel 6, MRK der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfliessende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsste (RIS-Justiz RS0044057; RS0054028; RS0042729; RS0044092; RS0102362; Adamovic/Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 315). Damit liegt keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0116943). Das insoweit unzulässige Rechtsmittel des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E75363 5Ob263.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00263.04V.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0050OB00263_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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