Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Fellinger, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** A*****O***** GmbH, *****, vertreten durch Burgemeister & Alberer, Rechtsanwälte in Klosterneuburg, gegen die beklagte Partei „N*****“ ***** KG, *****, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 15.000,--), infolge Revisionsrekurses und außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom 30. März 2004, GZ 41 R 270/03i-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1.) Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
2.) Im Hinblick auf die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird der Akt dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.2.) Im Hinblick auf die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird der Akt dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
ad 1.: Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft auch Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen der Ausspruch des Erstgerichtes über seine Zuständigkeit und die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede bestätigt wird (EFSlg 55.123 mwN; 7 Ob 45/02x, 8 Ob 18/03k ua). Selbst wenn die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichtes erfolgt wäre, was auf den vorliegenden Fall aber ohnedies nicht zutrifft, würde sich dadurch nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ändern, da auch in diesem Fall beide Instanzen meritorisch gleichlautend entschieden hätten (RIS-Justiz RS0044456). Auch im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht nicht die Zulässigkeit des Rekurses verneint, sondern ihm nach inhaltlicher Prüfung keine Folge gegeben. Der angefochtene rekursgerichtliche Beschluss entzieht sich damit einer (weiteren) meritorischen Überprüfung, ohne dass das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO geprüft werden könnte (6 Ob 121/01i, 1 Ob 239/03h uva).ad 1.: Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft auch Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen der Ausspruch des Erstgerichtes über seine Zuständigkeit und die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede bestätigt wird (EFSlg 55.123 mwN; 7 Ob 45/02x, 8 Ob 18/03k ua). Selbst wenn die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichtes erfolgt wäre, was auf den vorliegenden Fall aber ohnedies nicht zutrifft, würde sich dadurch nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ändern, da auch in diesem Fall beide Instanzen meritorisch gleichlautend entschieden hätten (RIS-Justiz RS0044456). Auch im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht nicht die Zulässigkeit des Rekurses verneint, sondern ihm nach inhaltlicher Prüfung keine Folge gegeben. Der angefochtene rekursgerichtliche Beschluss entzieht sich damit einer (weiteren) meritorischen Überprüfung, ohne dass das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geprüft werden könnte (6 Ob 121/01i, 1 Ob 239/03h uva).
Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.
ad 2.: Gegenstand des Berufungsverfahrens war das Eventualbegehren der Klägerin auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis mit den in der Anlage A enthaltenen Bestimmungen bestehe. Die Klägerin bewertete das Feststellungsinteresse mit EUR 15.000,--.
Das Berufungsgericht bestätigte das diesem Klagebegehren stattgebende Ersturteil in der Hauptsache und sprach lediglich aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte das diesem Klagebegehren stattgebende Ersturteil in der Hauptsache und sprach lediglich aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Über die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision kann noch nicht entschieden werden, weil das Berufungsgericht den gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch unterlassen hat.Über die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision kann noch nicht entschieden werden, weil das Berufungsgericht den gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch unterlassen hat.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ein Feststellungsbegehren, somit ein nicht in Geld bestehender Streitgegenstand, sodass das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen hatte. Dieser Bewertungsausspruch, der zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlich ist, fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichtes.Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ein Feststellungsbegehren, somit ein nicht in Geld bestehender Streitgegenstand, sodass das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorzunehmen hatte. Dieser Bewertungsausspruch, der zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlich ist, fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinn des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO vermag den Ausspruch des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zu ersetzen, weil daraus lediglich geschlossen werden kann, dass der Entscheidungsgegenstand seiner Meinung nach EUR 4.000,-- übersteigt, aber unklar bleibt, ob er auch EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. Da sich bei Unterschreitung oder Überschreitung dieser Grenze unterschiedliche prozessuale Rechtsfolgen ergeben, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat (vgl § 502 Abs 2 und 3 sowie § 508 ZPO) und der Akt im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO im Fall einer "außerordentlichen Revision" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen ist, wird das Berufungsgericht sein Urteil durch den genannten Ausspruch zu ergänzen haben (vgl 6 Ob 191/00g ua).Der Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vermag den Ausspruch des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht zu ersetzen, weil daraus lediglich geschlossen werden kann, dass der Entscheidungsgegenstand seiner Meinung nach EUR 4.000,-- übersteigt, aber unklar bleibt, ob er auch EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht. Da sich bei Unterschreitung oder Überschreitung dieser Grenze unterschiedliche prozessuale Rechtsfolgen ergeben, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat vergleiche Paragraph 502, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 508, ZPO) und der Akt im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO im Fall einer "außerordentlichen Revision" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen ist, wird das Berufungsgericht sein Urteil durch den genannten Ausspruch zu ergänzen haben vergleiche 6 Ob 191/00g ua).
Textnummer
E75522European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00059.04F.1123.000Im RIS seit
23.12.2004Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012