TE OGH 2004/11/24 3Ob223/04x

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Horst F. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.883,04 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25. Juni 2004, GZ 17 R 66/04h-72, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 25. November 2003, GZ 4 C 1746/98p-54, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Zahlung von 58.831,82 S = 4.275,48 EUR sA. Der Beklagte wendete gegen die Klageforderung u.a. eine Gegenforderung von 4.500 S = 327,03 EUR zuzüglich 20 % USt, sohin 392,44 EUR wegen Beschädigung einer Wehrrinne aufrechnungsweise ein (ON 35, 40). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. Jänner 2003 (ON 40) stellte der Rechtsvertreter des Klägers "die Berechtigung der Gegenforderung in Höhe von 327,03 EUR zuzüglich 20 % USt, sohin 392,44 EUR außer Streit" und schränkte darauf hin das Klagebegehren - offenkundig infolge eines Rechenfehler oder sonstigen Irrtums - statt auf 3.883,04 EUR nur auf 4.001 EUR sA ein. Das Erstgericht erachtete die Klageforderung als mit 699,41 EUR und die Gegenforderung mit 117,96 EUR (zufolge Anerkenntnisses) als zu Recht bestehend. Dem entsprechend sprach es dem Kläger 581,45 EUR sA zu und wies ein Mehrbegehren von 3.419,55 EUR ab.

Gegen diese Entscheidung beriefen beide Streitteile. Während der Beklagte den klagestattgebenden Teil bekämpfte, lautete die Anfechtungserklärung des Klägers dahin, dass er das Urteil (ungeachtet seines Teilsieges in erster Instanz!) im Ausmaß von 4.001 EUR bekämpfe, während der Abänderungsantrag auf "vollinhaltliche" Klagestattgebung gerichtet war.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit und gab im Übrigen den Berufungen nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Im Gegensatz zu diesem Ausspruch ist die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers jedenfalls unzulässig. Wie aus dem dargestellten Prozessverlauf abzuleiten ist, überstieg der Wert des Entscheidungsgenstands des Berufungsgerichts in Wahrheit 4.000 EUR nicht. Zunächst schränkte der Kläger nur infolge eines offenkundigen Irrtums sein Begehren trotz Anerkennung der Gegenforderung nicht - wie es rechnerisch richtig wäre - auf 3.883,04 EUR sA ein, weshalb (schon in erster Instanz) nur noch dieser Betrag als streitverfangen anzusehen ist. Aber auch in seiner wiederum die gänzliche Klagestattgebung anstrebenden Berufung kritisiert er das (mangels Berücksichtigung des Rechenfehlers) vom Erstgericht als Grundlage des Zurechtbestehens einer Gegenforderung des Beklagten bejahte Anerkenntnis mit keinem Wort. Das muss wiederum zu dem Schluss führen, die erklärte Anfechtung der Entscheidung erster Instanz in diesem Umfang beruhe auf einem offenbaren Versehen. Für diese Annahme spricht schließlich auch, dass der Kläger nunmehr in seiner Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin begehrt, dass die Klageforderung mit 4.275,48 EUR, die Gegenforderung dagegen mit 117,96 EUR als zu Recht bestehend erkannt und ihm dem gemäß 4.157,52 EUR zugesprochen werden mögen. Damit beachtet er einerseits die Klageeinschränkung nicht einmal im protokollierten Ausmaß, bestätigt andererseits aber die Annahme, das Zurechtbestehen der (in der Revision ausdrücklich als anerkannt bezeichneten) Gegenforderung im genannten Ausmaß sei ohnehin nicht von der Berufung umfasst gewesen. Auf Grund dieser Deutung des Berufungsantrags, die auch mit der stRsp des Obersten Gerichtshofs zur Berücksichtigung des offenbar gemeinten Rechtsmittelantrags (RIS-Justiz RS0042215) sowie zur Anpassung des Urteilsspruchs an das sachlichen Inhalt des Klagebegehren ungeachtet seines Wortlauts (RIS-Justiz RS0041254) im Einklang steht, stellt sich die Frage einer missbräuchlichen Rechtsausübung durch den Kläger nicht. Daraus folgt insgesamt, dass das Berufungsgericht nur über 3.883,04 EUR sA zu entscheiden hatte, weshalb sein Urteil gemäß § 502 Abs 2 ZPO nicht mehr angefochten werden kann.Im Gegensatz zu diesem Ausspruch ist die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers jedenfalls unzulässig. Wie aus dem dargestellten Prozessverlauf abzuleiten ist, überstieg der Wert des Entscheidungsgenstands des Berufungsgerichts in Wahrheit 4.000 EUR nicht. Zunächst schränkte der Kläger nur infolge eines offenkundigen Irrtums sein Begehren trotz Anerkennung der Gegenforderung nicht - wie es rechnerisch richtig wäre - auf 3.883,04 EUR sA ein, weshalb (schon in erster Instanz) nur noch dieser Betrag als streitverfangen anzusehen ist. Aber auch in seiner wiederum die gänzliche Klagestattgebung anstrebenden Berufung kritisiert er das (mangels Berücksichtigung des Rechenfehlers) vom Erstgericht als Grundlage des Zurechtbestehens einer Gegenforderung des Beklagten bejahte Anerkenntnis mit keinem Wort. Das muss wiederum zu dem Schluss führen, die erklärte Anfechtung der Entscheidung erster Instanz in diesem Umfang beruhe auf einem offenbaren Versehen. Für diese Annahme spricht schließlich auch, dass der Kläger nunmehr in seiner Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin begehrt, dass die Klageforderung mit 4.275,48 EUR, die Gegenforderung dagegen mit 117,96 EUR als zu Recht bestehend erkannt und ihm dem gemäß 4.157,52 EUR zugesprochen werden mögen. Damit beachtet er einerseits die Klageeinschränkung nicht einmal im protokollierten Ausmaß, bestätigt andererseits aber die Annahme, das Zurechtbestehen der (in der Revision ausdrücklich als anerkannt bezeichneten) Gegenforderung im genannten Ausmaß sei ohnehin nicht von der Berufung umfasst gewesen. Auf Grund dieser Deutung des Berufungsantrags, die auch mit der stRsp des Obersten Gerichtshofs zur Berücksichtigung des offenbar gemeinten Rechtsmittelantrags (RIS-Justiz RS0042215) sowie zur Anpassung des Urteilsspruchs an das sachlichen Inhalt des Klagebegehren ungeachtet seines Wortlauts (RIS-Justiz RS0041254) im Einklang steht, stellt sich die Frage einer missbräuchlichen Rechtsausübung durch den Kläger nicht. Daraus folgt insgesamt, dass das Berufungsgericht nur über 3.883,04 EUR sA zu entscheiden hatte, weshalb sein Urteil gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht mehr angefochten werden kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41, 40 ZPO; der Beklagte hat auf die absolute Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41, 40 ZPO; der Beklagte hat auf die absolute Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen.

Anmerkung

E75558 3Ob223.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00223.04X.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20041124_OGH0002_0030OB00223_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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