TE OGH 2004/11/24 3Ob268/04i

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Franz Hufnagl, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die verpflichtete Partei Thomas B*****, wegen 18.168,21 EUR sA (AZ 5 E 1737/03s des Bezirksgerichts Schwanenstadt), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4. Oktober 2004, GZ 4 R 177/04h-9, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 1. September 2004, GZ 23 Nc 38/04t-6, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dem vom Verpflichteten in einem gegen ihn anhängigen Exekutionsverfahren gegen den als Richter tätigen Gerichtsvorsteher gestellten Ablehnungsantrag gab der übergeordnete Gerichtshof nicht Folge. Der Ablehnungswerber stellte innerhalb der Rekursfrist den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses.

Das Erstgericht wies diesen Verfahrenshilfeantrag ebenso wie einen weiteren innerhalb der Rekursfrist gegen die den Verfahrenshilfeantrag abweisende Entscheidung gestellten ab (ON 6). Das Rekursgericht wies den gegen den letztgenannten Beschluss gerichteten Rekurs des Antragstellers als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Erstgericht wies diesen Verfahrenshilfeantrag ebenso wie einen weiteren innerhalb der Rekursfrist gegen die den Verfahrenshilfeantrag abweisende Entscheidung gestellten ab (ON 6). Das Rekursgericht wies den gegen den letztgenannten Beschluss gerichteten Rekurs des Antragstellers als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der als "Nichtanerkennung" bezeichnete Revisionsrekurs des Antragstellers mit einem erkennbaren Antrag auf Aufhebung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder - wie hier - die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (stRsp, jüngst 3 Ob 1/03y; 6 Ob 50/03a; 2 Ob 124/04f uva; RIS-Justiz RS0052781).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder - wie hier - die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (stRsp, jüngst 3 Ob 1/03y; 6 Ob 50/03a; 2 Ob 124/04f uva; RIS-Justiz RS0052781).

Der den zutreffenden Hinweis des Rekursgerichts auf die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen (6 Ob 50/03a; RIS-Justiz RS0052781), ohne dass dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die Argumente des Rechtsmittels möglich wäre.

Anmerkung

E75497 3Ob268.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00268.04I.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20041124_OGH0002_0030OB00268_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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