TE OGH 2004/11/24 3Ob144/04d

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** s.r.l., ***** Italien, vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wider die verpflichtete Partei "I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 76.828,52 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. April 2004, GZ 37 R 78/04i-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angesichts der durch § 528 Abs ZPO (hier iVm § 78 EO) auf die Lösung erheblicher Rechtsfragen beschränkten Funktion des obersten Gerichtshofs kann es nicht als dessen Aufgabe angesehen werden, für jeden nur denkbaren Sachverhalt Entscheidungen zu treffen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal sicher (arg "offensichtlich" im angefochtenen Beschluss, "vermutlich" in dem des Erstgerichts) feststeht, dass es sich bei den gepfändeten Sachen um neue bzw "neuwertige" (so das Erstgericht) Möbel handelt. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 180/00t = JBl 2001, 800 dargelegt hat, soll die Sicherheitsleistung nach § 44 Abs 2 Z 3 EO den mit der Aufschiebung der Exekution für den betreibenden Gläubiger verbundenen möglichen Schaden schützen, der durch den Zinsenlauf, die Wertminderung der gepfändeten Sachen und deren allfälligen Verlust entstehen kann. Die bisherige Rsp, von der abzuweichen das Rekursgericht zu Recht keinen Grund gesehen hat, entspricht den Erfordernissen von Massenverfahren (wie es die Fahrnisexekutionen sind), an typische Sachverhalte anzuknüpfen und diese zu generalisieren (Jakusch in Angst, EO, § 39 Rz 38). Ein Vorbringen, wonach hier ein atypischer Sachverhalt vorliege, wurde im Aufschiebungsantrag nicht erstattet. Ein solcher ist auch nicht offenkundig. Mag auch die Entwertung neuer Möbel (wenn es sich denn tatsächlich nur um solche handeln sollte) durch bloßen Zeitablauf nicht allzu hoch sein, wird im Gegensatz dazu der mögliche Wertverlust durch Beschädigung wohl erheblich größer als etwa bei gebrauchtem Mobiliar ausfallen. Insgesamt hängt es vom pflichtgemäßen richterlichen Ermessen ab, (ob und) in welcher Höhe nach § 44 Abs 2 EO eine Sicherheitsleistung aufzutragen ist. Wird dieses im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung, was hier der Fall war, ausgeübt, so fehlt es insoweit an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (3 Ob 138/89 ua, RIS-Justiz RS0001795).Angesichts der durch Paragraph 528, Abs ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) auf die Lösung erheblicher Rechtsfragen beschränkten Funktion des obersten Gerichtshofs kann es nicht als dessen Aufgabe angesehen werden, für jeden nur denkbaren Sachverhalt Entscheidungen zu treffen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal sicher (arg "offensichtlich" im angefochtenen Beschluss, "vermutlich" in dem des Erstgerichts) feststeht, dass es sich bei den gepfändeten Sachen um neue bzw "neuwertige" (so das Erstgericht) Möbel handelt. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 180/00t = JBl 2001, 800 dargelegt hat, soll die Sicherheitsleistung nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO den mit der Aufschiebung der Exekution für den betreibenden Gläubiger verbundenen möglichen Schaden schützen, der durch den Zinsenlauf, die Wertminderung der gepfändeten Sachen und deren allfälligen Verlust entstehen kann. Die bisherige Rsp, von der abzuweichen das Rekursgericht zu Recht keinen Grund gesehen hat, entspricht den Erfordernissen von Massenverfahren (wie es die Fahrnisexekutionen sind), an typische Sachverhalte anzuknüpfen und diese zu generalisieren (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 39, Rz 38). Ein Vorbringen, wonach hier ein atypischer Sachverhalt vorliege, wurde im Aufschiebungsantrag nicht erstattet. Ein solcher ist auch nicht offenkundig. Mag auch die Entwertung neuer Möbel (wenn es sich denn tatsächlich nur um solche handeln sollte) durch bloßen Zeitablauf nicht allzu hoch sein, wird im Gegensatz dazu der mögliche Wertverlust durch Beschädigung wohl erheblich größer als etwa bei gebrauchtem Mobiliar ausfallen. Insgesamt hängt es vom pflichtgemäßen richterlichen Ermessen ab, (ob und) in welcher Höhe nach Paragraph 44, Absatz 2, EO eine Sicherheitsleistung aufzutragen ist. Wird dieses im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung, was hier der Fall war, ausgeübt, so fehlt es insoweit an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (3 Ob 138/89 ua, RIS-Justiz RS0001795).

Die Auffassung der zweite Instanz, wonach für die Höhe der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung schon vollzogener Exekutionsakte nach § 44 Abs 2 Z 3 JN mangels eines Schätzwerts der schon eingesetzte "Bleistiftwert" (§ 253 Abs 1 zweiter Satz EO) maßgeblich ist, entspricht entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei gefestigter Rsp des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 184/88 = SZ 62/23 = RPflE 1990/41; 3 Ob 207/99h = RPflE 2000/80; 3 Ob 180/00t). In der zuletzt genannten Entscheidung hat er auch bereits die im Revisionsrekurs ins Treffen geführte abweichende Ansicht von Jakusch (aaO § 39 Rz 39) abgelehnt.Die Auffassung der zweite Instanz, wonach für die Höhe der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung schon vollzogener Exekutionsakte nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, JN mangels eines Schätzwerts der schon eingesetzte "Bleistiftwert" (Paragraph 253, Absatz eins, zweiter Satz EO) maßgeblich ist, entspricht entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei gefestigter Rsp des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 184/88 = SZ 62/23 = RPflE 1990/41; 3 Ob 207/99h = RPflE 2000/80; 3 Ob 180/00t). In der zuletzt genannten Entscheidung hat er auch bereits die im Revisionsrekurs ins Treffen geführte abweichende Ansicht von Jakusch (aaO Paragraph 39, Rz 39) abgelehnt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO, § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO, Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E75553

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00144.04D.1124.000

Im RIS seit

24.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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