TE OGH 2004/11/24 3Ob116/04m

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Agnes M***** und 2. Mag. Martin M*****, beide vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Dieter S*****, und 2. Monika S*****, beide vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zahlung von 12.454,23 EUR sA, Aufhebung eines Mietverhältnisses (Streitwert 1 EUR) und Zwischenfeststellung (Streitwert 11.340 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. Februar 2004, GZ 54 R 192/03d-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob etwas Vertragsinhalt (in casu: unverbautes Nachbargrundstück) geworden ist, kann jeweils nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen beurteilt werden; das verhindert idR das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung können die Beklagten hier nicht aufzeigen. Nichts anderes gilt aber für die Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum ieS und bloßem Motivirrtum (vgl Rummel in Rummel³ § 871 ABGB Rz 9).Ob etwas Vertragsinhalt (in casu: unverbautes Nachbargrundstück) geworden ist, kann jeweils nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen beurteilt werden; das verhindert idR das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung können die Beklagten hier nicht aufzeigen. Nichts anderes gilt aber für die Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum ieS und bloßem Motivirrtum vergleiche Rummel in Rummel³ Paragraph 871, ABGB Rz 9).

Dass das Berufungsgericht auf den von den Beklagten behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht weiter einging, ist zwar richtig, aber aus folgenden Erwägungen nicht relevant:

Noch in der außerordentlichen Revision beharren ja die Beklagten darauf, die (enttäuschte) Erwartung des Unverbautbleibens des dem Mietobjekt benachbarten Grundstücks begründe einen Geschäftsirrtum, was voraussetzen würde, dass diese Erwartung Geschäftsinhalt geworden wäre (neben den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen auch noch u.a. JBl 1976, 145 = EvBl 1975/205; RIS-Justiz RS0014901; Rummel aaO § 871 ABGB Rz 9). Was Vertragsinhalt ist, kann jedoch nicht Geschäftsgrundlage sein (6 Ob 583/84; 3 Ob 534/95). Vor allem aber versagt die stRsp dem Bestandnehmer die Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil diese Fälle in der speziellen Norm des § 1117 ABGB geregelt sind (1 Ob 44/98x = immolex 1999, 50 [Pfiel] = MietSlg 50/26 mwN; RIS-Justiz RS0017666; Würth in Rummel³ § 1117 ABGB Rz 1 mwN). Auf eine derartig vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund haben sich die Beklagten aber weder vor den Vorinstanzen noch nunmehr in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel berufen. Auch im Zusammenhang damit sind daher keine erhebliche Rechtsfragen zu behandelnNoch in der außerordentlichen Revision beharren ja die Beklagten darauf, die (enttäuschte) Erwartung des Unverbautbleibens des dem Mietobjekt benachbarten Grundstücks begründe einen Geschäftsirrtum, was voraussetzen würde, dass diese Erwartung Geschäftsinhalt geworden wäre (neben den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen auch noch u.a. JBl 1976, 145 = EvBl 1975/205; RIS-Justiz RS0014901; Rummel aaO Paragraph 871, ABGB Rz 9). Was Vertragsinhalt ist, kann jedoch nicht Geschäftsgrundlage sein (6 Ob 583/84; 3 Ob 534/95). Vor allem aber versagt die stRsp dem Bestandnehmer die Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil diese Fälle in der speziellen Norm des Paragraph 1117, ABGB geregelt sind (1 Ob 44/98x = immolex 1999, 50 [Pfiel] = MietSlg 50/26 mwN; RIS-Justiz RS0017666; Würth in Rummel³ Paragraph 1117, ABGB Rz 1 mwN). Auf eine derartig vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund haben sich die Beklagten aber weder vor den Vorinstanzen noch nunmehr in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel berufen. Auch im Zusammenhang damit sind daher keine erhebliche Rechtsfragen zu behandeln

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E75494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00116.04M.1124.000

Im RIS seit

24.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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