TE OGH 2004/11/24 3Ob240/04x

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** AG I*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr. Rainer S*****, wegen 72.670 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Juni 2004, GZ 3 R 153/04b-25, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 6. Mai 2004, GZ 25 E 3235/03s-21, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von 72.670 EUR sA ua die Fahrnisexekution. Beim Vollzug am 17. Dezember 2003 an der Adresse ***** fand der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Gegenstände vor. Der Verpflichtete verweigerte die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses.

Mit "Verfügung" vom 6. Mai 2004 beraumte das Erstgericht für 27. Mai 2004 einen Termin zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses durch den Verpflichteten an.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten als unzulässig zurück. Denn die Einleitung des Verfahrens zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses durch den Verpflichteten erfolge nicht mit Beschluss, sondern durch formlose Aufforderung des Gerichtsvollziehers nach § 253a Abs 1 EO oder durch Anberaumung eines Termins bei Gericht und Ladung des Verpflichteten. Der Termin zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses sei keine Tagsatzung, sondern eine Einvernehmung iSd § 55 EO. Dem Verpflichteten stehe gegen die Ladung kein Rechtsmittel zu. Dass die Voraussetzungen zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses nicht vorlägen, könne der Verpflichtete anlässlich seines Erscheinens bei Gericht vorbringen.Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten als unzulässig zurück. Denn die Einleitung des Verfahrens zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses durch den Verpflichteten erfolge nicht mit Beschluss, sondern durch formlose Aufforderung des Gerichtsvollziehers nach Paragraph 253 a, Absatz eins, EO oder durch Anberaumung eines Termins bei Gericht und Ladung des Verpflichteten. Der Termin zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses sei keine Tagsatzung, sondern eine Einvernehmung iSd Paragraph 55, EO. Dem Verpflichteten stehe gegen die Ladung kein Rechtsmittel zu. Dass die Voraussetzungen zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses nicht vorlägen, könne der Verpflichtete anlässlich seines Erscheinens bei Gericht vorbringen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO zur Darstellung.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zur Darstellung.

Zutreffend führte das Rekursgericht aus, dass es sich beim Termin zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses um keine Tagsatzung iSd § 131 Abs 1 ZPO, sondern um eine Einvernehmung iSd § 55 EO handle (Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 47 Rz 11).Zutreffend führte das Rekursgericht aus, dass es sich beim Termin zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses um keine Tagsatzung iSd Paragraph 131, Absatz eins, ZPO, sondern um eine Einvernehmung iSd Paragraph 55, EO handle (DeixlerHübner in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Paragraph 47, Rz 11).

Gemäß § 62 EO erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss, sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet. Für Entscheidungen im Exekutionsverfahren ist somit, abgesehen von den genannten Ausnahmen, grundsätzlich die Form des Beschlusses vorgesehen. Darunter fallen auch die in der täglichen Gerichtspraxis häufigen so genannten Verfügungen ebenso wie die in § 425 ZPO genannten Anordnungen (Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 62 Rz 1). Folglich ergeht auch - ungeachtet der Bezeichnung durch das Erstgericht als "Verfügung" - die Anberaumung eines Termins zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses rechtlich in Beschlussform.Gemäß Paragraph 62, EO erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss, sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet. Für Entscheidungen im Exekutionsverfahren ist somit, abgesehen von den genannten Ausnahmen, grundsätzlich die Form des Beschlusses vorgesehen. Darunter fallen auch die in der täglichen Gerichtspraxis häufigen so genannten Verfügungen ebenso wie die in Paragraph 425, ZPO genannten Anordnungen (Rassi in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Paragraph 62, Rz 1). Folglich ergeht auch - ungeachtet der Bezeichnung durch das Erstgericht als "Verfügung" - die Anberaumung eines Termins zur Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses rechtlich in Beschlussform.

Gegen im Exekutionsverfahren ergangene Beschlüsse lässt § 65 Abs 1 EO das Rechtsmittel des Rekurses generell zu, soweit die Exekutionsordnung nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt. Nach der Ausnahmebestimmung des § 66 Abs 1 Z 1 und 2 EO, welche auch die in den §§ 55 und 56 EO geregelten Beschlüsse erfasst (Jakusch in Angst, EO, § 66 Rz 2), ist gegen Beschlüsse, durch die Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden (Z 1) oder eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird (Z 2), ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet. Die Zurückweisung des Rekurses des Verpflichteten durch die zweite Instanz entspricht demnach der Rechtslage. Weitere Rechtsfragen von der Qualität des § 528 ZPO werden im Rechtsmittel nicht zur Darstellung gebracht.Gegen im Exekutionsverfahren ergangene Beschlüsse lässt Paragraph 65, Absatz eins, EO das Rechtsmittel des Rekurses generell zu, soweit die Exekutionsordnung nicht bestimmte Beschlüsse für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt. Nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EO, welche auch die in den Paragraphen 55 und 56 EO geregelten Beschlüsse erfasst (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 66, Rz 2), ist gegen Beschlüsse, durch die Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden (Ziffer eins,) oder eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird (Ziffer 2,), ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet. Die Zurückweisung des Rekurses des Verpflichteten durch die zweite Instanz entspricht demnach der Rechtslage. Weitere Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 528, ZPO werden im Rechtsmittel nicht zur Darstellung gebracht.

b) Das nur in Telefax-Form eingebrachte außerordentliche Rechtsmittel des Verpflichteten, eines Rechtsanwalts, wurde nicht verbessert.

Zwar sind Eingaben mittels Telefax in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG zulässig und fristenwahrend, wenn sie - anders als hier - durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht (vgl. Gitschthaler in Rechberger, ZPO2, § 74 Rz 7 ZPO mit mwN aus der Rsp). Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Wenn nämlich die Vorschriften der §§ 75 und 77 ZPO, hier iVm § 78 EO nicht beachtet wurden, ist dies als Formgebrechen anzusehen und nach § 78 EO, § 84 Abs 1 ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Eine solche Verbesserung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der zu verbessernde Schriftsatz ohnedies als unzulässig zurückzuweisen wäre, weil er verspätet oder wie hier unzulässig ist (stRsp, 5 Ob 288/01s ua; RIS-Justiz RS0005946, RS0006955).Zwar sind Eingaben mittels Telefax in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG zulässig und fristenwahrend, wenn sie - anders als hier - durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO nicht entspricht vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO2, Paragraph 74, Rz 7 ZPO mit mwN aus der Rsp). Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Wenn nämlich die Vorschriften der Paragraphen 75 und 77 ZPO, hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht beachtet wurden, ist dies als Formgebrechen anzusehen und nach Paragraph 78, EO, Paragraph 84, Absatz eins, ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Eine solche Verbesserung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der zu verbessernde Schriftsatz ohnedies als unzulässig zurückzuweisen wäre, weil er verspätet oder wie hier unzulässig ist (stRsp, 5 Ob 288/01s ua; RIS-Justiz RS0005946, RS0006955).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E75559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00240.04X.1124.000

Im RIS seit

24.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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