TE OGH 2004/11/24 3Ob287/04h

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Peter S*****, geboren am 26. April 1988, und Rupert S*****, geboren am 14. März 1990, beide *****, beide vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Mutter Diana S*****, vertreten durch Dillersberger & Atzl Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Oktober 2004, GZ 21 R 303/04m-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Radstadt vom 3. Mai 2004, GZ 6 P 1492/95w-39, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem für die Minderjährigen Unterhaltsbeträge von 140 EUR bzw 125 EUR monatlich festgesetzt wurden, über Rekurs der Mutter gegen diesen Teil der Entscheidung, hob ihn aber infolge Rekurses der Minderjährigen auf, soweit ihre Mehrbegehren von 204 und 168 EUR monatlich abgewiesen wurden, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Mutter legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der schon seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist der für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz bei Unterhaltsbegehren für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachten (stRsp 3 Ob 248/00t = ÖA 2002, 29; 3 Ob 197/04y ua; RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Hier waren Gegenstand der Rekursentscheidung Unterhaltsbeträge von monatlich 344 EUR bei Peter und von 293 EUR bei Rupert. Das 36fache dieser Beträge übersteigt jeweils 20.000 EUR nicht (das wäre erst ab 555,56 EUR der Fall).Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist der für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz bei Unterhaltsbegehren für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachten (stRsp 3 Ob 248/00t = ÖA 2002, 29; 3 Ob 197/04y ua; RIS-Justiz RS0017257, RS0112656). Hier waren Gegenstand der Rekursentscheidung Unterhaltsbeträge von monatlich 344 EUR bei Peter und von 293 EUR bei Rupert. Das 36fache dieser Beträge übersteigt jeweils 20.000 EUR nicht (das wäre erst ab 555,56 EUR der Fall).

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin zutreffend ihr Rechtsmittel verbunden mit Ausführungen zu dessen Zulässigkeit rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Es fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idFd WGN 1997). Ob ein Antrag iSd § 14a Abs 1 AußStrG vorliegt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin zutreffend ihr Rechtsmittel verbunden mit Ausführungen zu dessen Zulässigkeit rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Es fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG idFd WGN 1997). Ob ein Antrag iSd Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG vorliegt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E75567 3Ob287.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00287.04H.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20041124_OGH0002_0030OB00287_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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