TE OGH 2004/11/24 3Ob74/04k

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland L*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch ua Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sieglinde L*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 2 R 374/03g-9, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juli 2004, AZ 2 R 374/03g, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 8. August 2003, GZ 3 C 43/03p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland L*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch ua Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sieglinde L*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 2 R 374/03g-9, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juli 2004, AZ 2 R 374/03g, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 8. August 2003, GZ 3 C 43/03p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der zwischen den Parteien anlässlich ihrer Scheidung im Einvernehmen vor dem Erstgericht am 13. Juli 1984 geschlossene Scheidungsfolgenvergleich enthält ua folgende Punkte:

"Der ... [Kläger] verpflichtet sich, der ... [Beklagten] mit Wirkung ab 1. 8. 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von 3.000 S ..., fällig jeweils am 1. eines jeden Monates im Vorhinein, bei 5-tägigem Respiro bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen. Dieser Betrag ist wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1976 bzw. eines allfälligen Nachfolgeindex. Auszugehen ist von der für den Monat April 1984 veröffentlichten Indexzahl.

...

Ein eigenes Einkommen von ... [Beklagte] bis zu dem ebenfalls

aufgrund obiger Klausel wertgesicherten Betrag von 9.000 S ... bleibt

unberücksichtigt. Darüber hinausgehende Beträge sind voll auf den

Unterhaltsbetrag anzurechnen.

Allfällige Neusorgepflichten des ... [Kläger] begründen keinen

Anspruch auf Herabsetzung dieses Unterhaltes. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Unterhaltserhöhungen über den vorgenannten Betrag nicht möglich sind.

Darüber hinaus verzichten beide Teile auf jeglichen Unterhalt und nehmen diese Verzichtserklärung wechselseitig an."

Dabei wurde berücksichtigt, dass der nunmehrige Kläger damals gerade einen Metallverarbeitungsbetrieb eröffnet hatte und sich in der Anlaufphase befand. Das im anhängigen Pflegschaftsverfahren des gemeinsamen Sohnes in Auftrag gegebene Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders vom 16. November 1984 ergab einen wirtschaftlichen Gewinn in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Oktober 1984 von 6.640,50 S monatlich. Der Sachverständige führte aus, dass bis 1985 wieder normale Verhältnisse zu unterstellen seien, sodass der im Jahr 1983 erzielte wirtschaftliche Gewinn mit monatlich 9.089 S anzunehmen sein werde.

Die Beklagte nahm knapp vor dem Scheidungstermin wieder eine Halbtagsbeschäftigung an und verdiente damals rund 3.500 S monatlich. Mehr zu verdienen war ihr nicht möglich, weil sie einen behinderten Sohn zu pflegen hatte. Es war eine weitere Grundlage des Scheidungsvergleichs, dass sie in Zukunft nicht voll verdienen werde können, da sie eben den behinderten Sohn zu betreuen hatte. Unmittelbar bei Abschluss des Scheidungsvergleiches wurde über das Einkommen der Parteien nicht mehr gesprochen. Die wirtschaftlichen Verhältnissen waren jedoch Gegenstand der vor dem Scheidungstermin zwischen den Anwälten geführten Korrespondenz.

Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war dem Kläger "natürlich" bewusst, dass sich sein selbständiger Betrieb in der Anlaufphase befand. Er wusste damals "natürlich" um seine Einkommensverhältnisse Bescheid, wie ihm auch bewusst war, dass sich in Zukunft sein Einkommen nach oben oder unten hin ändern könne. Er machte sich damals jedoch keine genauen Gedanken darüber, wie sich der Vergleich vielleicht in 20 Jahren im Detail auswirken werde. Trotz dieser Ungewissheit willigte er in den Vergleich, um nach den langjährigen Scheidungsgesprächen zu einem Ende zu kommen. Ohne die Unterhaltsfestsetzung wäre es damals nicht zur Scheidung gekommen. Der Kläger bezieht jetzt ein monatliches Pensionseinkommen von im Schnitt 1.523,46 EUR. Die Beklagte bezieht eine monatliche Pension ohne Abzug des Gewerkschaftsbeitrags, aber unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von monatlich durchschnittlich 938,41 EUR. Der Wert des Verbraucherpreisindex 1976 betrug im April 1984 147,3 und im April 2003 226,1. Davon ausgehend beträgt der wertgesicherte Unterhaltsbetrag von 3.000 S nunmehr 4.604,89 S oder 334,65 EUR. Der Schwellenbetrag von 9.000 S beträgt nunmehr 13.814,66 S (1.003,95 EUR). Das Einkommen des Klägers im Jahr 1984 von 6.640,40 S würde unter Zugrundelegung der Wertsicherung nunmehr 740,75 EUR, jenes aus den Jahren 1983 bzw 1985 von 9.089 S nunmehr rund 1.000 EUR betragen. Außer für die Beklagte ist der Kläger auch für den gemeinsamen behinderten Sohn sorgepflichtig, für den er monatlich 363 S Unterhalt an die Beklagte überweist. Der Sohn wird in einem Lebenshilfeheim betreut, ist aber rund 160 Tage im Jahr bei der Beklagten. Sie hat für die Unterbringung rund 210 EUR monatlich zu zahlen. Das Erstgericht bewilligte der Beklagten aufgrund des Scheidungsvergleichs zur Hereinbringung der vollstreckbaren monatlichen Unterhaltsbeträge von 218,02 EUR seit März 2000 die Fahrnis- und "Drittschuldner"exekution. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 bewilligte ihr das Erstgericht zur Hereinbringung der Wertsicherung im Ausmaß von 109,09 EUR monatlich ab September 2002 die Fahrnis- und "Drittschuldner"exekution.

Der Kläger begehrte nun den Ausspruch, der vollstreckbare Vergleich vom 13. Juli 1984, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht mit Beschluss vom 20. September 2002 die Exekution bewilligte, sei im Betrag von 109,09 EUR seit 1. September 2002 erloschen, die Exekution sei nach rechtskräftiger Entscheidung über seine Einwendungen einzustellen.

Soweit noch von Bedeutung brachte er vor, das Beharren der Beklagten auf den seinerzeitigen Titel sei unter den gegebenen Umständen sittenwidrig, weil sich nunmehr ein krasses Missverhältnis im Einkommen der Parteien ergebe und ihm geradezu die Existenzgrundlage entzogen werde. Die festzustellende Ungültigkeit des Exekutionstitels mache eine Neubemessung des Unterhalts erforderlich. Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dem Kläger sei bei Abschluss des Vergleichs genau bekannt gewesen, dass er den verglichenen Unterhalt unabhängig von einer Änderung seiner Einkommenssituation zu bezahlen haben werde. Über das wechselseitige Einkommen zum Zeitpunkt der Scheidung seien über Monate Vergleichsverhandlungen geführt worden, weshalb von einer Sittenwidrigkeit und einem krassen Missverhältnis keine Rede sein könne.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den eingangs verkürzt wiedergegeben Feststellungen verneinte es eine Sittenwidrigkeit des Beharrens der Beklagten auf den - grundsätzlich zulässigen - Verzicht auf die Umstandsklausel. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit, die dann angenommen werde, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlagen entzogen würde oder geradezu ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Im Allgemeinen werde dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm zumindest noch Einkünfte in Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verblieben. Auch der dem Kläger nach Abzug des Unterhalts für die Beklagte und den gemeinsamen Sohn verbleibende Betrag von 833 EUR liege über diesem Richtsatz. Ein krasses Missverhältnis des Einkommens des Klägers nach Abzug des Unterhalts für die Beklagte (rund 1.200 EUR) mit deren Gesamteinkommen einschließlich Unterhalt und rund 1.265 EUR lasse sich nicht erkennen.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil mit einer Kurzbegründung iSd § 500a ZPO. Im Scheidungsvergleich sei die Umstandsklausel generell nicht ausgeschlossen werden, lediglich das Einkommen der Beklagten sollte bis wertgesichert 9.000 S unberücksichtigt bleiben. In Ansehung des Einkommens des Klägers sei die Umstandsklausel nur insoweit ausgeschlossen worden, als eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags ausgeschlossen worden sei. Da sich seine Einkommensverhältnisse seit dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verbessert hätten, könne er aber auch aus einer Berufung auf die Umstandsklausel nichts gewinnen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten betrage rund 21 % des Einkommens des Klägers, was kaum als krasses Missverhältnis angesehen werden könne. Ihm werde auch durch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht die Existenzgrundlage nicht entzogen, gestehe er doch selbst in der Berufung zu, es verbleibe ihm ein über den Richtsatz für die Alterspension liegender Betrag. Dafür sei selbstverständlich der Richtsatz für Alleinstehende heranzuziehen. Es liege auch ein Missverhältnis zwischen seinem verbleibenden Einkommen und dem Gesamteinkommen der Beklagten nicht vor. In diesem Zusammenhang sei die Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn nicht zu berücksichtigen, treffe doch auch die Beklagte ihrerseits eine Unterhaltsverpflichtung, die sie durch Betreuungsleistungen erbringe. Im Übrigen habe die Unterhaltspflicht für das gemeinsame Kind bereits zur Zeit des Vergleichsabschlusses bestanden, weshalb sich insgesamt nichts geändert habe. Unter diesen Umständen seien die zu vergleichenden Einkünfte etwa gleich hoch.Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil mit einer Kurzbegründung iSd Paragraph 500 a, ZPO. Im Scheidungsvergleich sei die Umstandsklausel generell nicht ausgeschlossen werden, lediglich das Einkommen der Beklagten sollte bis wertgesichert 9.000 S unberücksichtigt bleiben. In Ansehung des Einkommens des Klägers sei die Umstandsklausel nur insoweit ausgeschlossen worden, als eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags ausgeschlossen worden sei. Da sich seine Einkommensverhältnisse seit dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verbessert hätten, könne er aber auch aus einer Berufung auf die Umstandsklausel nichts gewinnen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten betrage rund 21 % des Einkommens des Klägers, was kaum als krasses Missverhältnis angesehen werden könne. Ihm werde auch durch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht die Existenzgrundlage nicht entzogen, gestehe er doch selbst in der Berufung zu, es verbleibe ihm ein über den Richtsatz für die Alterspension liegender Betrag. Dafür sei selbstverständlich der Richtsatz für Alleinstehende heranzuziehen. Es liege auch ein Missverhältnis zwischen seinem verbleibenden Einkommen und dem Gesamteinkommen der Beklagten nicht vor. In diesem Zusammenhang sei die Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn nicht zu berücksichtigen, treffe doch auch die Beklagte ihrerseits eine Unterhaltsverpflichtung, die sie durch Betreuungsleistungen erbringe. Im Übrigen habe die Unterhaltspflicht für das gemeinsame Kind bereits zur Zeit des Vergleichsabschlusses bestanden, weshalb sich insgesamt nichts geändert habe. Unter diesen Umständen seien die zu vergleichenden Einkünfte etwa gleich hoch.

Die nachträglich - mit der Begründung es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Richtsatz zur Erlangung der Ausgleichszulage als fixe Größe zu beurteilen sei, die auch der Angemessenheitsprüfung im Einzelfall entzogen werden dürfe - zugelassene Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die nachträglich - mit der Begründung es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Richtsatz zur Erlangung der Ausgleichszulage als fixe Größe zu beurteilen sei, die auch der Angemessenheitsprüfung im Einzelfall entzogen werden dürfe - zugelassene Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung 3 Ob 133/00f = JBl 2001, 513, auf die sich die

Vorinstanzen stützten, steht im Einklang mit einer ganzen Reihe von

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (etwa 1 Ob 592/83 = ÖA 1984,

17 = EFSlg 43.722; 7 Ob 631/83 = EFSlg 43.722 [mwN] ua; RIS-Justiz

RS0016554). Ebenfalls in stRsp wurde ausgesprochen, dass dem

Unterhaltspflichtigen "im Allgemeinen" die Existenzgrundlage nicht

entzogen werde, wenn mindestens noch Einkünfte in der Höhe des

Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben (3 Ob 60/89 = EFSlg

59.971 uva; RIS-Justiz RS0016554 T4). Auch im Fall jener Entscheidung

hatte der Oberste Gerichtshof eine vom Berufungsgericht für zulässig

erklärte Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage

iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil, woran festzuhalten ist, die

Lösung der Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, von den Umständen des

Einzelfalls abhängt, weshalb der Entscheidung des Obersten

Gerichtshofs keine Bedeutung zukommen kann, die über den hier zu

entscheidenden Fall hinausgeht. Anders wäre es nur, wenn dem

Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

Eine solche wird zwar in der Revision des Kläger im vorliegenden Fall

ausdrücklich behauptet, allerdings kann dem nicht gefolgt werden.

Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz und des Klägers ergibt sich aus der zitierten Rsp des Obersten Gerichtshofs eindeutig: Der Richtsatz der Ausgleichszulage zur Alterspension bildet nur "im Allgemeinen" jene Grenze, oberhalb derer keine Rede mehr davon sein kann, dass dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage geradezu entzogen würde. Irgendwelche besondere Umstände, weshalb dies im vorliegenden Fall anders wäre, kann der Kläger auch gar nicht geltend machen. Was die Prozentmethode bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mit der Feststellung einer angemessenen Existenzgrundlage zu tun haben soll, kann der Berufung nicht entnommen werden. Auch Schwimann (nunmehr gleichlautend Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht³ 155 f und 178) kritisiert die dargestellte stRsp des Obersten Gerichtshofs nicht.

Die Verneinung eines krassen Missverhältnisses zwischen den, den Parteien nach Berücksichtigung der Unterhaltszahlung an die Beklagte zur Verfügung stehenden monatlichen Geldbeträge bedeutet keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn verblieben der Beklagten 1.265 EUR und damit rund 70 EUR mehr als dem Kläger. Nichts anderes ergäbe sich aber bei Berücksichtigung der Geldunterhaltsleistungen der Streitteile für den gemeinsamen Sohn, selbst wenn man die Naturalleistungen der Beklagten außer Acht ließe. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E75262 3Ob74.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00074.04K.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20041124_OGH0002_0030OB00074_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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