Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ing. Josef A*****, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, als Verfahrenshelferin, Wien, vertreten durch Dr. Gabriele Baumann, Rechtsanwältin in Wien, infolge Rekurses des Antragstellers (Verpflichteten im Verfahren AZ 9 E 38/01s des Bezirksgerichts Liesing) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. September 2004, GZ 13 Nc 2/04w-2, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Antragsteller lehnte drei Richter eines Oberlandesgerichts als befangen ab, die seinem gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags gerichteten Rekurs in einem anderen Ablehnungsverfahren betreffend drei Richter eines Gerichtshofs erster Instanz nicht Folge geben hatten. Er machte - ohne dies näher zu begründen - angebliche schwerwiegende Verletzungen seiner Menschenrechte sowie "willkürliches Abschmettern" seiner Anträge durch wissentlich falsche Beschlussbegründung geltend und behauptete, diese richterliche Vorgangsweise sei als eine Verschwörung anzusehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien den Ablehnungsantrag mit der wesentlichen Begründung zurück, der Beschluss der abgelehnten Richter sei wohlbegründet, man sei auf alle Einwendungen des Ablehnungswerbers eingegangen. Anhaltspunkte für das Einfließen persönlicher Gründe in die Entscheidung gebe es nicht. Persönliche Gründe, die eine Unsachlichkeit der Richter begründen könnten, würden nicht aufgezeigt.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des nunmehr durch eine Verfahrenshilfeanwältin vertretenen Antragstellers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hält die Gründe des Erstgerichts (§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO) für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen dagegen für nicht stichhältig. Aus der Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit allein kann nicht auf eine Befangenheit des Entscheidungsorgans geschlossen werden, schließt doch § 63 Abs 1 ZPO gerade bei Vorliegen dieser Gründe die Bewilligung aus. Weder auf eine "herrschende" - gar nicht angeführte, in Wahrheit gegenteilige (1 Ob 13/90 = EvBl 1990/145; 6 Ob 607/93) - Judikatur noch gar auf den Umstand, dass mit nicht im Wege eines Rechtsmittels überprüftem Beschluss vom 1. Oktober 2004 dem Antragsteller mit einer formelhaften Begründung für den vorliegenden Rekurs Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt wurde, kann sich diese Ansicht stützen.Der erkennende Senat hält die Gründe des Erstgerichts (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500 a, ZPO) für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen dagegen für nicht stichhältig. Aus der Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit allein kann nicht auf eine Befangenheit des Entscheidungsorgans geschlossen werden, schließt doch Paragraph 63, Absatz eins, ZPO gerade bei Vorliegen dieser Gründe die Bewilligung aus. Weder auf eine "herrschende" - gar nicht angeführte, in Wahrheit gegenteilige (1 Ob 13/90 = EvBl 1990/145; 6 Ob 607/93) - Judikatur noch gar auf den Umstand, dass mit nicht im Wege eines Rechtsmittels überprüftem Beschluss vom 1. Oktober 2004 dem Antragsteller mit einer formelhaften Begründung für den vorliegenden Rekurs Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt wurde, kann sich diese Ansicht stützen.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E75563 3Ob270.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00270.04H.1124.000Dokumentnummer
JJT_20041124_OGH0002_0030OB00270_04H0000_000