Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Juni 2004, GZ 7 R 90/04x-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Gericht zweiter Instanz zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung der vom Erstgericht erteilten Bewilligung der Unterlassungsexekution den Exekutionsantrag ab. Es sprach lediglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Eine Entscheidung kann derzeit aus nachstehenden Erwägungen noch nicht erfolgen:
Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Diesen Ausspruch macht auch der Umstand nicht entbehrlich, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab (RIS-Justiz RS0042296). Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei zu beurteilen.Nach § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Diesen Ausspruch macht auch der Umstand nicht entbehrlich, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab (RIS-Justiz RS0042296). Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei zu beurteilen.
Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Berufungsgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp, RIS-Justiz RS0109623).Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a in Verbindung mit § 508 ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Berufungsgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp, RIS-Justiz RS0109623).
Somit wird das weitere Vorgehen des Rekursgerichts vom Ergebnis der Erwägungen in der Frage der Bewertung und allenfalls zur nachträglichen Zulassung der erhobenen Rechtsmittel abhängen. In jedem Fall hat es den fehlenden Bewertungsausspruch in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO iVm § 78 EO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).
Textnummer
E75554European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00164.04W.1124.000Im RIS seit
24.12.2004Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010