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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KA in B, Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. Februar 2003, Zl. UVS-5/11.355/4-2003, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, das auf ihn zugelassene Sattelzugfahrzeug mit einem näher bestimmten deutschen Kennzeichen sei am 13. Februar 2002 um 10.00 Uhr an der Mautstelle der Tauernautobahn (A 10) in St. Michael im Lungau einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, wobei vom einschreitenden Exekutivbeamten festgestellt worden sei, dass mit dem Fahrzeug ein gewerbsmäßiger Gütertransport von Dänemark nach Italien durchgeführt worden sei, ohne dass für diese Transitfahrt durch Österreich die erforderlichen Ökopunkte entrichtet worden seien. Für die Fahrt sei ein Umweltdatenträger verwendet worden, der keine automatische Ökopunkteentwertung ermöglicht habe (letzte Kommunikation: Brenner, 6. August 2000, Ausfahrt). Der Beschwerdeführer sei als Unternehmer dafür verantwortlich, dass diese ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich ohne Entrichtung von erforderlichen Ökopunkten durchgeführt worden sei. Insbesondere habe er sich nicht von der einwandfreien Funktionstüchtigkeit des verwendeten Umweltdatenträgers überzeugt. Für die Fahrt sei ein Umweltdatenträger benützt worden, der keine automatische Ökopunkteentwertung ermöglicht habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF begangen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz iVm Abs. 3 und 4 des Güterbeförderungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, die gegenständliche Übertretung sei von einem Gendarmeriebeamten dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht worden. Wie der Meldungsleger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ausgesagt habe, habe er selbst die Funktionsfähigkeit des Ecotaggerätes, welches im Fahrzeug angebracht gewesen sei, überprüft und dabei feststellen müssen, dass dieses trotz mehrmaligem Druck auf den Knopf keinerlei Reaktion (also weder "Rot" noch "Grün") gezeigt habe. Unabhängig von dieser dienstlichen Wahrnehmung sei nach Anfrage durch den Beamten von der Firma K. mitgeteilt worden, dass für die Fahrt vom 13. Februar 2002 keine Punkte abgebucht worden seien, weil keine Erfassung des Fahrzeuges/Ecotags erfolgt sei. Telefonisch sei dem Beamten von der Firma K. auch mitgeteilt worden, dass das Ecotag zuletzt am 6. August 2000 vom elektronischen Ökopunktesystem erfasst worden sei. Diesen qualifizierten Ermittlungs- und Beweisergebnissen habe der Beschwerdeführer lediglich die Behauptung entgegen gestellt, entweder das Ecotag (im Fahrzeug) selbst oder das Ablesegerät (Peilantenne) habe nicht funktioniert, wobei er keinerlei konkreten Hinweis gegeben habe, warum hier Funktionsstörungen aufgetreten sein sollten. Es läge damit nur ein "Erkundungsbeweis" vor. Das im Fahrzeug angebrachte Ecotag habe schon längere Zeit, jedenfalls aber auch vor Antritt der hier zu beurteilenden Fahrt nicht funktioniert und der Beschwerdeführer habe auch keine entsprechende Kontrolle hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des Ecotags vor Antritt der Fahrt durchgeführt. Entsprechend der von ihm übertretenen Bestimmung des § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idgF wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich vor Antritt der Fahrt zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere. Dass er eine solche Kontrolle des Umweltdatenträgers veranlasst oder selbst durchgeführt habe, habe er im gesamten Verfahren nie behauptet und auch keinerlei Beweise hiefür erbracht. Insbesondere sei er auch schuldig, darzulegen und nachzuweisen, warum bzw. wie er festgestellt habe, dass das Ecotag bei der Einreise noch funktioniert habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 GütbefG zuwiderhandelt.
Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. mindestens EUR 1.453,-- zu betragen.
Wenn der Beschwerdeführer meint, es träfe ihn kein Verschulden, weil er alle ihn nach den "kraftfahrrechtlichen Bestimmungen" treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt habe, genügt es ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall um die Einhaltung der angeführten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes geht. Aber selbst wenn man diesen Ausdruck weiter verstehen wollte, ergibt sich aus dieser pauschalen Behauptung nicht, warum der Beschwerdeführer der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz GütbefG entsprochen haben soll.
Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Der Beschwerde ist aber nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet hat, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, in welcher Weise und zu welchen Zeitpunkten er sich von der einwandfreien Funktion des Umweltdatenträgers überzeugt hat; insbesondere hat er nicht behauptet und glaubhaft gemacht, dass er - wozu er nach § 9 Abs 3 GütbefG verpflichtet gewesen wäre - eine Überprüfung vor Antritt der konkreten Transitfahrt vorgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2004/03/0193).
Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde hätte ihn und den Fahrzeuglenker (?) im Rechtshilfeweg einvernehmen müssen und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme der angefochtenen Entscheidung zugrunde legen müssen.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 2002/03/0245) hat der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzulegen. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den dargestellten Verfahrensmängeln nicht entsprochen. Warum die angeführte(n) Einvernahme(n) (der Beschwerdeführer war nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch Lenker des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges) dazu führen hätte(n) können, dass die belangte Behörde kein Verschulden des Beschwerdeführers hätte annehmen können, wird nicht ausgeführt.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte eines Sachverständigengutachtens bedurft, um festzustellen, weshalb der Ecotag funktionsunfähig gewesen sei, seit wann die Funktionsunfähigkeit bestanden habe und ob diese Funktionsunfähigkeit für ihn auch ersichtlich habe sein müssen. Auch damit kann er die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, weil es sich hiebei mangels konkreter Behauptungen über bestimmte Fehlerhaftigkeiten um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt.
Bezüglich der weiteren Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den kardinalen Grundsätzen des Verwaltungsstrafverfahrens (etwa Amtswegigkeit, Erforschung der materiellen Wahrheit, Parteiengehör) nicht in ausreichendem Maße entsprochen, sondern dem Beschwerdeführer alleine die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes überantwortet, hat es der Beschwerdeführer ebenfalls unterlassen, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzutun, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Juni 2007
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030048.X00Im RIS seit
16.07.2007