Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. Februar 2004 verstorbenen Gerhard Anton P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbserklärten Erben mj. Andreas B*****, vertreten durch seinen Wahlvater Ludwig B*****, dieser vertreten durch Rechtsanwälte Schmid & Horn in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. September 2004, GZ 1 R 356/04m-54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. August 2004, GZ 13 A 66/04z-46, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit bzw. ein bereits von ihm verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann auch im außerstreitigen Verfahren im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037, RS0007232). Auch bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments hat der Abhandlungsrichter die Parteirollen zu verteilen und eine Frist zur Klage zu bestimmen (RIS-Justiz RS0008079). Ist die Auslegung des Testaments zweifelhaft, so muss klagen, wer dessen Wortlaut gegen sich hat (6 Ob 785/77 = NZ 1980, 6; 9 Ob 60/00i). Die hiezu erforderliche Auslegung, ob der Wille des Erblassers dahin ging, seinem Sohn ein Vermächtnis zuzuwenden und die anderen Bedachten als Erben einzusetzen oder umgekehrt seinen Sohn als Erben zu bestimmen, berührt infolge ihrer Einzelfallbezogenheit (vgl. RIS-Justiz RS0012244) keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Im übrigen entspricht die Zuteilung der Klägerrolle an den Sohn der - wenn auch schon älteren - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass im Zweifel demjenigen die Kägerrolle zuzuweisen ist, der gegenüber möglichen Miterben, die nur einen Teil in Anspruch nehmen, die ganze Erbschaft beansprucht (SZ 27/142; SZ 32/23). Dass sich in SZ 27/142 die gleichteilige Erbseinsetzung dreier Personen aus dem Gesetz (§ 555 ABGB) ergab, hier aber ausdrücklich drei Personen mit je einem Drittel des "restlichen" Vermögens bedacht wurden, macht diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht unanwendbar. Auch der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber zugleich gesetzlicher Erbe ist, verschafft ihm hier keine stärkere Rechtsposition. Abgesehen davon, dass er seine Erbserklärung auf Grund des Testaments und nicht auf Grund des Gesetzes abgab, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass diejenigen Erben, deren Ansprüche auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber Erbansprechern aus einer letztwilligen Verfügung aufzutreten haben, auch wenn die Frage zweifelhaft ist, ob ein Testament oder ein Kodizill zu ihren Gunsten vorliegt (RIS-Justiz RS0008046).Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit bzw. ein bereits von ihm verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann auch im außerstreitigen Verfahren im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037, RS0007232). Auch bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments hat der Abhandlungsrichter die Parteirollen zu verteilen und eine Frist zur Klage zu bestimmen (RIS-Justiz RS0008079). Ist die Auslegung des Testaments zweifelhaft, so muss klagen, wer dessen Wortlaut gegen sich hat (6 Ob 785/77 = NZ 1980, 6; 9 Ob 60/00i). Die hiezu erforderliche Auslegung, ob der Wille des Erblassers dahin ging, seinem Sohn ein Vermächtnis zuzuwenden und die anderen Bedachten als Erben einzusetzen oder umgekehrt seinen Sohn als Erben zu bestimmen, berührt infolge ihrer Einzelfallbezogenheit vergleiche RIS-Justiz RS0012244) keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Im übrigen entspricht die Zuteilung der Klägerrolle an den Sohn der - wenn auch schon älteren - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass im Zweifel demjenigen die Kägerrolle zuzuweisen ist, der gegenüber möglichen Miterben, die nur einen Teil in Anspruch nehmen, die ganze Erbschaft beansprucht (SZ 27/142; SZ 32/23). Dass sich in SZ 27/142 die gleichteilige Erbseinsetzung dreier Personen aus dem Gesetz (Paragraph 555, ABGB) ergab, hier aber ausdrücklich drei Personen mit je einem Drittel des "restlichen" Vermögens bedacht wurden, macht diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht unanwendbar. Auch der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber zugleich gesetzlicher Erbe ist, verschafft ihm hier keine stärkere Rechtsposition. Abgesehen davon, dass er seine Erbserklärung auf Grund des Testaments und nicht auf Grund des Gesetzes abgab, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass diejenigen Erben, deren Ansprüche auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber Erbansprechern aus einer letztwilligen Verfügung aufzutreten haben, auch wenn die Frage zweifelhaft ist, ob ein Testament oder ein Kodizill zu ihren Gunsten vorliegt (RIS-Justiz RS0008046).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§16 Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E75622 6Ob280.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00280.04A.1125.000Dokumentnummer
JJT_20041125_OGH0002_0060OB00280_04A0000_000