TE OGH 2004/11/25 6Ob253/04f

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen die beklagte Partei T***** s.p., SLO*****, vertreten durch Dr. Miran Zwitter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 3.575 EUR und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Jänner 2004, GZ 5 R 230/03k-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bad Radkersburg vom 27. August 2003, GZ 1 C 271/03s-12, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit ihrer am 27. 3. 2003 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin 3.575 EUR und die Feststellung der Haftung der in Slowenien ansässigen Beklagten für Schäden aus einem Vertragsrücktritt und einer nicht ordnungsgemäßen Lieferung. Das Feststellungsbegehren bewertete sie mit 5.000 EUR. Die Klägerin behauptete, sie habe am 13. 3. 2002 bei der Beklagten als Subunternehmerin Flanschringe bestellt. Die bisher gelieferten Flanschringe hätten der Bestellung nicht entsprochen, seien wertlos gewesen und seien schließlich von der Beklagten zurückgenommen worden. Die Beklagte weigere sich, den erteilten Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen und habe am 5. 12. 2002 den Vertragsrücktritt erklärt. Dadurch sei der Klägerin bisher ein Schaden von 12.070 EUR wegen frustrierter Aufwendungen und von 313 EUR an entgangenem Gewinn entstanden. Nach Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten gegen die Klägerin von 8.808 EUR verbleibe der Klageanspruch von 3.575 EUR. Es stehe noch nicht fest, ob die Klägerin ihrerseits den Auftrag ihres Auftraggebers verlieren werde oder ob sie einen anderen Subunternehmer zu ungünstigeren Bedingungen mit der Vornahme des Deckungsgeschäfts beauftragen müsse. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründe sich auf die Gerichtsstandvereinbarung laut der Bestellung vom 19. 3. 2002, die von der Beklagten am 5. 4. 2002 unterfertigt worden sei. Auf das Vertragsverhältnis sei österreichisches Recht anzuwenden. Aus der Bestellung vom 19. 3. 2002 werde dies beispielsweise durch die Klausel "Preisstellung: verzollt, in Boxen, frei Haus AE-Knittelfeld Austria" sowie durch die Pönalevereinbarung dokumentiert, auf die das Klagebegehren alternativ gestützt werde.

Die Beklagte wendete das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit und die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Aus der Bestellung vom 19. 3. 2002 gehe eine ausdrückliche Gerichtsstandvereinbarung nicht hervor. Zwischen den Parteien sei von einer Gerichtsstandvereinbarung nie die Rede gewesen. Im Übrigen bestritt die Beklagte das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach.

Nach den Ausführungen der Vorinstanzen steht fest, dass sich auf der Bestellungsurkunde der Klägerin vom 19. 3. 2002 rechts oben der Briefkopf befindet, der neben der Firma und der Adresse der Klägerin deren Telefonnummer, Faxnummer, Mobiltelefonnummer, UID-Nummer und FN-Nummer enthält. Weiters findet sich zwischen der Mobiltelefonnummer und der UID-Nummer der Passus: "BG: Bad Radkersburg ausschl.".

Das Erstgericht wies die Klage nach Durchführung einer Verhandlung, in der es das Verfahren auf die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit einschränkte, wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. Trotz der zwischen Kaufleuten zu fordernden erhöhten Aufmerksamkeit sei der am Bestellschein vom 19. 3. 2002 angebrachte Vermerk "BG: Bad Radkersburg ausschl." nicht ohne weiteres als Gerichtsstandvereinbarung erkennbar und bereite Verständnisprobleme. Eine gültige Gerichtsstandvereinbarung liege daher nicht vor.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in der Hauptsache. Eine Gerichtsstandvereinbarung sei nach den Regeln des Prozessrechts, hier der JN, zu beurteilen. Liege der schriftliche Nachweis einer Zuständigkeitsvereinbarung vor, treffe die die Richtigkeit der Urkunde bestreitende Partei die Beweislast, dass die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung unter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts tatsächlich nicht erfolgt sei. Eine mit den Mitteln der Urkundenauslegung nicht behebbare Unklarheit gehe jedoch zu Lasten der Partei, die sich auf die beurkundete Vereinbarung berufe. Der Bestellung vom 19. 3. 2002 sei nicht zu entnehmen, dass überhaupt eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen worden sei. Es sei nicht entscheidend, ob die Beklagte der deutschen Sprache kundig sei. Es sei nicht einmal für eine österreichische Firma klar, dass es sich beim zitierten Passus um eine Gerichtsstandvereinbarung handle. Weder ein inländischer noch ein ausländischer Geschäftspartner müsse damit rechnen, dass im Briefkopf unter den persönlichen Daten eine Gerichtsstandvereinbarung enthalten sei. Auf den im Rekurs geltend gemachten Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Knittelfeld) habe sich die Klägerin in erster Instanz nicht berufen.

Seinen ursprünglichen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte das Rekursgericht auf Antrag der Klägerin gemäß § 508 Abs 3 ZPO im Sinn eines Zulässigkeitsausspruchs ab, weil nicht auszuschließen sei, dass die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit auch aufgrund der Behauptung der Klägerin, dass der Erfüllungsort in Knittelfeld gelegen sei, zu prüfen sei.Seinen ursprünglichen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte das Rekursgericht auf Antrag der Klägerin gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO im Sinn eines Zulässigkeitsausspruchs ab, weil nicht auszuschließen sei, dass die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit auch aufgrund der Behauptung der Klägerin, dass der Erfüllungsort in Knittelfeld gelegen sei, zu prüfen sei.

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage nach einer rechtswirksamen Gerichtsstandvereinbarung hier nicht nach innerstaatlichem Recht (§ 104 JN), sondern nach Art 23 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu prüfen ist. Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht Art 23 EuGVVO dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten vor (7 Ob 320/00k = ZfRV 2001/71 zur Vorgängerbestimmung des Art 17 EuGVÜ). Diese Verordnung steht seit 1. 3. 2002 in Kraft und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten (Art 76 EuGVVO).Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage nach einer rechtswirksamen Gerichtsstandvereinbarung hier nicht nach innerstaatlichem Recht (Paragraph 104, JN), sondern nach Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu prüfen ist. Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht Artikel 23, EuGVVO dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten vor (7 Ob 320/00k = ZfRV 2001/71 zur Vorgängerbestimmung des Artikel 17, EuGVÜ). Diese Verordnung steht seit 1. 3. 2002 in Kraft und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten (Artikel 76, EuGVVO).

Art 23 Abs 1 EuGVVO lautet: "Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung muss geschlossen werdenArtikel 23, Absatz eins, EuGVVO lautet: "Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung muss geschlossen werden

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in den betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten".

Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ, dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Art 23 Abs 1 EuGVVO fortgeschrieben wurden, kommt eine Gerichtsstandvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung zustande. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandklauseln eng auszulegen. Damit von einer zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder den Umständen des Vertragsabschlusses ergeben. Nach der Zielsetzung der Bestimmung soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (RIS-Justiz RS0113571; 4 Ob 199/01w; 5 Ob 130/02g; 7 Ob 256/02a, je mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Die für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS0114192).Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 17, EuGVÜ, dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO fortgeschrieben wurden, kommt eine Gerichtsstandvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung zustande. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandklauseln eng auszulegen. Damit von einer zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder den Umständen des Vertragsabschlusses ergeben. Nach der Zielsetzung der Bestimmung soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (RIS-Justiz RS0113571; 4 Ob 199/01w; 5 Ob 130/02g; 7 Ob 256/02a, je mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Die für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS0114192).

Im vorliegenden Fall findet sich auf der Bestellungsurkunde, die die Gerichtsstandvereinbarung dokumentieren soll, weder das Wort "Gerichtsstand" noch das Wort "Gerichtszuständigkeit" noch ein dementsprechender Begriff. Der einzige Begriff, der in der Wortfolge, auf die sich die Klägerin stützt, ausgeschrieben ist, ist die Ortsbezeichnung Bad Radkersburg. Was mit den abgekürzten Wörtern, die vor und nach dieser Ortsbezeichnung stehen, tatsächlich gemeint ist und wie die Wortfolge insgesamt zu verstehen ist, ist keineswegs eindeutig. Zudem ist die unklare Wortfolge nicht im Vertragstext selbst enthalten, sondern ist unauffällig unter Telefonnummern und sonstigen, in Nummern zum Ausdruck kommenden Daten der Klägerin in deren Briefkopf eingereiht. Es befinden sich dort nur Angaben zur Klägerin, die jedenfalls nicht Gegenstand ihrer Willenserklärung sind. Ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung war jedenfalls nicht dort zu erwarten und ist in dieser Form im geschäftlichen Verkehr auch nicht üblich. Eine Gerichtsstandsklausel, die in einer Textpassage enthalten ist, die schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds kein integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, wird nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag selbst ein deutlicher Hinweis auf sie findet. Eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht (7 Ob 320/00k = ZfVR 2001/71; 4 Ob 199/01w). Die Annahme des im Bestellschein zum Ausdruck kommenden Angebots der Klägerin durch die Beklagte führte daher nicht zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung in dem von der Klägerin behaupteten Sinn.

Der Rechtsmittelwerberin ist zwar dahin beizupflichten, dass im Rahmen der durch die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten bewirkten Zuständigkeitsprüfung auch zu beachten ist, ob das Sachverhaltsvorbringen der Kläger auf das Vorliegen des Wahlgerichtsstands des Erfüllungsorts (vgl. Art 5 Z 1 EuGVVO bzw § 88 Abs 1 JN nach innerstaatlichem Recht) hinweist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin will den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, wie sie erstmals in ihrem Rekurs ausführte, aus der in der Bestellungsurkunde vom 19. 3. 2002 enthaltenen "Preisstellungsklausel" ableiten. Damit wurde zwischen den Parteien aber weder ein Gerichtsstand noch ein Erfüllungsort vereinbart. Bei einer solchen Klausel handelt es sich regelmäßig um eine Vereinbarung über die Tragung der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandsfragen nicht sachgerecht zu verbinden sind (5 Ob 313/03w mwN). Dass diese Klausel in dem Sinn auszulegen sei, dass die Parteien damit zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO (oder seiner Vorgängerbestimmungen) vereinbaren wollten, wurde in der Klage nicht vorgebracht. Dort wird auf diese Klausel nur im Zusammenhang mit der Behauptung, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, Bezug genommen. Nimmt der Kläger einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch, so hat er aber die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, zu behaupten (2 Ob 208/98x).Der Rechtsmittelwerberin ist zwar dahin beizupflichten, dass im Rahmen der durch die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten bewirkten Zuständigkeitsprüfung auch zu beachten ist, ob das Sachverhaltsvorbringen der Kläger auf das Vorliegen des Wahlgerichtsstands des Erfüllungsorts vergleiche Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO bzw Paragraph 88, Absatz eins, JN nach innerstaatlichem Recht) hinweist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin will den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, wie sie erstmals in ihrem Rekurs ausführte, aus der in der Bestellungsurkunde vom 19. 3. 2002 enthaltenen "Preisstellungsklausel" ableiten. Damit wurde zwischen den Parteien aber weder ein Gerichtsstand noch ein Erfüllungsort vereinbart. Bei einer solchen Klausel handelt es sich regelmäßig um eine Vereinbarung über die Tragung der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandsfragen nicht sachgerecht zu verbinden sind (5 Ob 313/03w mwN). Dass diese Klausel in dem Sinn auszulegen sei, dass die Parteien damit zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSd Artikel 5, Nr 1 EuGVVO (oder seiner Vorgängerbestimmungen) vereinbaren wollten, wurde in der Klage nicht vorgebracht. Dort wird auf diese Klausel nur im Zusammenhang mit der Behauptung, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, Bezug genommen. Nimmt der Kläger einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch, so hat er aber die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, zu behaupten (2 Ob 208/98x).

Die eine internationale Zuständigkeit verneinenden Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.

Gemäß den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.Gemäß den Paragraphen 40, und 50 Absatz eins, ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Textnummer

E75457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00253.04F.1125.000

Im RIS seit

25.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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