Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Fritz R***** , vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wider die beklagte Partei O*****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald, Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 34.098,66 EUR brutto s.A (Revisionsinteresse 26.635,20 EUR brutto s.A.) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2004, GZ 12 Ra 82/04x-11, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die materielle Rechtskraft wirkt nicht nur bei Identität des Anspruchs oder im Fall des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - lediglich als Bindungswirkung - im Falle der Präjudizialität, d.h. wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage für den neuen Anspruch ist (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 ZPO Rz 53; SZ 69/54;6 Ob 140/03m uva). Richtig ist, dass das Ausmaß der Bindungswirkung nur durch den Urteilsspruch bestimmt wird. Allerdings sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Das gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteiles (hier:Die materielle Rechtskraft wirkt nicht nur bei Identität des Anspruchs oder im Fall des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - lediglich als Bindungswirkung - im Falle der Präjudizialität, d.h. wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage für den neuen Anspruch ist (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 411, ZPO Rz 53; SZ 69/54;6 Ob 140/03m uva). Richtig ist, dass das Ausmaß der Bindungswirkung nur durch den Urteilsspruch bestimmt wird. Allerdings sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Das gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteiles (hier:
Abweisung der Entlassungsanfechtungsklage mit der Begründung, dass die Entlassung des Klägers berechtigt erfolgte) festgestellt werden soll (RIS-Justiz RS0043259; 3 Ob 150/98z uva). Die Vorinstanzen haben somit im Einklang mit der Rechtsprechung die Entscheidungsgründe des Vorverfahrens zur Beurteilung der Bindungswirkung des im Vorverfahren ergangenen abweisenden Urteiles herangezogen.
Anmerkung
E75575 8ObA111.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00111.04P.1125.000Dokumentnummer
JJT_20041125_OGH0002_008OBA00111_04P0000_000