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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des SR in A, Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 4. Oktober 2005, Zl KUVS-1217-1223/3/2005, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Tiertransportgesetz-Straße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 24. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des Tiertransportgesetz-Straße, BGBl Nr 411/1994, für schuldig erkannt. Für diese Übertretungen wurden über ihn Geldstrafen in der Gesamthöhe von EUR 5300,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Gesamthöhe von 42 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid wurde - auf Briefpapier mit dem Namen des Beschwerdeführers als Absender - ein Rechtsmittel folgenden Inhaltes erhoben:
"Geschäftszahl:
46.742/04,
Datum 30.06.05
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur oben angegebenen Straferkenntnis vom 24.06.2005 lege ich
Einspruch ein."
Nach einer Grußformel trägt dieses Schreiben eine unleserliche Unterschrift mit dem Beisatz "i.A.".
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die als Einspruch bezeichnete Berufung "offensichtlich von einer vom Berufungswerber verschiedenen Person mit der Fertigung iA und einem unleserlichen Namenszug unterschrieben" worden sei. Im Rahmen des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eingeladen worden, die Berufung zu begründen und diese entweder urschriftlich eigenhändig unterschrieben vorzulegen oder eine Vollmacht des allfälligen Vertreters vorzulegen. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Die Berufung sei daher gemäß § 13 Abs 3 und § 63 Abs 3 AVG zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht in der Begründung seiner Beschwerde geltend, die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung erkennen müssen, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht den Erfordernissen eines Bescheides entspreche. Dem Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen, weshalb er der Übertretungen beschuldigt werde; er sei nicht der Lenker des gegenständlichen Tiertransportes gewesen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen den Lenker des Tiertransportes zu den angeblichen Übertretungen zu befragen.
Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine materielle Entscheidung über die ihm mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen getroffen wurde. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vielmehr die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs 3 AVG und § 63 Abs 3 AVG zurückgewiesen, da sie keinen begründeten Berufungsantrag enthielt und trotz Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht verbessert wurde.
Die ausschließlich gegen die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde gerichtete Beschwerdebegründung vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2. Gemäß § 63 Abs 3 AVG, dessen Anwendung nach § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgeschlossen wird, hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten (der in § 51 Abs 3 VStG abweichend geregelte Fall einer mündlich eingebrachten Beschwerde liegt hier nicht vor). Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
Verlangt der Gegenstand des Anbringens den Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens, so hat die Behörde gemäß § 13 Abs 4 AVG, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung des Nachweises aufzutragen. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt.
3. Wie sich aus der obigen wörtlichen Wiedergabe der - vom Beschwerdeführer als Einspruch bezeichneten - Berufung ergibt, fehlte dieser jegliche Begründung. Die belangte Behörde hat daher, wie in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert, den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Verbesserung aufgefordert.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar im Sachverhalt gemäß § 28 Abs 1 Z 3 VwGG, dass ihm eine Aufforderung, den Schriftsatz zu begründen und urschriftlich eigenhändig unterschrieben vorzulegen oder eine Vollmacht des allfälligen Vertreters vorzulegen, nicht zugegangen sei; er macht dies jedoch weder ausdrücklich als Rechtswidrigkeit geltend, noch legt er näher dar, aus welchem Grund der ausgewiesene Akteninhalt - insbesondere auch hinsichtlich des vom Empfänger unterschriebenen Rückscheins betreffend den Mängelbehebungsauftrag - unrichtig sein solle.
4. Da keine begründete Berufung vorlag und der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag - der sowohl eine angemessene Fristsetzung als auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen enthielt - nicht nachgekommen ist, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als berechtigt. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde angesichts der nicht erfolgten Vorlage einer urschriftlich eigenhändig unterschriebenen Berufung bzw einer Vollmacht auch berechtigt gewesen wäre, gemäß § 13 Abs 4 AVG das Anbringen als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren ohne Erlassung eines Bescheides einzustellen. Der Beschwerdeführer selbst erklärt nämlich in seiner Beschwerde, dass er die Berufung erhoben habe; zudem ist er durch den Zurückweisungsbescheid rechtlich nicht schlechter gestellt, als wenn die Behörde die Berufung - wie im § 13 Abs 4 AVG vorgesehen - als zurückgezogen angesehen hätte (vgl das zu § 13 Abs 4 AVG in Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 10/2004 ergangene hg Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl 97/11/0218; die in der früheren Fassung des § 13 Abs 4 AVG verwendete Formulierung, wonach das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist "nicht mehr behandelt wird", brachte materiell nichts anderes zum Ausdruck als die nunmehr verwendete Formulierung, wonach das Anbringen in diesem Fall "als zurückgezogen gilt").
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 27. Juni 2007
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030238.X00Im RIS seit
20.07.2007