TE OGH 2004/11/25 6Ob206/04v

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** banka a.s., *****, vertreten durch Kerres & Diwok Rechtsanwälte-Partnerschaft OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Norbert Abel, Rechtsanwalt, Franz-Josefs-Kai 49, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der B.***** Gesellschaft mbH, *****, dieser vertreten durch Göbel & Hummer, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2004, GZ 2 R 186/03t-94, womit über die Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Mai 2003, GZ 23 Cg 52/00y-84, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Bank hatte über Auftrag der Beklagten im Rahmen einer Akkreditivgeschäftsbeziehung an verschiedene Begünstigte zur Finanzierung von Wareneinkäufen Akkreditive ausbezahlt. Sie beantragt nunmehr von der Beklagten die Rückzahlung ihrer Aufwendungen. Die Vorinstanzen gaben mit Teilurteil dem Rückzahlungsbegehren bezüglich dreier Akkreditive statt. Entscheidungswesentlich waren ua die Feststellungen und Beurteilungen des Erstgerichtes, dass entgegen den ursprünglichen Erwartungen beider Parteien die vereinbarten "Warrant-Lists" nur bloße Beweisurkunden und keine Wertpapiere wie beispielsweise Lagerscheine seien und daher kein Recht auf die Waren verbrieften, weshalb die Zurückhaltung der Urkunden durch die Klägerin nicht bewirkt habe, dass die Beklagte die gekauften und mit den Akkreditiven bezahlten Waren nicht hätte weiterverkaufen können. Standpunkt der Beklagten ist, dass die Klägerin zur Ausfolgung der "Warrant-Lists" verpflichtet gewesen sei und dass nur bei Innehabung dieser Listen ein Weiterverkauf der Ware möglich wäre. Die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts zu diesem Thema rügte die Beklagte in ihrer Berufung mit Beweisrüge. Das Berufungsgericht verlas in der Berufungsverhandlung den Konkursakt 2 S 531/03f des Handelsgerichts Wien und insbesondere das darin enthaltene Gutachten eines Sachverständigen aus einem Strafverfahren und zitierte in seiner Entscheidungsbegründung aus diesem Gutachten einzelne Passagen, die die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts bestätigten. Das Berufungsgericht verwertete damit das Gutachten bei der Behandlung der Beweisrüge der Beklagten. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, dass das vom Berufungsgericht verwehrtete Gutachten mit den Parteien nicht erörtert worden sei. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt jedoch nicht vor, weil sich die Beklagte gegen die ergänzende Beweisaufnahme durch Verlesung des Gutachtens nicht ausgesprochen hat (§ 281a ZPO iVm § 463 Abs 1 ZPO). Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, ob eine verlässliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nur aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von Zeugen und Parteien oder aufgrund einer Beweisaufnahme gemäß § 281a ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an (RIS-Justiz RS0040329). Dies muss hier umso mehr gelten, als das Erstgericht hier ohnehin keine unmittelbare Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen aus dem Strafverfahren vorgenommen hat und das Berufungsgericht im Ergebnis daher nur eine Beweisergänzung mit der Verwertung von Urkunden als Beweismittel vornahm, gegen die sich keine der Parteien aussprach. Im Übrigen müsste sogar eine Verletzung der Unmittelbarkeit schon in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 196 ZPO gerügt werden (8 Ob 528/88).Die Revisionswerberin rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, dass das vom Berufungsgericht verwehrtete Gutachten mit den Parteien nicht erörtert worden sei. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt jedoch nicht vor, weil sich die Beklagte gegen die ergänzende Beweisaufnahme durch Verlesung des Gutachtens nicht ausgesprochen hat (Paragraph 281 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 463, Absatz eins, ZPO). Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, ob eine verlässliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nur aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von Zeugen und Parteien oder aufgrund einer Beweisaufnahme gemäß Paragraph 281 a, ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an (RIS-Justiz RS0040329). Dies muss hier umso mehr gelten, als das Erstgericht hier ohnehin keine unmittelbare Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen aus dem Strafverfahren vorgenommen hat und das Berufungsgericht im Ergebnis daher nur eine Beweisergänzung mit der Verwertung von Urkunden als Beweismittel vornahm, gegen die sich keine der Parteien aussprach. Im Übrigen müsste sogar eine Verletzung der Unmittelbarkeit schon in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 196, ZPO gerügt werden (8 Ob 528/88).

Die Revisionsausführungen zur Rechtsnatur der "Warrant-Lists" gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und greifen unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, die vom Obersten Gerichtshof aber, weil er nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Am festgestellten Sachverhalt müssen auch die Ausführungen zum Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB und diejenigen zur Rechnungslegungspflicht der Klägerin als Fälligkeitserfordernis scheitern. Nach den Feststellungen war die Klägerin entsprechend dem einverständlichen Abgehen von einer vorherigen Übung nicht zur Herausgabe der "Warrant-Lists" im Original verpflichtet. Die Beklagte hätte die gekaufte Ware weiterverkaufen und mit dem Erlös die Akkreditive abdecken können. Wenn die Beklagte untätig blieb und sogar selbst denn Rücktritt von der vereinbarten Geschäftsbeziehung erklärte (ohne einen der Klägerin anzulastenden Rücktrittsgrund nachzuweisen) kann die Fälligkeit des Anspruchs der klagenden Akkreditivbank auf Ersatz ihrer Aufwendungen sowohl nach Auftragsrecht (§ 1014 ABGB) oder aber nach Bereicherungsrecht (nach außerordentlicher Aufkündigung des Geschäftsverhältnisses) nicht ernstlich bestritten werden, wenn der klageweise geltend gemachte Aufwand (die Akkreditivsummen) ohnehin unstrittig ist und eine Rechnungslegung daher keine weitere Aufklärung bieten könnte (vgl dazu RIS-Justiz RS0021928).Die Revisionsausführungen zur Rechtsnatur der "Warrant-Lists" gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und greifen unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, die vom Obersten Gerichtshof aber, weil er nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Am festgestellten Sachverhalt müssen auch die Ausführungen zum Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB und diejenigen zur Rechnungslegungspflicht der Klägerin als Fälligkeitserfordernis scheitern. Nach den Feststellungen war die Klägerin entsprechend dem einverständlichen Abgehen von einer vorherigen Übung nicht zur Herausgabe der "Warrant-Lists" im Original verpflichtet. Die Beklagte hätte die gekaufte Ware weiterverkaufen und mit dem Erlös die Akkreditive abdecken können. Wenn die Beklagte untätig blieb und sogar selbst denn Rücktritt von der vereinbarten Geschäftsbeziehung erklärte (ohne einen der Klägerin anzulastenden Rücktrittsgrund nachzuweisen) kann die Fälligkeit des Anspruchs der klagenden Akkreditivbank auf Ersatz ihrer Aufwendungen sowohl nach Auftragsrecht (Paragraph 1014, ABGB) oder aber nach Bereicherungsrecht (nach außerordentlicher Aufkündigung des Geschäftsverhältnisses) nicht ernstlich bestritten werden, wenn der klageweise geltend gemachte Aufwand (die Akkreditivsummen) ohnehin unstrittig ist und eine Rechnungslegung daher keine weitere Aufklärung bieten könnte vergleiche dazu RIS-Justiz RS0021928).

Insoweit die Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts anficht ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS-Justiz RS0044233).Insoweit die Revision die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts anficht ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; RIS-Justiz RS0044233).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E75453 6Ob206.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00206.04V.1125.000

Dokumentnummer

JJT_20041125_OGH0002_0060OB00206_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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