Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid K*****, vertreten durch Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Ing. Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Erwin Wartecker, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Rechnungslegung und Unterhalt, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2004, GZ 21 R 365/03f-22, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 17. September 2003, GZ 1 C 76/02a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hatte sich mit dem am 7. 2. 1975 abgeschlossenen Unterhaltsvergleich zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts in der Höhe von 20 % seines jeweiligen Nettoeinkommens aus seinem Arbeitsverdienst verpflichtet. Bei Wiederverehelichung der Klägerin oder bei der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft sollte die gesetzliche Regelung eintreten. Der Beklagte bezahlte der Klägerin von Oktober 1995 bis Februar 2002 einen monatlichen Unterhalt von 3.500 S. Er ist selbständiger Unternehmer. Die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2001 hat der Steuerberater des Beklagten am 4. 3. 2003 erhalten. Daraus geht ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 926.536 S und eine Steuerbelastung von 348.140,64 S hervor. Für das Jahr 2002 liegt dem Beklagten noch kein Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid vor.
Mit ihrer am 22. 5. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage beantragte die Klägerin 1. die Rechnungslegung des Beklagten über seine Einkommensverhältnisse im Jahr 2001 und 2. die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung des aufgrund der Rechnungslegung sich ergebenden rückständigen Unterhalts, dessen ziffernmäßige Festsetzung die Klägerin sich vorbehielt. Ihre Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann bestehe seit Mai 2001 nicht mehr. Der Beklagte habe von dieser Lebensgemeinschaft Kenntnis gehabt. Die Klägerin habe die Unterhaltsleistungen des Beklagten gutgläubig verbraucht. Die Einkommensverhältnisse des Beklagten seien der Klägerin unbekannt. Der Kläger verweigere die Vorlage von Urkunden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und brachte im Wesentlichen vor, dass er keine Kenntnis von der Lebensgemeinschaft der Klägerin gehabt habe. Während der aufrechten Lebensgemeinschaft von 75 Monaten habe der Beklagte 3.500 S monatlich zuviel bezahlt. Der Beklagte wandte einen Rückforderungsanspruch von 19.076,61 EUR als Gegenforderung ein.
In der Tagsatzung vom 18. 6. 2003 schränkte die Klägerin nach Vorlage der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2001 das Klagebegehren um das Rechnungslegungsbegehren für das Jahr 2001 ein, dehnte dieses aber zugleich aus und formulierte die Klagebegehren insgesamt wie folgt:
1. Der Beklagte sei schuldig, der Klägerin über seine Einkommensverhältnisse für die Jahre 1999, 2000 und 2002 Rechnung zu legen und
2. der Beklagte sei schuldig, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 700 EUR abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von 254 EUR beginnend ab 1. 5. 2001 samt 14 % Zinsen zu bezahlen, den rückständigen Unterhalt binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils und den laufenden Unterhalt jeweils am Ersten eines jeden Monats.
Der Beklagte erhob hinsichtlich des ausgedehnten Rechnungslegungsbegehrens den Einwand der Verjährung.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens in der Höhe von 700 EUR ab 1. 3. 2002 "beurteilt bis zum Schluss der Verhandlung vom 18. 6. 2003" zu Recht bestehe und mit einem monatlichen Unterhalt von 700 EUR vom 1. 5. 2001 bis 28. 2. 2002 nicht zu Recht bestehe, die eingewandte Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung hingegen zu Recht bestehe. Es wies die Klagebegehren auf Rechnungslegung für die Jahre 1999, 2000 und 2002 und das Unterhaltsbegehren von 700 EUR monatlich abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von 254 EUR ab 1. 5. 2001 samt 14 % Zinsen ab. Es traf dazu über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch (zusammengefasst) die Feststellungen, dass die Klägerin von Mitte Dezember 1995 bis Ende Februar 2002 mit einem Mann in Lebensgemeinschaft gelebt habe. Davon habe der Beklagte keine Kenntnis gehabt. Er habe keinen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse gehabt, sich aber auch nicht bei der Klägerin erkundigt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass ein Unterhaltspflichtiger in Unkenntnis der Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Frau den bezahlten Unterhalt zurückfordern könne. Der Beklagte sei berechtigt, den Rückforderungsanspruch von 18.949,44 EUR mit dem laufenden Unterhalt der Klägerin von 700 EUR monatlich ab 1. 3. 2002 aufzurechnen. Zum Schluss der Verhandlung am 18. 6. 2003 sei kein Unterhalt fällig gewesen. Mangels Unterhaltsanspruchs sei auch das Rechnungslegungsbegehren unberechtigt. Für das Jahr 2002 sei eine Rechnungslegung mangels ergangener Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts noch nicht möglich. Auf einen gutgläubigen Unterhaltsverbrauch könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie an der Rechtmäßigkeit des Unterhalts zumindest zweifeln hätte müssen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass nach den Feststellungen ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten vorgelegen sei. Es müssten nicht alle Merkmale der Lebensgemeinschaft gleichzeitig vorhanden sein. Auch nach Aufhebung der Geschlechtsgemeinschaft habe die Klägerin mit dem anderen Mann in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bis einschließlich Februar 2002 gelebt. Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge könnten nur dann mangels echter Bereicherung nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Die Redlichkeit des Empfängers fehle nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. Der Klägerin müsse hier leichte Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn sie im Vergleich zur gesetzlichen Rechtsfolge des Ruhens des Unterhaltsanspruchs die Unterhaltsbeiträge vereinnahmt habe. Der Beklagte habe jedenfalls nicht wissentlich eine Nichtschuld bezahlt. Wenn die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet werde, könne der Unterhaltspflichtige seine Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen (4 Ob 204/02g). Auf ein Mitverschulden des Beklagten komme es dabei nicht an, weil die Rückforderung der Sache nach ein Bereicherungsanspruch sei. Der ab 1. 5. 2001 erhobene Unterhaltsanspruch habe bis Ende Februar 2002 geruht. Ab 1. 3. 2002 stehe der begehrte Unterhalt von 700 EUR monatlich nicht zu, weil er durch die Gegenforderung im Wege der Aufrechnung erloschen sei. § 406 ZPO ermögliche zwar auch den Zuspruch von erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig werdenden Alimenten. Dies setze aber voraus, dass der Schuldner seine Verpflichtungen verletze. Da die Überzahlungen des Beklagten dem geforderten Unterhalt für rund 27 Monate entsprechen würden, könne hier auch keine nur drohende Unterhaltsverletzung angenommen werden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche begründeten keinen Rechnungslegungsanspruch, wohl aber im Wege freiwilliger Vereinbarung festgelegte Unterhaltsansprüche, insbesondere bei vereinbarten Bruchteilstiteln. Eine Rechnungslegungspflicht für Zeiträume, in denen ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs vorgelegen sei, komme nicht in Frage, für den Rest des Jahres 2002 bestehe keine Rechnungspflicht des Beklagten, weil in diesem Zeitraum infolge Aufrechnung der Unterhaltsanspruch der Klägerin erloschen gewesen sei. Es bestehe daher auch für das Jahr 2002 kein Anspruch auf Rechnungslegung.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass nach den Feststellungen ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten vorgelegen sei. Es müssten nicht alle Merkmale der Lebensgemeinschaft gleichzeitig vorhanden sein. Auch nach Aufhebung der Geschlechtsgemeinschaft habe die Klägerin mit dem anderen Mann in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bis einschließlich Februar 2002 gelebt. Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge könnten nur dann mangels echter Bereicherung nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Die Redlichkeit des Empfängers fehle nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen. Der Klägerin müsse hier leichte Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn sie im Vergleich zur gesetzlichen Rechtsfolge des Ruhens des Unterhaltsanspruchs die Unterhaltsbeiträge vereinnahmt habe. Der Beklagte habe jedenfalls nicht wissentlich eine Nichtschuld bezahlt. Wenn die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet werde, könne der Unterhaltspflichtige seine Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen (4 Ob 204/02g). Auf ein Mitverschulden des Beklagten komme es dabei nicht an, weil die Rückforderung der Sache nach ein Bereicherungsanspruch sei. Der ab 1. 5. 2001 erhobene Unterhaltsanspruch habe bis Ende Februar 2002 geruht. Ab 1. 3. 2002 stehe der begehrte Unterhalt von 700 EUR monatlich nicht zu, weil er durch die Gegenforderung im Wege der Aufrechnung erloschen sei. Paragraph 406, ZPO ermögliche zwar auch den Zuspruch von erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig werdenden Alimenten. Dies setze aber voraus, dass der Schuldner seine Verpflichtungen verletze. Da die Überzahlungen des Beklagten dem geforderten Unterhalt für rund 27 Monate entsprechen würden, könne hier auch keine nur drohende Unterhaltsverletzung angenommen werden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche begründeten keinen Rechnungslegungsanspruch, wohl aber im Wege freiwilliger Vereinbarung festgelegte Unterhaltsansprüche, insbesondere bei vereinbarten Bruchteilstiteln. Eine Rechnungslegungspflicht für Zeiträume, in denen ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs vorgelegen sei, komme nicht in Frage, für den Rest des Jahres 2002 bestehe keine Rechnungspflicht des Beklagten, weil in diesem Zeitraum infolge Aufrechnung der Unterhaltsanspruch der Klägerin erloschen gewesen sei. Es bestehe daher auch für das Jahr 2002 kein Anspruch auf Rechnungslegung.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage der Rechnungslegungspflicht bei Bruchteilstiteln von rechtserheblicher Bedeutung sei.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass ihrem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, hilfsweise die Abänderung dahin, dass die Gegenforderung lediglich mit einem Drittel als zu Recht bestehend erkannt werde. Hilfsweise wird ferner ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Insoweit die Revisionswerberin auf dem Standpunkt steht, dass bei der Kompensation mit den Gegenforderungen des Beklagten dessen Mitverschulden zu berücksichtigen sei, weil er in Kenntnis der Lebensgemeinschaft der Klägerin seine Unterhaltszahlungen geleistet habe, ist ihr die gegenteilige Feststellung der Vorinstanzen entgegenzuhalten, dass der Beklagte über einen solchen Sachverhalt nicht informiert war. Einer Rückforderung seiner Unterhaltszahlungen trotz Ruhens der Unterhaltsverpflichtung könnte nur der Umstand entgegenstehen, dass die Klägerin die Unterhaltsbeiträge gutgläubig verbraucht hätte, weil dann von einer echten Bereicherung nicht mehr gesprochen werden könnte (8 ObA 68/04i mwN). Scheidet aber - wie hier - nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ein gutgläubiger Verbrauch aus, hat der Beklagte einen Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht. Selbst wenn man seinen Anspruch aber als Schadenersatzanspruch qualifizierte, wäre für die Klägerin damit noch nichts gewonnen, weil sie selbst gegenüber dem Beklagten zur Information verpflichtet gewesen ist und die Unterhaltszahlungen während aufrechter Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann zurückzuweisen gehabt hätte. Dass eine einfache Nachfrage des Beklagten bei der Klägerin über das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schon Klarheit verschafft hätte, wurde von der Revisionswerberin im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Eine allfällige Sorgfaltsverletzung des Beklagten wäre gegenüber der schuldhaften Annahme der Unterhaltszahlungen durch die Klägerin zu vernachlässigen. Zur Abweisung des Unterhaltsbegehrens infolge Kompensation mit den Rückforderungsansprüchen des Beklagten ist im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu verweisen.römisch eins. Insoweit die Revisionswerberin auf dem Standpunkt steht, dass bei der Kompensation mit den Gegenforderungen des Beklagten dessen Mitverschulden zu berücksichtigen sei, weil er in Kenntnis der Lebensgemeinschaft der Klägerin seine Unterhaltszahlungen geleistet habe, ist ihr die gegenteilige Feststellung der Vorinstanzen entgegenzuhalten, dass der Beklagte über einen solchen Sachverhalt nicht informiert war. Einer Rückforderung seiner Unterhaltszahlungen trotz Ruhens der Unterhaltsverpflichtung könnte nur der Umstand entgegenstehen, dass die Klägerin die Unterhaltsbeiträge gutgläubig verbraucht hätte, weil dann von einer echten Bereicherung nicht mehr gesprochen werden könnte (8 ObA 68/04i mwN). Scheidet aber - wie hier - nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ein gutgläubiger Verbrauch aus, hat der Beklagte einen Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht. Selbst wenn man seinen Anspruch aber als Schadenersatzanspruch qualifizierte, wäre für die Klägerin damit noch nichts gewonnen, weil sie selbst gegenüber dem Beklagten zur Information verpflichtet gewesen ist und die Unterhaltszahlungen während aufrechter Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann zurückzuweisen gehabt hätte. Dass eine einfache Nachfrage des Beklagten bei der Klägerin über das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schon Klarheit verschafft hätte, wurde von der Revisionswerberin im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Eine allfällige Sorgfaltsverletzung des Beklagten wäre gegenüber der schuldhaften Annahme der Unterhaltszahlungen durch die Klägerin zu vernachlässigen. Zur Abweisung des Unterhaltsbegehrens infolge Kompensation mit den Rückforderungsansprüchen des Beklagten ist im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu verweisen.
II. Gegen die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens führt die Revisionswerberin nur aus, dass der Beklagte verpflichtet sei, seine Bezüge offenzulegen, damit die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet werden könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Einkommen des Beklagten im Jahr 2002 "eine derartige Höhe erreicht, dass die Aufrechnung wesentlich früher endet und der Unterhaltsanspruch der klagenden Partei demgemäß nicht als erloschen anzusehen war". Zu diesem Revisionsvorbringen ist Folgendes auszuführen:römisch II. Gegen die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens führt die Revisionswerberin nur aus, dass der Beklagte verpflichtet sei, seine Bezüge offenzulegen, damit die Höhe des Unterhaltsanspruchs errechnet werden könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Einkommen des Beklagten im Jahr 2002 "eine derartige Höhe erreicht, dass die Aufrechnung wesentlich früher endet und der Unterhaltsanspruch der klagenden Partei demgemäß nicht als erloschen anzusehen war". Zu diesem Revisionsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
1. Art XLII Abs 1 EGZPO normiert nach herrschender Auffassung keinen eigenen Auskunftsanspruch, sondern setzt eine materiellrechtliche Auskunftsverpflichtung voraus. Strittig ist die Frage, ob bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen dem Unterhaltsberechtigten auch ein Informationsanspruch über das Vermögen und die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zusteht. Die Rechtsprechung verneinte bisher mit einem Teil der Lehre, dass sich für gesetzliche Unterhaltsansprüche aus dem Gesetz keine Rechnungslegungspflicht des Unterhaltsverpflichteten ableiten lasse (SZ 3/65; SZ 30/54 ua; Fasching, Komm1 II, 92). Im Schrifttum scheint sich jedoch mehrheitlich die Meinung durchzusetzen, dass die rechtliche Sonderbeziehung unter den Beteiligten nach Unterhaltsrecht (zwischen Ehegatten bzw zwischen Eltern und Kindern) Auskunftsansprüche unter gewissen Voraussetzungen auslösen (Konecny in Fasching, Zivilprozeßgesetze² Rz 68 zu EGZPO Art XLII; Harrer-Hörzinger in Harrer/Zitta, Familie und Recht 47 ff; Bienert-Nießl, Materiellrechtliche Auskunftspflicht im Zivilprozeß 179 ff). Diese Frage braucht hier aber nicht weiter erörtert zu werden, weil bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen, insbesondere bei verglichenen Bruchteilstiteln auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung einen mit Stufenklage klagbaren Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten bejaht (SZ 35/14; zuletzt 2 Ob 217/04g). Die aus dem Unterhaltsvertrag (-vergleich) abgeleitete Auskunftspflicht wird ua mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und einem anders nicht zu befriedigenden Informationsbedürfnis des Unterhaltsberechtigten begründet. Der Klägerin steht demnach grundsätzlich ein Rechnungslegungsanspruch zu.1. Art XLII Absatz eins, EGZPO normiert nach herrschender Auffassung keinen eigenen Auskunftsanspruch, sondern setzt eine materiellrechtliche Auskunftsverpflichtung voraus. Strittig ist die Frage, ob bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen dem Unterhaltsberechtigten auch ein Informationsanspruch über das Vermögen und die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten zusteht. Die Rechtsprechung verneinte bisher mit einem Teil der Lehre, dass sich für gesetzliche Unterhaltsansprüche aus dem Gesetz keine Rechnungslegungspflicht des Unterhaltsverpflichteten ableiten lasse (SZ 3/65; SZ 30/54 ua; Fasching, Komm1 römisch II, 92). Im Schrifttum scheint sich jedoch mehrheitlich die Meinung durchzusetzen, dass die rechtliche Sonderbeziehung unter den Beteiligten nach Unterhaltsrecht (zwischen Ehegatten bzw zwischen Eltern und Kindern) Auskunftsansprüche unter gewissen Voraussetzungen auslösen (Konecny in Fasching, Zivilprozeßgesetze² Rz 68 zu EGZPO Art XLII; Harrer-Hörzinger in Harrer/Zitta, Familie und Recht 47 ff; Bienert-Nießl, Materiellrechtliche Auskunftspflicht im Zivilprozeß 179 ff). Diese Frage braucht hier aber nicht weiter erörtert zu werden, weil bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen, insbesondere bei verglichenen Bruchteilstiteln auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung einen mit Stufenklage klagbaren Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten bejaht (SZ 35/14; zuletzt 2 Ob 217/04g). Die aus dem Unterhaltsvertrag (-vergleich) abgeleitete Auskunftspflicht wird ua mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und einem anders nicht zu befriedigenden Informationsbedürfnis des Unterhaltsberechtigten begründet. Der Klägerin steht demnach grundsätzlich ein Rechnungslegungsanspruch zu.
2. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist (1 Ob 2370/96b = ZIK 1997, 100; Konecny aaO Rz 33). Es muss also die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen (Konecny aaO). Dies ist hier wegen der vorliegenden prozessualen Besonderheit der Konkretisierung des Unterhaltsbegehrens durch die Klägerin schon während des Verfahrens erster Instanz und vor Erlassung eines Teilurteils über das Rechnungslegungsbegehren sowie wegen fehlender Behauptungen über ein Fortbestehen des Informationsbedürfnisses zu verneinen. Die Klägerin hat zunächst das Unterhaltsbegehren unbestimmt gefasst. Nach Stattgebung des Rechnungslegungsbegehrens mit Teilurteil hätte sie die Unterhaltsbeträge konkret zu beziffern gehabt. Sie wartete die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren aber nicht ab und dehnte in der Tagsatzung vom 18. 6. 2003 das Rechnungslegungsbegehren aus und formulierte das Unterhaltsbegehren konkret dahin, dass ein monatlicher Unterhalt von 700 EUR abzüglich geleisteter Zahlungen ab 1. 5. 2001 begehrt wurde. Durch die Konkretisierung des Unterhaltsbegehrens wurde dem Rechnungslegungsbegehren der Boden entzogen, weil die Klägerin ein weiterhin bestehendes Informationsinteresse nicht geltend machte, sondern erst in der Revision (in der Möglichkeitsform: ... "kann auch nicht ausgeschlossen werden" ...) nur andeutet. Die Klägerin hat den nach der Konkretisierung des Unterhaltsbegehrens im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ihr obliegenden Nachweis eines noch fortbestehenden Informationsbedürfnisses nicht angetreten. Da weiters nach den Feststellungen feststeht, dass ein offener Unterhaltsanspruch infolge Kompensation derzeit nicht besteht, der vorzubereitende Hauptanspruch also untergegangen ist, ist das Informationsinteresse nachträglich weggefallen (Bienert-Nießl aaO 213). Wenn das Ziel der Rechnungslegung darin besteht, es dem Unterhaltsberechtigten zu ermöglichen, ein unbestimmtes Leistungsbegehren konkretisieren zu können, fällt das Rechtsschutzinteresse weg, wenn der Stufenkläger schon vor der begehrten Rechnungslegung sein Zahlungsbegehren konkretisiert und dazu nicht ausführt, dass es sich nur um ein Teilbegehren handelt und dass er die Rechnungslegung für weitere Ansprüche noch benötigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Anstelle der verzeichneten 180 % Einheitssatz steht für die Revisionsbeantwortung nur ein Einheitssatz von 60 % zu. § 23 lit e RATG gilt nur für das Berufungsverfahren.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Anstelle der verzeichneten 180 % Einheitssatz steht für die Revisionsbeantwortung nur ein Einheitssatz von 60 % zu. Paragraph 23, Litera e, RATG gilt nur für das Berufungsverfahren.
Textnummer
E75867European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00255.04Z.1125.000Im RIS seit
25.12.2004Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012