TE OGH 2004/11/30 14Os135/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall, und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Mai 2001, GZ 60c Vr 1890/00-302, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und der Verteidiger Mag. Duensing und Dr. Vallender zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall, und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Mai 2001, GZ 60c römisch fünf r 1890/00-302, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und der Verteidiger Mag. Duensing und Dr. Vallender zu Recht erkannt:

Spruch

Die im Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Mai 2001, GZ 60c Vr 1890/00-302, angeordnete Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB verletzt §§ 1, 61 StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang der Abschöpfung der Bereicherung aufgehoben.Die im Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Mai 2001, GZ 60c römisch fünf r 1890/00-302, angeordnete Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB verletzt Paragraphen eins,, 61 StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang der Abschöpfung der Bereicherung aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Mai 2004, GZ 60c Vr 1890/00-302, wurden - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - Franz G***** u.a. des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (Punkte AA.A.III., V.1. und 2. sowie VI.), Friedrich St***** u.a. des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (Punkt AA.B.I. und III.), sowie Karl M***** und Ing. Reinhard K***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (Punkt AA.C.) schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Mai 2004, GZ 60c römisch fünf r 1890/00-302, wurden - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - Franz G***** u.a. des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (Punkte AA.A.III., römisch fünf.1. und 2. sowie römisch VI.), Friedrich St***** u.a. des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (Punkt AA.B.I. und römisch III.), sowie Karl M***** und Ing. Reinhard K***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB (Punkt AA.C.) schuldig erkannt.

Das Erstgericht verurteilte die genannten Angeklagten gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB (idF nach dem StRÄG 1996) auch zur Zahlung der durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögensvorteile, und zwar Franz G***** im Umfang von 300.000 S, Friedrich St***** von 740.000 S, Karl M***** von 120.000 S und Ing. Reinhard K***** von 20.000 S. Die vermögensrechtliche Anordnung hinsichtlich des Angeklagten G***** bezog sich auf den ihn betreffenden Punkt AA.A.V. des Urteils, gemäß dem er der im April 1995 bis Juni 1995 (1.) und der im Herbst 1996Das Erstgericht verurteilte die genannten Angeklagten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung nach dem StRÄG 1996) auch zur Zahlung der durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögensvorteile, und zwar Franz G***** im Umfang von 300.000 S, Friedrich St***** von 740.000 S, Karl M***** von 120.000 S und Ing. Reinhard K***** von 20.000 S. Die vermögensrechtliche Anordnung hinsichtlich des Angeklagten G***** bezog sich auf den ihn betreffenden Punkt AA.A.V. des Urteils, gemäß dem er der im April 1995 bis Juni 1995 (1.) und der im Herbst 1996

(2.) zum Nachteil der S***** GesmbH begangenen Untreue mit einem Vermögensnachteil in der Höhe von insgesamt 303.569,21 S schuldig erkannt wurde, zumal dies die einzigen im gegenständlichen Verfahren abgeurteilten Taten des Franz G***** waren, zu denen auch eine daraus erzielte Bereicherung des Genannten konstatiert wurde (vgl US 162 f, 323 ff, 353).(2.) zum Nachteil der S***** GesmbH begangenen Untreue mit einem Vermögensnachteil in der Höhe von insgesamt 303.569,21 S schuldig erkannt wurde, zumal dies die einzigen im gegenständlichen Verfahren abgeurteilten Taten des Franz G***** waren, zu denen auch eine daraus erzielte Bereicherung des Genannten konstatiert wurde vergleiche US 162 f, 323 ff, 353).

Die vermögensrechtliche Anordnung hinsichtlich des Angeklagten St***** gründet sich auf den Schuldspruch Punkt B.III. wegen seiner Beteiligung an der durch Franz G***** im Jahr 1993 zum Nachteil der S***** GesmbH begangenen Untreue (Punkt AA.A.III.), woraus ihm ein Vorteil von 748.404,54 S zugekommen war (vgl US 154 f, 326 ff, 352 f).Die vermögensrechtliche Anordnung hinsichtlich des Angeklagten St***** gründet sich auf den Schuldspruch Punkt B.III. wegen seiner Beteiligung an der durch Franz G***** im Jahr 1993 zum Nachteil der S***** GesmbH begangenen Untreue (Punkt AA.A.III.), woraus ihm ein Vorteil von 748.404,54 S zugekommen war vergleiche US 154 f, 326 ff, 352 f).

Bei den Angeklagten M***** und Ing. K***** wurden die von ihnen jeweils lukrierten Leistungen (zumindest 120.000 S bzw 20.000 S) abgeschöpft, die sie für ihre Beteiligung an dem in den Jahren 1993 und 1994 begangenen Betrug des Ing. Harald N***** (Punkt AA.C. iVm AA.A.IV.2.) erhalten hatten (US 132 ff, insbesondere US 136, 302 ff, 312 und 319).Bei den Angeklagten M***** und Ing. K***** wurden die von ihnen jeweils lukrierten Leistungen (zumindest 120.000 S bzw 20.000 S) abgeschöpft, die sie für ihre Beteiligung an dem in den Jahren 1993 und 1994 begangenen Betrug des Ing. Harald N***** (Punkt AA.C. in Verbindung mit AA.A.IV.2.) erhalten hatten (US 132 ff, insbesondere US 136, 302 ff, 312 und 319).

Die Angeklagten G***** und Ing. K***** bekämpften seinerzeit das Urteil jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, wobei G***** seine Nichtigkeitsbeschwerde am Gerichtstag zurückzog. Die vermögensrechtlichen Anordnungen wurden von ihnen nicht angefochten. Die Angeklagten St***** und M***** ergriffen kein Rechtsmittel.

Rechtliche Beurteilung

Die im bezeichneten Urteil des Landesgerichtes Korneuburg angeordnete Abschöpfung der Bereicherung steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf welche sich die Maßnahme bezieht (vgl Höpfel in WK2 § 1 Rz 12; Fuchs/Tipold in WK² Vor § 20 Rz 6). Vorliegend wurden alle Straftaten, die der Abschöpfung der Bereicherung zu Grunde lagen, vor dem Inkrafttreten des StRÄG 1996 (Art XI Abs 1 StRÄG 1996: 1. März 1997) verwirklicht. Die durch dieses Gesetz geänderten Regeln über die Abschöpfung der Bereicherung sind gemäß §§ 1, 61 StGB nur dann anzuwenden, wenn sie für die Betroffenen nicht ungünstiger sind als das alte Recht (vgl Fuchs/Tipold in WK² Vor § 20 Rz 6; 14 Os 147/97, JBl 1999, 265). Beim Günstigkeitsvergleich ist streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen zu prüfen, welches Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter vorteilhafter wäre (vgl Höpfel in WK² § 61 Rz 13 ff, 15 Os 163/03).Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf welche sich die Maßnahme bezieht vergleiche Höpfel in WK2 Paragraph eins, Rz 12; Fuchs/Tipold in WK² Vor Paragraph 20, Rz 6). Vorliegend wurden alle Straftaten, die der Abschöpfung der Bereicherung zu Grunde lagen, vor dem Inkrafttreten des StRÄG 1996 (Art römisch XI Absatz eins, StRÄG 1996: 1. März 1997) verwirklicht. Die durch dieses Gesetz geänderten Regeln über die Abschöpfung der Bereicherung sind gemäß Paragraphen eins,, 61 StGB nur dann anzuwenden, wenn sie für die Betroffenen nicht ungünstiger sind als das alte Recht vergleiche Fuchs/Tipold in WK² Vor Paragraph 20, Rz 6; 14 Os 147/97, JBl 1999, 265). Beim Günstigkeitsvergleich ist streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen zu prüfen, welches Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter vorteilhafter wäre vergleiche Höpfel in WK² Paragraph 61, Rz 13 ff, 15 Os 163/03).

§ 20a Abs 1 StGB idF vor dem StRÄG 1996 sah eine Abschöpfung der Bereicherung generell nur unter der Bedingung vor, dass das Ausmaß der Bereicherung eine Million Schilling übersteigt. Da vorliegend die jeweils festgestellten Bereicherungen diesen Mindestumfang nicht überschritten haben, wäre eine Abschöpfung nach der alten Rechtslage nicht zulässig gewesen, so dass das frühere Recht für die Angeklagten in seiner Gesamtauswirkung günstiger war.Paragraph 20 a, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1996 sah eine Abschöpfung der Bereicherung generell nur unter der Bedingung vor, dass das Ausmaß der Bereicherung eine Million Schilling übersteigt. Da vorliegend die jeweils festgestellten Bereicherungen diesen Mindestumfang nicht überschritten haben, wäre eine Abschöpfung nach der alten Rechtslage nicht zulässig gewesen, so dass das frühere Recht für die Angeklagten in seiner Gesamtauswirkung günstiger war.

Die Anwendung des § 20 Abs 1 Z 1 StGB idF nach dem StRÄG 1996 verletzt daher das Gesetz in den §§ 1, 61 StGB.Die Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung nach dem StRÄG 1996 verletzt daher das Gesetz in den Paragraphen eins,, 61 StGB.

Dass der Oberste Gerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung des Landesgerichtes Korneuburg bereits befasst war, steht einer Entscheidung über eine bisher nicht relevierte Gesetzesverletzung gemäß § 33 Abs 2 StPO nicht entgegen (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 11; vgl 14 Os 157/03).Dass der Oberste Gerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung des Landesgerichtes Korneuburg bereits befasst war, steht einer Entscheidung über eine bisher nicht relevierte Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO nicht entgegen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 11; vergleiche 14 Os 157/03).

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil der Verurteilten aus, weshalb das bekämpfte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinen vermögensrechtlichen Anordnungen ersatzlos aufzuheben war (§ 292 letzter Satz StPO).Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil der Verurteilten aus, weshalb das bekämpfte Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinen vermögensrechtlichen Anordnungen ersatzlos aufzuheben war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E7553414Os135.04

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3727 = Jus-Extra OGH-St 3733 = ÖJZ-LSK 2005/84 = SSt2004/87 = JBl 2006,668XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00135.04.1130.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten