TE OGH 2004/11/30 4Ob233/04z

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Constanze H*****, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****Grundbuch ***** S*****, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg, wegen 33.425,68 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2004, GZ 2 R 121/04h-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. März 2004, GZ 5 Cg 147/03t-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, Bezirksgericht *****, bestehend aus dem Grundstück 756 und der EZ 608 bestehend aus den Grundstücken 757/2 und .499; ihre Mutter Rosa K***** ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** bestehend aus den Grundstücken 771/8 und 771/26. Die beiden Grundstücke der Mutter der Klägerin grenzen dabei südlich an die Grundstücke der Klägerin an.

Ludwig M***** sen., Ludwig M***** jun., Hildegard M***** und Michaela L***** sind als Eigentümer der Liegenschaft EZ 612 Grundbuch *****, an welcher Wohnungseigentum begründet ist, die Mitglieder der Beklagten. Ihre Liegenschaft grenzt unmittelbar nördlich an die Grundstücke der Klägerin an. Auf ihrer Liegenschaft liegt das Heizungsinstallationsunternehmen des Ludwig M***** sen., der Mehrheitseigentümer der Beklagten ist.

In dem auf der Liegenschaft der Beklagten errichteten Haus ist eine Ölheizung installiert, zu welcher ein im Keller in einem Tankraum aufgestellter Öltank mit einem Fassungsvermögen von rund 12.000 Litern gehört. Dieser ist mit Heizöl leicht befüllt, wobei im August 2002 etwa 5.000 bis 6.000 Liter vorhanden waren. Der Öltank war im Jahr 1969 nach einem entsprechenden Genehmigungsverfahren der Marktgemeinde S***** aufgestellt worden; er ist auf dem Boden nicht fest verankert. Wartungen des Öltanks erfolgten seit seiner Aufstellung nicht mehr, Undichtheiten traten allerdings nie auf. Bei der jährlichen Befüllung des Öltanks werden der Tankzulauf ordentlich verschlossen und die Tankuhren ordentlich hineingeschraubt. Eine Prüfung der Ölleitungen wurde ebenfalls nicht vorgenommen, ein Ölaustritt aus dem Tank oder den Leitungen erfolgte jedoch ebensowenig. Die gesamte Ölfeuerungsanlage im Haus der Beklagten unterlag zum Zeitpunkt ihrer Errichtung lediglich einer baubehördlichen Genehmigung bzw. Bewilligung und nicht einer darüber hinausgehenden Bewilligung; eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung ist für die Errichtung einer derartigen Ölfeuerungsanlage nicht erforderlich. Das Gemeindegebiet von S***** gilt nicht als Hochwassergebiet, das letzte Hochwasser ereignete sich dort im Jahr 1954.

In der Nacht vom 7. auf den 8. 8. 2002 verursachten allerdings starke Regenfälle ua auch im Gemeindegebiet von S***** eine Hochwassersituation. Hauptgrund war die Hochwasser führende Aist. Das Hochwasser breitete sich dabei von Norden kommend auf das Ortszentrum von S***** aus und bewegte sich von dort in Richtung Süden bis etwa auf Höhe der Liegenschaften der Streitteile, wobei hier das weitere Gelände Richtung Süden leicht ansteigt, weshalb das Hochwasser anschließend nach Westen abfloss. Dabei wurden bereits in der Nacht zum 8. 8. 2002 auf der Liegenschaft der Beklagten der Keller und somit auch der Tankraum überflutet. Der Öltank selbst wurde durch den Wasserdruck emporgehoben; dadurch wurde eine Zulaufleitung zur Ölheizung geknickt. Deshalb konnte das darin befindliche Heizöl austreten. Zu diesem Zeitpunkt und auch noch am 8. 8. 2002 war allerdings ein Abpumpen des Öltanks nicht möglich, weil der gesamte Tankraum unter Wasser stand. An diesem Tag konnte man außerdem wegen des noch vorhandenen Hochwassers nicht zu den erwähnten Liegenschaften zufahren. Dies war erst wieder am 9. 8. 2002 möglich, an welchem Tag Ludwig M***** sen. auf die Liegenschaft der Beklagten gelangte. Er bemühte sich sofort und mehrmals, Verantwortliche der freiwilligen Feuerwehr, den Einsatzleiter der Marktgemeinde S***** und auch die Gemeindevorarbeiter zu erreichen, um ein Auspumpen des Öltanks vornehmen zu lassen. Da bereits nach diesem Hochwassergeschehen in zahlreichen anderen Haushalten Öltanks bzw -leitungen beschädigt waren und auch in diesen Bereichen Ölaustritte erfolgten, waren die Einsatzkräfte an zahlreichen Stellen mit Absaug- und Auspumparbeiten beschäftigt, weshalb Ludwig M***** sen. zwar mehrmals mitgeteilt wurde, dass die Arbeiten auch auf der Liegenschaft der Beklagten vorgenommen werden würden, doch erfolgte dies mangels Vorhandenseins von Einsatzkräften letztlich nicht. Vorrangiger Einsatzort im Gemeindegebiet war nämlich eine Betriebsliegenschaft. Als sich im Lauf des 9. 8. 2002 das Hochwasser wieder zurückzuziehen begann, begann Ludwig M***** sen. sofort mit Aufräum- und Reinigungsarbeiten auf der Liegenschaft der Beklagten. In der Nacht vom 12. auf den 13. 8. 2002 kam es dann neuerlich zu - sogar noch stärkeren - Regenfällen, woraufhin im Gemeindegebiet von S***** wiederum ein - jedoch der Intensität und dem Ausmaß nach größeres - Hochwasser auftrat. Die Ausbreitung erfolgte wiederum vom Ortszentrum S***** im Norden zu den Liegenschaften der Streitteile und breitete sich nach Südosten bzw Südwesten aus. Diese Liegenschaften wurden durch dieses weitere Hochwassergeschehen umfangreicher und intensiver überflutet als beim ersten Mal. Wiederum trat aus dem Öltank der Beklagten restliches Öl aus und gelangte im Laufe des 13. 8. 2002 konzentriert auf die Liegenschaft der Klägerin sowie auf jene ihrer Mutter. Von diesen Liegenschaften konnte das Öl aufgrund eines Wasserstaus und der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr ablaufen. Durch das von der Liegenschaft der Beklagten sich ausbreitende Heizöl wurde der gesamte Garten der Liegenschaft der Klägerin mit Öl verschmutzt und beschädigt, ebenso auch die auf der Liegenschaft der Mutter der Klägerin befindliche Gartenhütte und die Steinplattenumrandung des Schwimmbades. Ein Zugang oder eine Zufahrt zu den Liegenschaften war am 13. 8. 2002 aufgrund des Hochwassers überhaupt nicht möglich, erst am 14. 8. 2002 konnte man zur Liegenschaft der Klägerin zufahren.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Ersatz für die auf ihrer Liegenschaft und auf jener ihrer Mutter aufgetretenen Schäden; die ihrer Mutter zustehenden Ersatzansprüche seien ihr abgetreten worden. Der Öltank der Beklagten sei nicht gegen Auftrieb gesichert gewesen, die Beklagte hätte es außerdem verabsäumt, nach dem ersten Hochwasser Vorkehrungen - wie etwa das Abpumpen des Öltanks - zu treffen, bevor durch das zweite Hochwasser das Heizöl in großer Menge auf die Grundstücke der Klägerin und ihrer Mutter gelangt sei; dazu wäre die Beklagte aber verpflichtet gewesen, weil bereits nach dem ersten Hochwasser Öl ausgetreten gewesen sei; der Mehrheitseigentümer der Beklagten sei als Heizungsinstallateur Fachmann iS des § 1299 ABGB und hätte daher die gefährliche Situation um den Öltank erkennen können und entsprechende Abwehrmaßnahmen ergreifen müssen, und zwar durch Abpumpen des Öltankinhalts, durch Sicherung des Öltanks gegen Auftrieb sowie durch Verschließen von Tankentlüftung und Entnahmeleitungen; im Übrigen habe die aus dem Jahr 1969 stammende Ölbefeuerungsanlage dem Stand der Technik schon längere Zeit nicht mehr entsprochen; Ludwig M***** sen. als Gewerbeinhaber habe es auch unterlassen, um die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen, bei welchem Verfahren die Ölfeuerungsanlage, die auch sein Unternehmen versorge, einer genaueren Prüfung unterzogen worden wäre; dabei hätte sich die Unzulässigkeit ihres Betriebes herausgestellt hätte; das Begehren werde sowohl auf §§ 364 ff ABGB als auch §§ 1318 ff ABGB gestützt.Die Klägerin begehrte von der Beklagten Ersatz für die auf ihrer Liegenschaft und auf jener ihrer Mutter aufgetretenen Schäden; die ihrer Mutter zustehenden Ersatzansprüche seien ihr abgetreten worden. Der Öltank der Beklagten sei nicht gegen Auftrieb gesichert gewesen, die Beklagte hätte es außerdem verabsäumt, nach dem ersten Hochwasser Vorkehrungen - wie etwa das Abpumpen des Öltanks - zu treffen, bevor durch das zweite Hochwasser das Heizöl in großer Menge auf die Grundstücke der Klägerin und ihrer Mutter gelangt sei; dazu wäre die Beklagte aber verpflichtet gewesen, weil bereits nach dem ersten Hochwasser Öl ausgetreten gewesen sei; der Mehrheitseigentümer der Beklagten sei als Heizungsinstallateur Fachmann iS des Paragraph 1299, ABGB und hätte daher die gefährliche Situation um den Öltank erkennen können und entsprechende Abwehrmaßnahmen ergreifen müssen, und zwar durch Abpumpen des Öltankinhalts, durch Sicherung des Öltanks gegen Auftrieb sowie durch Verschließen von Tankentlüftung und Entnahmeleitungen; im Übrigen habe die aus dem Jahr 1969 stammende Ölbefeuerungsanlage dem Stand der Technik schon längere Zeit nicht mehr entsprochen; Ludwig M***** sen. als Gewerbeinhaber habe es auch unterlassen, um die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen, bei welchem Verfahren die Ölfeuerungsanlage, die auch sein Unternehmen versorge, einer genaueren Prüfung unterzogen worden wäre; dabei hätte sich die Unzulässigkeit ihres Betriebes herausgestellt hätte; das Begehren werde sowohl auf Paragraphen 364, ff ABGB als auch Paragraphen 1318, ff ABGB gestützt.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Öltank sei aufgrund ordentlicher Wartung im August 2002 in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen Zustand gewesen; das erste Hochwasser vom 8. 8. 2002 habe zu keinerlei Ölaustritt geführt und es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass am 13. 8. 2002 ein neuerliches Hochwasser auftreten werde; der Raum S***** sei auch kein Hochwassergebiet. Für die Beklagte habe es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt, sie habe alles unternommen, um einen allfälligen Schaden abzuwenden. Da die Zufahrt zum Grundstück der Beklagten hochwasserbedingt nicht möglich gewesen sei, sei es auch während des ersten Hochwassers nicht möglich gewesen, Maßnahmen zu treffen. Auch während des zweiten Hochwassers seien Sicherungsmaßnahmen wie das Abpumpen des Tankes unmöglich gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, bereits nach dem (ersten) Hochwassergeschehen am 8. 8. 2002 sei Heizöl leicht aus dem Öltank der Beklagten auf deren Liegenschaft ausgetreten, es stehe aber nicht fest, ob sich das Heizöl auch zur Liegenschaft der Klägerin (und jener deren Mutter) hin fortbewegt habe; es stehe außerdem keineswegs fest, dass das Nichtentleeren des Öltanks auf ein nicht entsprechend umsichtiges Vorgehen der Mitglieder der Beklagten zurückzuführen sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB stehe der Klägerin und ihrer Mutter nicht zu, weil die Ölfeuerungsanlage im Haus der Beklagten zum Zeitpunkt der Errichtung lediglich einer baubehördlichen Genehmigung bzw. Bewilligung und nicht einer darüber hinausgehenden Bewilligung unterlegen und § 364a ABGB nicht anwendbar sei, wenn für eine Anlage lediglich eine Baugenehmigung erforderlich (gewesen) sei. Im Übrigen seien nachbarrechtliche Ansprüche wegen Emissionen ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse gehandelt habe, welche ohne menschliches Zutun eingetreten seien; zwar gelte nicht jeder durch einen Starkregen verursachte Wassereintritt als ein derartiges Elementarereignis, durchaus aber die Hochwasserereignisse im August 2002. Im Hinblick auf § 1318 ABGB bilde Öl zum Betrieb einer Heizanlage zwar einen Anwendungsfall für diese Haftungsbestimmung, wesentlich sei jedoch, dass eine gefährliche Verwahrung vorgelegen sei. Davon könne nicht schon dann ausgegangen werden, wenn nur die ganz entfernte Möglichkeit einer Schädigung gegeben gewesen sei; vielmehr habe nach allgemeiner Lebenserfahrung der Eintritt eines konkreten Schadens wahrscheinlich sein müssen. Eine derartige Vorhersehbarkeit sei hier aber nicht gegeben gewesen, weil ohne Hinzukommen eines Elementarereignisses in Form eines Hochwassers bei in Kellerräumen aufgestellten Öltanks der konkrete Schadenseintritt überhaupt nicht denkbar gewesen wäre. Eine Haftung nach § 1319 ABGB schließlich setze Erkennbarkeit oder Voraussehbarkeit der Gefahr und damit eine Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht voraus. Da eine Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung eines Öltanks grundsätzlich nicht bestehe und Handlungsbedarf für den Betreiber einer Ölheizung samt Öltank erst dann gegeben sei, wenn Undichtheiten oder sonstige Materialschäden aufträten, welche mit einem Ölaustritt einhergehen würden, habe für die Beklagte keine Veranlassung für besondere Vorkehrungen bestanden. Abgesehen davon seien die Schäden auch nicht auf unterlassene Wartungsmaßnahmen, sondern auf die übermäßig einwirkenden Kräfte eines Elementarereignisses zurückzuführen gewesen. Letztlich könne den Mitgliedern der Beklagten aber auch kein Verschulden im Zusammenhang mit den nach dem Eintritt des ersten Hochwassers erforderlichen Schutzmaßnahmen angelastet werden, sei doch bereits nach dem ersten Hochwasserereignis ein Ölaustritt aus dem Tank erfolgt. Das weitere massive Überlaufen des austretenden Öls auf die Liegenschaften der Klägerin und ihrer Mutter wäre somit nur zu verhindern gewesen, wenn der Öltank nach dem ersten Hochwasser ausgepumpt worden wäre, was ohnehin mehrfach versucht und urgiert worden sei. Das Auspumpen sei letztlich aus Gründen, welche nicht in seiner Verfügungsgewalt gestanden seien, unterblieben, womit ein Verschulden auf Seiten der Beklagten aber ausscheide.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, bereits nach dem (ersten) Hochwassergeschehen am 8. 8. 2002 sei Heizöl leicht aus dem Öltank der Beklagten auf deren Liegenschaft ausgetreten, es stehe aber nicht fest, ob sich das Heizöl auch zur Liegenschaft der Klägerin (und jener deren Mutter) hin fortbewegt habe; es stehe außerdem keineswegs fest, dass das Nichtentleeren des Öltanks auf ein nicht entsprechend umsichtiges Vorgehen der Mitglieder der Beklagten zurückzuführen sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB stehe der Klägerin und ihrer Mutter nicht zu, weil die Ölfeuerungsanlage im Haus der Beklagten zum Zeitpunkt der Errichtung lediglich einer baubehördlichen Genehmigung bzw. Bewilligung und nicht einer darüber hinausgehenden Bewilligung unterlegen und Paragraph 364 a, ABGB nicht anwendbar sei, wenn für eine Anlage lediglich eine Baugenehmigung erforderlich (gewesen) sei. Im Übrigen seien nachbarrechtliche Ansprüche wegen Emissionen ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse gehandelt habe, welche ohne menschliches Zutun eingetreten seien; zwar gelte nicht jeder durch einen Starkregen verursachte Wassereintritt als ein derartiges Elementarereignis, durchaus aber die Hochwasserereignisse im August 2002. Im Hinblick auf Paragraph 1318, ABGB bilde Öl zum Betrieb einer Heizanlage zwar einen Anwendungsfall für diese Haftungsbestimmung, wesentlich sei jedoch, dass eine gefährliche Verwahrung vorgelegen sei. Davon könne nicht schon dann ausgegangen werden, wenn nur die ganz entfernte Möglichkeit einer Schädigung gegeben gewesen sei; vielmehr habe nach allgemeiner Lebenserfahrung der Eintritt eines konkreten Schadens wahrscheinlich sein müssen. Eine derartige Vorhersehbarkeit sei hier aber nicht gegeben gewesen, weil ohne Hinzukommen eines Elementarereignisses in Form eines Hochwassers bei in Kellerräumen aufgestellten Öltanks der konkrete Schadenseintritt überhaupt nicht denkbar gewesen wäre. Eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB schließlich setze Erkennbarkeit oder Voraussehbarkeit der Gefahr und damit eine Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht voraus. Da eine Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung eines Öltanks grundsätzlich nicht bestehe und Handlungsbedarf für den Betreiber einer Ölheizung samt Öltank erst dann gegeben sei, wenn Undichtheiten oder sonstige Materialschäden aufträten, welche mit einem Ölaustritt einhergehen würden, habe für die Beklagte keine Veranlassung für besondere Vorkehrungen bestanden. Abgesehen davon seien die Schäden auch nicht auf unterlassene Wartungsmaßnahmen, sondern auf die übermäßig einwirkenden Kräfte eines Elementarereignisses zurückzuführen gewesen. Letztlich könne den Mitgliedern der Beklagten aber auch kein Verschulden im Zusammenhang mit den nach dem Eintritt des ersten Hochwassers erforderlichen Schutzmaßnahmen angelastet werden, sei doch bereits nach dem ersten Hochwasserereignis ein Ölaustritt aus dem Tank erfolgt. Das weitere massive Überlaufen des austretenden Öls auf die Liegenschaften der Klägerin und ihrer Mutter wäre somit nur zu verhindern gewesen, wenn der Öltank nach dem ersten Hochwasser ausgepumpt worden wäre, was ohnehin mehrfach versucht und urgiert worden sei. Das Auspumpen sei letztlich aus Gründen, welche nicht in seiner Verfügungsgewalt gestanden seien, unterblieben, womit ein Verschulden auf Seiten der Beklagten aber ausscheide.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die hier zu beurteilenden Rechtsfragen an Bedeutung weit über dieses Verfahren hinausgingen, habe es doch unzählige Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 gegeben, und weil zur Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 1318 ABGB auf den vorliegenden Sachverhalt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Die Beklagte sei passiv klagelegitimiert, weil die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsliegenschaft nach § 13c Abs 1 WEG 1975 und § 18 WEG 2002 deliktisch für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs, nämlich des Wohnungseigentumsverwalters als ihres Repräsentanten, hafte. Wie Verwaltungshandlungen selbst sei aber auch die Unterlassung von Verwaltungshandlungen der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. Unabhängig davon, ob Ludwig M***** sen. als Mehrheitseigentümer der Beklagten nun formell deren Verwalter gewesen sei oder nicht, hafte daher die beklagte Eigentümergemeinschaft für die Unterlassung von (allenfalls notwendigen) Verwaltungsmaßnahmen. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass der Klägerin verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche nach § 364a ABGB nicht zustünden. Nachbarrechtliche Ansprüche seien nämlich ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse ohne menschliches Zutun handle; Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, etwa der Wasserablauf oder auch die Auswirkungen von Elementarereignissen, seien hinzunehmen. Gleiches gelte, soweit sich die Klägerin auf § 1319 ABGB gestützt habe, weil zwar der Inhaber eines Bauwerks über die Verschuldenshaftung hinaus auch für die Betriebsgefahr hafte, die mit dem Besitz eines Hauses notwendig verbunden sei - weshalb er auch für Immissionen iS des § 364 Abs 2 ABGB hafte -, von Betriebsgefahr aber nicht mehr gesprochen werden könne, wenn das Schadensereignis außerhalb des Betriebskreises entsprungen sei. Der Besitzer eines Bauwerks hafte demnach für Naturkatastrophen und Auswirkungen eines Krieges ebenso wenig wie sonst der Inhaber eines Betriebes für von außen einwirkende Ereignisse.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die hier zu beurteilenden Rechtsfragen an Bedeutung weit über dieses Verfahren hinausgingen, habe es doch unzählige Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 gegeben, und weil zur Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 1318, ABGB auf den vorliegenden Sachverhalt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Die Beklagte sei passiv klagelegitimiert, weil die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsliegenschaft nach Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 und Paragraph 18, WEG 2002 deliktisch für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs, nämlich des Wohnungseigentumsverwalters als ihres Repräsentanten, hafte. Wie Verwaltungshandlungen selbst sei aber auch die Unterlassung von Verwaltungshandlungen der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. Unabhängig davon, ob Ludwig M***** sen. als Mehrheitseigentümer der Beklagten nun formell deren Verwalter gewesen sei oder nicht, hafte daher die beklagte Eigentümergemeinschaft für die Unterlassung von (allenfalls notwendigen) Verwaltungsmaßnahmen. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass der Klägerin verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche nach Paragraph 364 a, ABGB nicht zustünden. Nachbarrechtliche Ansprüche seien nämlich ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse ohne menschliches Zutun handle; Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, etwa der Wasserablauf oder auch die Auswirkungen von Elementarereignissen, seien hinzunehmen. Gleiches gelte, soweit sich die Klägerin auf Paragraph 1319, ABGB gestützt habe, weil zwar der Inhaber eines Bauwerks über die Verschuldenshaftung hinaus auch für die Betriebsgefahr hafte, die mit dem Besitz eines Hauses notwendig verbunden sei - weshalb er auch für Immissionen iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hafte -, von Betriebsgefahr aber nicht mehr gesprochen werden könne, wenn das Schadensereignis außerhalb des Betriebskreises entsprungen sei. Der Besitzer eines Bauwerks hafte demnach für Naturkatastrophen und Auswirkungen eines Krieges ebenso wenig wie sonst der Inhaber eines Betriebes für von außen einwirkende Ereignisse.

Zur Anspruchsgrundlage des § 1318 ABGB teile das Berufungsgericht die Bedenken des Erstgerichtes nicht, diese Bestimmung komme schon allein deshalb nicht zur Anwendung, weil hier keine "Wohnung" vorliege; es sei nämlich schon ausgesprochen worden, dass eine Haftung etwa auch dann bestehen könne, wenn an der Außenfassade des Hauses Wasser aus einem defekt montierten Wasserrohr auf den Gehsteig, also das Nachbargrundstück tropfe. Der Oberste Gerichtshof halte die gefährliche Aufbewahrung von Wasser in einer Wohnung einer gefährlich aufgestellten Sache iSd § 1318 ABGB gleich, wobei dies auch für andere in einer Wohnung aufbewahrte Flüssigkeiten - wie etwa Öl zum Betrieb einer Heizanlage - gelte. Die Gefährlichkeit einer Heizanlage sei etwa dann gegeben, wenn sie vom Inhaber mehrere Jahre lang nicht gewartet worden sei. Allerdings habe der Oberste Gerichtshof auch für diesen Fall dem Inhaber die Möglichkeit des Freibeweises eingeräumt: Er sei nämlich dann nicht für den durch die aus seiner Wohnung austretende Flüssigkeit verursachten Schaden verantwortlich, wenn er beweise, dass er alle objektiv gebotenen Vorkehrungen getroffen habe, um die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechender Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf das unvermeidbare Maß zu verringern, wobei er auch dann hafte, wenn er die erforderlichen Maßnahmen schuldlos unterlassen habe. Es liege demnach am Inhaber darzutun, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um Schäden wie die im vorliegenden Fall aufgetretenen zu verhindern. Im Anlassfall sei bei dem im Keller aufgestellten Öltank der konkrete Schadenseintritt ohne Hinzukommen des Elementarereignisses überhaupt nicht denkbar. Damit sei aber die mangelnde Wartung des Öltanks - unabhängig von ihrer Notwendigkeit - überhaupt nicht schadenskausal. Allerdings verweise § 5 (Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften) der oö Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten hinsichtlich der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Ölfeuerungsanlagen auf die Anlage 1 dieser Verordnung, welche wiederum in Punkt 3.1.2. (Aufstellung und Einbau oberirdischer Behälter) anordne, dass oberirdische Behälter standsicher aufgestellt und eingebaut werden müssten, wobei Lagerbehälter, die gegen Flammeneinwirkung nicht widerstandfähig seien, nur in Öllagerräumen aufgestellt und eingebaut werden dürften. Diesen Voraussetzungen habe der Öltank der Beklagten aber entsprochen. Soweit Punkt 3.1.2.2. der genannten Verordnung von einer Verankerung von oberirdischen Behältern spricht, gelte dies nur für Überschwemmungsgebiete, somit nach den Feststellungen nicht für das Gemeindegebiet von S*****. Der mit der Berufung vorgelegte „Lageplan Gefahrenzonen A*****" ändere daran nichts, weil sich daraus nicht erkennen lasse, wo konkret die Liegenschaften situiert seien; abgesehen davon verstoße die Vorlage dieses Plans gegen § 482 ZPO. Dass die betroffenen Liegenschaften in behördlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten lägen, habe die Klägerin im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Damit gäbe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb des Öltanks nicht alle objektiv gebotenen Vorkehrungen getroffen hätten, um die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechender Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf das unvermeidbare Maß zu verringern; es seien alle objektiv erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden, um Schäden wie die im vorliegenden Fall aufgetretenen zu verhindern. Ansprüche nach § 1318 ABGB im Zusammenhang mit der Aufstellung und (fehlenden) Wartung des Öltanks bestünden daher nicht zu Recht.Zur Anspruchsgrundlage des Paragraph 1318, ABGB teile das Berufungsgericht die Bedenken des Erstgerichtes nicht, diese Bestimmung komme schon allein deshalb nicht zur Anwendung, weil hier keine "Wohnung" vorliege; es sei nämlich schon ausgesprochen worden, dass eine Haftung etwa auch dann bestehen könne, wenn an der Außenfassade des Hauses Wasser aus einem defekt montierten Wasserrohr auf den Gehsteig, also das Nachbargrundstück tropfe. Der Oberste Gerichtshof halte die gefährliche Aufbewahrung von Wasser in einer Wohnung einer gefährlich aufgestellten Sache iSd Paragraph 1318, ABGB gleich, wobei dies auch für andere in einer Wohnung aufbewahrte Flüssigkeiten - wie etwa Öl zum Betrieb einer Heizanlage - gelte. Die Gefährlichkeit einer Heizanlage sei etwa dann gegeben, wenn sie vom Inhaber mehrere Jahre lang nicht gewartet worden sei. Allerdings habe der Oberste Gerichtshof auch für diesen Fall dem Inhaber die Möglichkeit des Freibeweises eingeräumt: Er sei nämlich dann nicht für den durch die aus seiner Wohnung austretende Flüssigkeit verursachten Schaden verantwortlich, wenn er beweise, dass er alle objektiv gebotenen Vorkehrungen getroffen habe, um die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechender Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf das unvermeidbare Maß zu verringern, wobei er auch dann hafte, wenn er die erforderlichen Maßnahmen schuldlos unterlassen habe. Es liege demnach am Inhaber darzutun, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um Schäden wie die im vorliegenden Fall aufgetretenen zu verhindern. Im Anlassfall sei bei dem im Keller aufgestellten Öltank der konkrete Schadenseintritt ohne Hinzukommen des Elementarereignisses überhaupt nicht denkbar. Damit sei aber die mangelnde Wartung des Öltanks - unabhängig von ihrer Notwendigkeit - überhaupt nicht schadenskausal. Allerdings verweise Paragraph 5, (Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften) der oö Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten hinsichtlich der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Ölfeuerungsanlagen auf die Anlage 1 dieser Verordnung, welche wiederum in Punkt 3.1.2. (Aufstellung und Einbau oberirdischer Behälter) anordne, dass oberirdische Behälter standsicher aufgestellt und eingebaut werden müssten, wobei Lagerbehälter, die gegen Flammeneinwirkung nicht widerstandfähig seien, nur in Öllagerräumen aufgestellt und eingebaut werden dürften. Diesen Voraussetzungen habe der Öltank der Beklagten aber entsprochen. Soweit Punkt 3.1.2.2. der genannten Verordnung von einer Verankerung von oberirdischen Behältern spricht, gelte dies nur für Überschwemmungsgebiete, somit nach den Feststellungen nicht für das Gemeindegebiet von S*****. Der mit der Berufung vorgelegte „Lageplan Gefahrenzonen A*****" ändere daran nichts, weil sich daraus nicht erkennen lasse, wo konkret die Liegenschaften situiert seien; abgesehen davon verstoße die Vorlage dieses Plans gegen Paragraph 482, ZPO. Dass die betroffenen Liegenschaften in behördlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten lägen, habe die Klägerin im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Damit gäbe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb des Öltanks nicht alle objektiv gebotenen Vorkehrungen getroffen hätten, um die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechender Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf das unvermeidbare Maß zu verringern; es seien alle objektiv erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden, um Schäden wie die im vorliegenden Fall aufgetretenen zu verhindern. Ansprüche nach Paragraph 1318, ABGB im Zusammenhang mit der Aufstellung und (fehlenden) Wartung des Öltanks bestünden daher nicht zu Recht.

Haftungs- bzw Entlastungselement für eine Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB - wobei Beweggründe für die strenge (verschuldensunabhängige) Haftung der typischerweise vorliegende Beweisnotstand und die regelmäßig vorhandene Möglichkeit des (Wohnungs-)Inhabers zum Rückgriff gegen den Verursacher seien - sei die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, die dem Inhaber nach objektiven Kriterien auch zuzumuten sei; das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit sei jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Beweislast treffe in diesem Zusammenhang den Beklagten. Im Verfahren erster Instanz habe sich die Klägerin darauf berufen, die Mitglieder der Beklagten hätten nach dem ersten Hochwasser "Vorkehrungen wie etwa das Abpumpen des Öltanks treffen" müssen, bereits zu diesem Zeitpunkt sei Öl ausgetreten und habe auf den Grundstücken der Klägerin und ihrer Mutter zu geringfügigen Ölkontaminationen geführt. Ludwig M***** sen hätte als Fachmann die gefährliche Situation um den Öltank erkennen können und "entsprechende Abwehrmaßnahmen wie rechtzeitiges Auspumpen des Öltankinhalts, Sicherung gegen Auftrieb und Verschließen von Tankentlüftung und Entnahmeleitungen setzen müssen". Die Beklagte habe dem entgegengehalten, es sei nach dem ersten Hochwasser nicht vorhersehbar gewesen, dass am 13. 8. 2002 ein neuerliches Hochwasserereignis eintreten werde, welches zu einer Zerstörung und in weiterer Folge zur Ausscheidung von Teilen des Tankinhalts führen sollte, abgesehen davon, dass es nach dem ersten Hochwasser trotz entsprechenden Bemühens nicht möglich gewesen sei, ein Tankfahrzeug zu organisieren, um den Inhalt des Tankes auszupumpen und zu entsorgen; während des ersten Hochwassers sei eine Zufahrt zum Grundstück der Beklagten nicht möglich gewesen. Das Erstgericht habe den Zeugen Dr. H***** zum Beweisthema, ob bereits nach dem ersten Hochwasser eine Kontamination auf ihrem Grundstück eingetreten sei, nicht einvernommen, weil es den von der Klägerin vorgebrachten Verlauf der Geschehnisse als eindeutig objektiviert angesehen habe. Allerdings habe das Erstgericht zur Frage der Verschmutzung der betroffenen Grundstücke nach dem ersten Hochwasser keine eindeutige Feststellung getroffen. Die Klägerin beanstande fehlende Feststellungen darüber, inwieweit aus Medienberichten bekannt gewesen sei, dass eine weitere Regenwetterperiode drohe und inwieweit sich die Mitglieder der Beklagten überhaupt über den weiteren Wetterverlauf informiert hätten. Richtig sei auch, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz das Auspumpen des Öltanks nach dem ersten Hochwasser lediglich als eine von mehreren Abwehrmaßnahmen bezeichnet habe, während sich die Beklagte ausschließlich auf diese als einzige Möglichkeit berufen habe. Zur Frage der möglichen Abwehrmaßnahmen habe die Klägerin einen Sachverständigen aus dem Heizungsinstallationswesen beantragt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien diese Umstände für die Entscheidung von Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Beweispflicht des (beklagten) Inhabers in der Frage der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt müssten allfällige Unklarheiten in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Verhaltens der Mitglieder der Beklagten im Zeitraum zwischen dem Zurückgehen des ersten Hochwassers und dem Herannahen des zweiten Hochwassers zu Lasten der Beklagten gehen. Weiters komme es auf die Frage der Zumutbarkeit des (geforderten) Verhaltens der Beklagten in diesem Zeitraum an, weshalb es durchaus von Bedeutung sei, ob bereits nach dem ersten Hochwasser Heizöl leicht aus dem Tank der Beklagten auf die betroffenen Liegenschaften geflossen sei, bejahendenfalls, ob dies ein besonderes Alarmsignal für die Mitglieder der Beklagten hätte sein müssen. Sollte nun noch dazu kommen, dass nach dem Zurückgehen des ersten Hochwassers etwa auf Grund von Medienberichten mit einem neuerlichen Anschwellen der A***** und damit einer neuerlichen Hochwassergefahr in unmittelbarer Zukunft zu rechnen gewesen sein musste - dies unter Heranziehung objektiver Kriterien -, wäre an das Verhalten der Mitglieder der Beklagten zu diesem Zeitpunkt ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Diese könnten sich nicht einfach darauf berufen, Ludwig M***** sen habe ohnehin mehrfach das Auspumpen durch die freiwillige Feuerwehr oder Mitarbeiter der Marktgemeinde S***** gefordert, dies sei aber letztendlich nicht erfolgt. In diesem Fall hätte dann nämlich die Beklagte zu beweisen, dass das Auspumpen tatsächlich die einzige Maßnahme gewesen wäre, um ein weiteres und massives Vordringen des Heizöls auf die Nachbarliegenschaften zu verhindern, und dass andere Maßnahmen zum selben Schadenseintritt geführt hätten.Haftungs- bzw Entlastungselement für eine Inanspruchnahme nach Paragraph 1318, ABGB - wobei Beweggründe für die strenge (verschuldensunabhängige) Haftung der typischerweise vorliegende Beweisnotstand und die regelmäßig vorhandene Möglichkeit des (Wohnungs-)Inhabers zum Rückgriff gegen den Verursacher seien - sei die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, die dem Inhaber nach objektiven Kriterien auch zuzumuten sei; das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit sei jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Beweislast treffe in diesem Zusammenhang den Beklagten. Im Verfahren erster Instanz habe sich die Klägerin darauf berufen, die Mitglieder der Beklagten hätten nach dem ersten Hochwasser "Vorkehrungen wie etwa das Abpumpen des Öltanks treffen" müssen, bereits zu diesem Zeitpunkt sei Öl ausgetreten und habe auf den Grundstücken der Klägerin und ihrer Mutter zu geringfügigen Ölkontaminationen geführt. Ludwig M***** sen hätte als Fachmann die gefährliche Situation um den Öltank erkennen können und "entsprechende Abwehrmaßnahmen wie rechtzeitiges Auspumpen des Öltankinhalts, Sicherung gegen Auftrieb und Verschließen von Tankentlüftung und Entnahmeleitungen setzen müssen". Die Beklagte habe dem entgegengehalten, es sei nach dem ersten Hochwasser nicht vorhersehbar gewesen, dass am 13. 8. 2002 ein neuerliches Hochwasserereignis eintreten werde, welches zu einer Zerstörung und in weiterer Folge zur Ausscheidung von Teilen des Tankinhalts führen sollte, abgesehen davon, dass es nach dem ersten Hochwasser trotz entsprechenden Bemühens nicht möglich gewesen sei, ein Tankfahrzeug zu organisieren, um den Inhalt des Tankes auszupumpen und zu entsorgen; während des ersten Hochwassers sei eine Zufahrt zum Grundstück der Beklagten nicht möglich gewesen. Das Erstgericht habe den Zeugen Dr. H***** zum Beweisthema, ob bereits nach dem ersten Hochwasser eine Kontamination auf ihrem Grundstück eingetreten sei, nicht einvernommen, weil es den von der Klägerin vorgebrachten Verlauf der Geschehnisse als eindeutig objektiviert angesehen habe. Allerdings habe das Erstgericht zur Frage der Verschmutzung der betroffenen Grundstücke nach dem ersten Hochwasser keine eindeutige Feststellung getroffen. Die Klägerin beanstande fehlende Feststellungen darüber, inwieweit aus Medienberichten bekannt gewesen sei, dass eine weitere Regenwetterperiode drohe und inwieweit sich die Mitglieder der Beklagten überhaupt über den weiteren Wetterverlauf informiert hätten. Richtig sei auch, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz das Auspumpen des Öltanks nach dem ersten Hochwasser lediglich als eine von mehreren Abwehrmaßnahmen bezeichnet habe, während sich die Beklagte ausschließlich auf diese als einzige Möglichkeit berufen habe. Zur Frage der möglichen Abwehrmaßnahmen habe die Klägerin einen Sachverständigen aus dem Heizungsinstallationswesen beantragt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien diese Umstände für die Entscheidung von Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Beweispflicht des (beklagten) Inhabers in der Frage der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt müssten allfällige Unklarheiten in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Verhaltens der Mitglieder der Beklagten im Zeitraum zwischen dem Zurückgehen des ersten Hochwassers und dem Herannahen des zweiten Hochwassers zu Lasten der Beklagten gehen. Weiters komme es auf die Frage der Zumutbarkeit des (geforderten) Verhaltens der Beklagten in diesem Zeitraum an, weshalb es durchaus von Bedeutung sei, ob bereits nach dem ersten Hochwasser Heizöl leicht aus dem Tank der Beklagten auf die betroffenen Liegenschaften geflossen sei, bejahendenfalls, ob dies ein besonderes Alarmsignal für die Mitglieder der Beklagten hätte sein müssen. Sollte nun noch dazu kommen, dass nach dem Zurückgehen des ersten Hochwassers etwa auf Grund von Medienberichten mit einem neuerlichen Anschwellen der A***** und damit einer neuerlichen Hochwassergefahr in unmittelbarer Zukunft zu rechnen gewesen sein musste - dies unter Heranziehung objektiver Kriterien -, wäre an das Verhalten der Mitglieder der Beklagten zu diesem Zeitpunkt ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Diese könnten sich nicht einfach darauf berufen, Ludwig M***** sen habe ohnehin mehrfach das Auspumpen durch die freiwillige Feuerwehr oder Mitarbeiter der Marktgemeinde S***** gefordert, dies sei aber letztendlich nicht erfolgt. In diesem Fall hätte dann nämlich die Beklagte zu beweisen, dass das Auspumpen tatsächlich die einzige Maßnahme gewesen wäre, um ein weiteres und massives Vordringen des Heizöls auf die Nachbarliegenschaften zu verhindern, und dass andere Maßnahmen zum selben Schadenseintritt geführt hätten.

Das Erstgericht habe diese Frage anlässlich der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. 12. 2003 mit den Parteien erörtert, dann aber dennoch nicht sämtliche zu diesem Thema angebotenen Zeugen einvernommen und auch nicht alle notwendigen Feststellungen getroffen. Damit sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, weshalb mit einer Aufhebung vorzugehen gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zu treffen haben, 1) ob bereits nach dem ersten Hochwasser - objektiv - erkennbar gewesen sei, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ausgetretenes Heizöl aus dem Tank der Beklagten ua auf die betroffenen Liegenschaften fließen könne, 2) ob nach dem Zurückgehen des ersten Hochwassers vor dem 13. 8. 2002 mit einem neuerlichen Hochwasser - objektiv - zu rechnen gewesen sei, sowie (bejahendenfalls) 3) welche sonstigen Maßnahmen neben dem Auspumpen des Öltanks der Beklagten (tatsächlich) getroffen hätten werden können, um ein (weiteres und massives) Eindringen des Heizöls aus dem Tank der Beklagten ua auf die Nachbarliegenschaften zu vermeiden. Zur Frage 1 werde das Erstgericht jedenfalls auch den von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen Dr. H***** zu hören haben, die Fragen 2 und (allenfalls) 3 werde das Erstgericht hingegen - im Hinblick auf allfällige Beweisanbote - mit den Parteien zu erörtern haben, hinsichtlich der Frage 3 insbesondere auch, ob ein Sachverständiger aus dem Heizungsinstallationswesen oder ein solcher für Fragen des Katastrophen- und Umweltschutzes und des Feuerwehrwesens zu befragen sein werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts zum Teil auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht und daher der Klarstellung bedarf; das Rechtsmittel ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich nach § 1318 ABGB zu beurteilen sei; sie bekämpft aber die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei noch zu prüfen, durch welche weiteren zumutbaren und durchführbaren Maßnahmen - abgesehen vom ohnehin ins Auge gefassten Abpumpen des Öls aus dem Tankbehälter - der Schadenseintritt zu verhindern gewesen wäre. Die Klägerin habe dazu im Verfahren erster Instanz kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Die Abgrenzung der Grundstücke durch Sandsäcke oder das Binden des ausgetretenen Öls durch Chemikalien wären als Maßnahmen der Schadensverhinderung weder naheliegend noch geeignet gewesen. Mit der sofortigen Meldung des Ölaustritts an die örtlichen Einsatzkräfte habe die Beklagte die von ihr nach objektivem Maßstab geforderte Sorgfalt eingehalten. Dazu ist zu erwägen:Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich nach Paragraph 1318, ABGB zu beurteilen sei; sie bekämpft aber die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei noch zu prüfen, durch welche weiteren zumutbaren und durchführbaren Maßnahmen - abgesehen vom ohnehin ins Auge gefassten Abpumpen des Öls aus dem Tankbehälter - der Schadenseintritt zu verhindern gewesen wäre. Die Klägerin habe dazu im Verfahren erster Instanz kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Die Abgrenzung der Grundstücke durch Sandsäcke oder das Binden des ausgetretenen Öls durch Chemikalien wären als Maßnahmen der Schadensverhinderung weder naheliegend noch geeignet gewesen. Mit der sofortigen Meldung des Ölaustritts an die örtlichen Einsatzkräfte habe die Beklagte die von ihr nach objektivem Maßstab geforderte Sorgfalt eingehalten. Dazu ist zu erwägen:

Zutreffend sind die grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Haftung der Beklagten für im Zuge des Hochwasserereignisses aus dem Kellertank ausgetretenes Öl gem § 1318 ABGB. Nach dieser Gesetzesstelle haftet derjenige, aus dessen Wohnung etwas herausgeworfen oder herausgegossen worden oder die gefährlich aufgestellte oder aufgehängte Sache herabgefallen ist, für den daraus entstandenen Schaden. Beweggründe für diese strenge (verschuldensunabhängige) Haftung sind nach der Rechtsprechung der typischerweise gegebene Beweisnotstand und die regelmäßig vorhandene Möglichkeit des Wohnungsinhabers zum Rückgriff gegen den Verursacher (SZ 73/118 mwN). In der Lehre wird der Zweck der Bestimmung darin gesehen, dass derjenige, der über gewisse abgegrenzte Räume verfügt, verhindern soll, dass aus ihnen heraus oder in Verbindung mit ihnen Schadensursachen entstehen (Zeiller, Comm III/2, ; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1318 Rz 2); dem ist zu folgen.Zutreffend sind die grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Haftung der Beklagten für im Zuge des Hochwasserereignisses aus dem Kellertank ausgetretenes Öl gem Paragraph 1318, ABGB. Nach dieser Gesetzesstelle haftet derjenige, aus dessen Wohnung etwas herausgeworfen oder herausgegossen worden oder die gefährlich aufgestellte oder aufgehängte Sache herabgefallen ist, für den daraus entstandenen Schaden. Beweggründe für diese strenge (verschuldensunabhängige) Haftung sind nach der Rechtsprechung der typischerweise gegebene Beweisnotstand und die regelmäßig vorhandene Möglichkeit des Wohnungsinhabers zum Rückgriff gegen den Verursacher (SZ 73/118 mwN). In der Lehre wird der Zweck der Bestimmung darin gesehen, dass derjenige, der über gewisse abgegrenzte Räume verfügt, verhindern soll, dass aus ihnen heraus oder in Verbindung mit ihnen Schadensursachen entstehen (Zeiller, Comm III/2, ; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1318, Rz 2); dem ist zu folgen.

Nach herrschender Auffassung ist diese Schadenersatznorm analog nicht nur auf die Wohnung selbst, sondern auch auf andere Räume anzuwenden, über die der Wohnungsinhaber verfügungsberechtigt ist und auch verfügt, wie etwa Geschäftslokale, Garagen und von ihm vertragsgemäß mitbenützte Außenflächen (Reischauer aaO Rz 5 mwN; RISJustiz RS0029610). Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Kellerräumen gegenüber sonstigen Räumen, über die der Rauminhaber verfügt, sind nicht erkennbar. In Analogie zu gefährlich aufgehängten oder gestellten Sachen bejaht die Rechtsprechung weiters die Haftung nach § 1318 ABGB auch für gefährlich verwahrtes Wasser oder Öl (Nachweise bei Reischauer aaO Rz 10; RISJustiz RS0029703). Der vorliegende Sachverhalt ist daher grundsätzlich nach § 1318 ABGB zu beurteilen.Nach herrschender Auffassung ist diese Schadenersatznorm analog nicht nur auf die Wohnung selbst, sondern auch auf andere Räume anzuwenden, über die der Wohnungsinhaber verfügungsberechtigt ist und auch verfügt, wie etwa Geschäftslokale, Garagen und von ihm vertragsgemäß mitbenützte Außenflächen (Reischauer aaO Rz 5 mwN; RISJustiz RS0029610). Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Kellerräumen gegenüber sonstigen Räumen, über die der Rauminhaber verfügt, sind nicht erkennbar. In Analogie zu gefährlich aufgehängten oder gestellten Sachen bejaht die Rechtsprechung weiters die Haftung nach Paragraph 1318, ABGB auch für gefährlich verwahrtes Wasser oder Öl (Nachweise bei Reischauer aaO Rz 10; RISJustiz RS0029703). Der vorliegende Sachverhalt ist daher grundsätzlich nach Paragraph 1318, ABGB zu beurteilen.

Zuzustimmen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislastverteilung. Der Geschädigte hat einerseits die Schädigung durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einem bestimmten Raum zu beweisen, andererseits den Umstand, dass die Sache gefährlich aufgestellt war. Ist ihm dieser Beweis gelungen, steht also der rechtlich unerwünschte Zustand fest, hat der Rauminhaber den Entlastungsbeweis zu führen, die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten zu haben (Reischauer aaO Rz 16).

Im Anlassfall steht fest, dass die Verschmutzung der Liegenschaften der Klägerin und ihrer Mutter durch jenes Öl verursacht wurde, dass im Zuge des zweiten Hochwassergeschehens am 13. 8. 2002 aus dem Öltank im Keller der Beklagten ausgetreten ist. Zur weiteren Haftungsvoraussetzung der (hier:) gefährlichen Verwahrung der schadensstiftenden Flüssigkeit hat die Klägerin auf die mangelnde Sicherung des in einer Gefahrenzone (Hochwassergebiet) aufgestellten Öltanks gegen Auftrieb sowie ganz allgemein auf "mangelnde Vorkehrungen" nach der ersten Regenperiode verwiesen.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass das Gemeindegebiet von S***** bis zum Schadenseintritt nicht als Hochwassergebiet galt; das Berufungsgericht hat den in diesem Zusammenhang von der Klägerin gerügten Verfahrensmangel verneint. Damit scheidet aber - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - die fehlende Verankerung des Öltanks im Keller der Beklagten als haftungsbegründender Umstand aus; insoweit kann den Mitgliedern der Beklagten nämlich nicht vorgeworfen werden, den schon im Zuge des ersten Hochwassergeschehens eingetretenen Bruch der Zuflussleitung infolge Auftriebs des Behälters und den dadurch verursachten Ölaustritt durch objektiv gebotene und zumutbare Maßnahmen nicht verhindert zu haben. Keine Haftung der Beklagten nach der genannten Bestimmung begründet auch der Umstand der fehlenden Wartung des Öltanks, war doch nicht diese, sondern die fehlende Bodenverankerung ursächlich für den Schadenseintritt.

Das Berufungsgericht sieht nun eine mögliche weitere Haftungsgrundlage im Unterlassen von Vorkehrungen nach der ersten Regenperiode, die ein weiteres Auslaufen von Öl aus dem Tank und ein Eindringen des bereits ausgelaufenen Öls auf die Liegenschaften der Klägerin und deren Mutter verhindert hätten, und hält eine Verfahrensergänzung ua dahin für notwendig, welche sonstigen Maßnahmen (neben dem Auspumpen des Öls aus dem Tank) von der Beklagten hätten getroffen werden können, um ein weiteres und massives Eindringen des Heizöls auf die Nachbarliegenschaften zu vermeiden. Dieser Ergänzungsauftrag überschreitet den Rahmen des Sachvorbringens der Klägerin und ist als unzulässiger Erkundungsbeweis zu beurteilen.

Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz zum haftungsbegründenden Sachverhalt zunächst in der Klage ganz allgemein vorgebracht, die Mitglieder der Beklagten hätten es verabsäumt, nach der ersten Regenwetterperiode Vorkehrungen zu treffen, wie etwa das Abpumpen des Öltanks (Klage S 3); in der Streitverhandlung am 4. 3. 2004 hat sie dazu ergänzend ausgeführt, als Abwehrmaßnahme während der ersten Regenperiode hätten die Tankentlüftung und die beiden Entnahmeleitungen verschlossen werden müssen. Da die Beklagte das Abpumpen des Öltanks ohnehin in die Wege geleitet hat, verbleibt als substantiiert erhobener Vorwurf unterlassener Abwehrmaßnahmen allein jener, der das Dichtmachen des Tanks nach dem Bruch der Zuleitung betrifft. Die von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren angestellten - und vom Berufungsgericht zum Gegenstand seines Ergänzungsauftrags gemachten - weiteren Überlegungen, die Beklagte hätte das bereits ausgetretene Öl binden und/oder durch Aufstellen einer Bretterwand oder von Sandsäcken ein Übergreifen des Ölteppichs auf die Nachbarliegenschaften verhindern müssen, verstoßen als neues Sachvorbringen gegen § 482 ZPO und können im fortgesetzten Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz zum haftungsbegründenden Sachverhalt zunächst in der Klage ganz allgemein vorgebracht, die Mitglieder der Beklagten hätten es verabsäumt, nach der ersten Regenwetterperiode Vorkehrungen zu treffen, wie etwa das Abpumpen des Öltanks (Klage S 3); in der Streitverhandlung am 4. 3. 2004 hat sie dazu ergänzend ausgeführt, als Abwehrmaßnahme während der ersten Regenperiode hätten die Tankentlüftung und die beiden Entnahmeleitungen verschlossen werden müssen. Da die Beklagte das Abpumpen des Öltanks ohnehin in die Wege geleitet hat, verbleibt als substantiiert erhobener Vorwurf unterlassener Abwehrmaßnahmen allein jener, der das Dichtmachen des Tanks nach dem Bruch der Zuleitung betrifft. Die von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren angestellten - und vom Berufungsgericht zum Gegenstand seines Ergänzungsauftrags gemachten - weiteren Überlegungen, die Beklagte hätte das bereits ausgetretene Öl binden und/oder durch Aufstellen einer Bretterwand oder von Sandsäcken ein Übergreifen des Ölteppichs auf die Nachbarliegenschaften verhindern müssen, verstoßen als neues Sachvorbringen gegen Paragraph 482, ZPO und können im fortgesetzten Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Ergänzungsauftrag an das Erstgericht ist daher in seinem Punkt 3.) dahin einzuschränken, dass (nur) zu prüfen sein wird, ob es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, den nach dem Bruch der Zuleitung undicht gewordenen Öltank wieder abzudichten, um ein weiteres Auslaufen von Öl zu verhindern.

Im übrigen beruht der angefochtene Beschluss auf einer zutreffenden Rechtsansicht. Dem Rekurs der Beklagten kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.

Textnummer

E75607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00233.04Z.1130.000

Im RIS seit

30.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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