Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Iveta K*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kamil K*****, wegen Besitzstörung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2004, GZ 48 R 283/04d-14, berichtigt mit Beschluss vom 23. September 2004, GZ 48 R 283/04d-17, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 17. Juni 2004, GZ 7 C 43/04k-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verständigte im Besitzstörungsverfahren das Pflegschaftsgericht gem § 6a ZPO, es bestünden Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, und setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts aus.Das Erstgericht verständigte im Besitzstörungsverfahren das Pflegschaftsgericht gem Paragraph 6 a, ZPO, es bestünden Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, und setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts aus.
Das Rekursgericht wies den gegen die Unterbrechung des Verfahrens gerichteten Rekurs des Klägers mit der Begründung als unzulässig zurück, eine Verständigung des Pflegschaftsgerichts gem § 6a ZPO und die Aussetzung des Verfahrens seien nicht anfechtbar.Das Rekursgericht wies den gegen die Unterbrechung des Verfahrens gerichteten Rekurs des Klägers mit der Begründung als unzulässig zurück, eine Verständigung des Pflegschaftsgerichts gem Paragraph 6 a, ZPO und die Aussetzung des Verfahrens seien nicht anfechtbar.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Verständigt ein Gericht gemäß § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht, so hat es das bei ihm geführte Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen (stRsp: SZ 60/56, JBl 1999, 536 uva; RIS-Justiz RS0035234). Da es sich um eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 190 Abs 1 ZPO handelt, ist der entsprechende Beschluss gemäß § 192 Abs 2 ZPO anfechtbar (4 Ob 329/98f = JBl 1999, 536; RZ 1999/82; RIS-Justiz RS0037720). Die demnach unzutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichts kann aber im Besitzstörungsverfahren nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden:Verständigt ein Gericht gemäß Paragraph 6 a, ZPO das Pflegschaftsgericht, so hat es das bei ihm geführte Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zu unterbrechen (stRsp: SZ 60/56, JBl 1999, 536 uva; RIS-Justiz RS0035234). Da es sich um eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO handelt, ist der entsprechende Beschluss gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO anfechtbar (4 Ob 329/98f = JBl 1999, 536; RZ 1999/82; RIS-Justiz RS0037720). Die demnach unzutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichts kann aber im Besitzstörungsverfahren nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden:
Da die Sondervorschrift des § 519 ZPO nur für das Berufungsverfahren und nicht für das Rekursverfahren gilt, ist der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs zurückgewiesen hat, zwar grundsätzlich anfechtbar. Für die Zulässigkeit des Rekurses ist allerdings § 528 ZPO maßgebend, weil der dort verwendete Ausdruck "Revisionsrekurs" nach einhelliger Rechtsprechung jeden Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz - demnach auch gegen einen Zurückweisungsbeschluss - umfasst (Kodek in Rechberger ZPO² § 526 Rz 5 mwN).Da die Sondervorschrift des Paragraph 519, ZPO nur für das Berufungsverfahren und nicht für das Rekursverfahren gilt, ist der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs zurückgewiesen hat, zwar grundsätzlich anfechtbar. Für die Zulässigkeit des Rekurses ist allerdings Paragraph 528, ZPO maßgebend, weil der dort verwendete Ausdruck "Revisionsrekurs" nach einhelliger Rechtsprechung jeden Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz - demnach auch gegen einen Zurückweisungsbeschluss - umfasst (Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 526, Rz 5 mwN).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten wegen Besitzstörung jedenfalls unzulässig. Das unzulässige Rechtsmittel ist deshalb zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten wegen Besitzstörung jedenfalls unzulässig. Das unzulässige Rechtsmittel ist deshalb zurückzuweisen.
Anmerkung
E75611 4Ob245.04iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00245.04I.1130.000Dokumentnummer
JJT_20041130_OGH0002_0040OB00245_04I0000_000