Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pero S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. August 2004, GZ 071 Hv 106/04h-20, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß § 494a StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pero S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. August 2004, GZ 071 Hv 106/04h-20, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pero S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde Pero S***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien
A) am 10. Juni 2004 der Manuela G***** mit Gewalt gegen ihre Person,
nämlich dadurch, dass er ihr entgegen ihrer heftigen Gegenwehr die Bauchtasche entriss, fremde bewegliche Sachen, und zwar 10 Euro, Schlüssel, ein Handy mit Wertkarte und einen Discman, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
B) vom 10. bis 13. Juni 2004 den österreichischen Reisepass der Manuela G***** sowie deren Arbeitsamts- und Sozialamtskarte, sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache verwendet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die nur gegen den Schuldspruch A) gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. In dieser Subsumtionsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, nach den Urteilsfeststellungen habe er wahrgenommen, dass Manuela G***** über verwertbare Gegenstände und Bargeld verfüge. Als sich diese eine Heroinspritze setzte, habe er den Tatentschluss gefasst und der Frau die Bauchtasche entrissen, "wogegen sich diese zur Wehr setzte". Die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sei unrichtig, "tatsächlich wäre der festgestellte Sachverhalt unter den Tatbestand des § 131 StGB (räuberischer Diebstahl) zu subsumieren gewesen".Die nur gegen den Schuldspruch A) gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. In dieser Subsumtionsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, nach den Urteilsfeststellungen habe er wahrgenommen, dass Manuela G***** über verwertbare Gegenstände und Bargeld verfüge. Als sich diese eine Heroinspritze setzte, habe er den Tatentschluss gefasst und der Frau die Bauchtasche entrissen, "wogegen sich diese zur Wehr setzte". Die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung als Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sei unrichtig, "tatsächlich wäre der festgestellte Sachverhalt unter den Tatbestand des Paragraph 131, StGB (räuberischer Diebstahl) zu subsumieren gewesen".
Das Rechtsmittel übergeht zunächst die ausführlichen Urteilskonstatierungen, wonach Manuela G***** die Bauchtasche am Gurt mit der Hand festhielt und sich, als der Angeklagte an der Tasche zog, den Gurt um ihr Handgelenk wickelte. Als dann Pero S***** fester riss, ist es zu einem Hin- und Hergezerre gekommen, wodurch letztlich der Gurt der Bauchtasche abriss und der Täter mit der Beute flüchten konnte (US 8). Darüber hinaus gibt die Beschwerde keine Gründe an, warum durch den festgestellten Sachverhalt lediglich das Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB verwirklicht worden sein sollte.Das Rechtsmittel übergeht zunächst die ausführlichen Urteilskonstatierungen, wonach Manuela G***** die Bauchtasche am Gurt mit der Hand festhielt und sich, als der Angeklagte an der Tasche zog, den Gurt um ihr Handgelenk wickelte. Als dann Pero S***** fester riss, ist es zu einem Hin- und Hergezerre gekommen, wodurch letztlich der Gurt der Bauchtasche abriss und der Täter mit der Beute flüchten konnte (US 8). Darüber hinaus gibt die Beschwerde keine Gründe an, warum durch den festgestellten Sachverhalt lediglich das Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, StGB verwirklicht worden sein sollte.
Damit nimmt aber die Nichtigkeitsbeschwerde nicht den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Recht vor und leitet ihr Begehren auf eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 und 588). Sie war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Damit nimmt aber die Nichtigkeitsbeschwerde nicht den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Recht vor und leitet ihr Begehren auf eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 588). Sie war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E75535 14Os137.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00137.04.1130.000Dokumentnummer
JJT_20041130_OGH0002_0140OS00137_0400000_000