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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde des EG in St. R, vertreten durch Hauer-Puchleitner-Majer Rechtsanwälte OEG in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 37, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 13. April 2007, Zl. A14-30-1567/2007-4, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Juli 2006, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin offene Verbindlichkeiten von EUR 35.796,61 bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und EUR 5.251,72 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe. Hiezu habe der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen, obwohl ihm wiederholt (zuletzt mit Schreiben vom 21. März 2007) die Möglichkeit dazu eingeräumt worden sei.
Ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 setze voraus, dass die Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger liege. Da der Beschwerdeführer schon bislang seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht habe begleichen können, liege eine weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde und dass Verbindlichkeiten im Ausmaß von insgesamt mehr als EUR 40.000,-- unbeglichen sind. Die Beschwerde behauptet auch nicht konkret, dass Ratenvereinbarungen mit den genannten Gläubigern bestünden und dass der Beschwerdeführer diesen Vereinbarungen pünktlich nachkomme. Entgegen den Beschwerdeausführungen war es nicht Aufgabe der belangten Behörde, den Beschwerdeführer zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten (vgl. zum Umfang der Manuduktionspflicht die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E. 8 ff zu § 13a AVG referierte hg. Judikatur). Vielmehr bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte sich einerseits mit den Gründen, die zum genannten Konkursantrag geführt haben, und andererseits mit den Ausnahmetatbeständen bzw. "gelinderen Mitteln" im Sinne des § 87 Abs. 3 bis 6 GewO 1994 auseinander setzen müssen. Konkrete Gründe, weshalb einer dieser Tatbestände verwirklicht sei, führt die Beschwerde allerdings nicht an.
Der Beschwerdefall gleicht damit sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0282 (vgl. auch das dort zitierte Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2005/04/0295) zu Grunde lag. Aus den in den beiden genannten Erkenntnissen dargestellten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt auch der vorliegenden Beschwerde keine Berechtigung zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040120.X00Im RIS seit
24.09.2007