Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate Z*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Andreas Ulrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Johannes P*****, Rechtsanwalt, *****, wegen Einwendungen nach § 35 EO (Streitwert EUR 7.810,10 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2004, GZ 7 Ra 103/04z-49, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate Z*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Andreas Ulrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Johannes P*****, Rechtsanwalt, *****, wegen Einwendungen nach Paragraph 35, EO (Streitwert EUR 7.810,10 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2004, GZ 7 Ra 103/04z-49, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung des Prozessvorbringens der Klägerin dahin, dass sie die von ihr gegen den betriebenen Anspruch eingewendete Forderung konkret nur aus solchen ihr abgetretenen Forderungen ableitet, die der Zedent
(= ihr Arbeitgeber Dr. Leopold S*****) seinerseits in zwei Verfahren
(12 Cg 191/94k bzw 29 Cg 5/58p [= früher 16 Cg 171/97b] jeweils
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) gegenüber demselben Beklagten geltend macht(e), ist im Hinblick auf die Formulierung in AS 3 jedenfalls vertretbar. Damit steht aber einer späteren Geltendmachung darüber hinausgehender angeblich ebenfalls abgetretener (Teil-)Forderungen die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO entgegen, zumal allenfalls erst später entstandene Tatsachen auch nicht annähernd konkretisiert wurden.Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) gegenüber demselben Beklagten geltend macht(e), ist im Hinblick auf die Formulierung in AS 3 jedenfalls vertretbar. Damit steht aber einer späteren Geltendmachung darüber hinausgehender angeblich ebenfalls abgetretener (Teil-)Forderungen die Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO entgegen, zumal allenfalls erst später entstandene Tatsachen auch nicht annähernd konkretisiert wurden.
Das Berufungsgericht beruft sich zutreffend auf die von der Rechtsprechung vertretene "Irrelevanztheorie" (zur Forderungsabtretung: RIS-Justiz RS0039242), wonach der Zedent im Prozess gegen den Beklagten weiter sachlegitimiert bleibt. Damit kann aber auch kein Zweifel daran bestehen, dass die materielle Rechtskraft des für den Zedenten nachteiligen Urteils auch gegen sie als dessen Einzelrechtsnachfolgerin wirkt (RIS-Justiz RS0111150). Im übrigen enthält die Revision teils eine unzulässige Tatsachenrüge, teils werden mit ihr neuerlich - ebenfalls unzulässig - bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht.
Anmerkung
E75653 9ObA112.04tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00112.04T.1201.000Dokumentnummer
JJT_20041201_OGH0002_009OBA00112_04T0000_000