Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Exekutionssache der betreibenden Partei ********** B***** AG, 7210 Mattersburg, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft in 1060 Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1.) B***** D*****, *****, 2.) V***** D*****, *****, beide in 7000 Eisenstadt, *****, beide vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wegen Euro 17.779,34 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei und der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 14.09.2004, GZ 5 E 53/02 y (5 E 9/04 f)-49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Spruch
1.) Der Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
2.) Dem Rekurs der verpflichteten Parteien wird nicht Folge gegeben. Die verpflichteten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 9.10.2002 (ON 2) wurde der betreibenden Partei A***** reg. GenmbH wider die Verpflichteten die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30008 Kleinhöflein im Burgenland, Anteil je 77/2582, B-LNr: 31 (erstverpflichtete Partei) und 32 (zweitverpflichtete Partei) bewilligt. Diesem Zwangsversteigerungsverfahren traten in der Folge weitere Gläubiger wie die hier betreibende Partei ***** B***** AG (ON 4), die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage H*****, 7000 Eisenstadt (ON 6) und die O***** GmbH ***** (ON 12) bei. Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 4.7.2003 (ON 23 und 26) wurde das Versteigerungsverfahren bezüglich der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage *****, 7000 Eisenstadt (ON 23) und bezüglich der betreibenden Partei A***** reg. GenmbH (ON 26) jeweils gemäß § 200a EO aufgeschoben. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4.7.2003 (ON 24) wurde das Versteigerungsverfahren bezüglich der betreibenden Partei OM Realbesitz GmbH gemäß § 200 Z 3 EO auf Antrag dieses betreibenden Gläubigers eingestellt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4.7.2003 (ON 25) wurde die Exekution durch Zwangsversteigerung bezüglich der betreibenden Partei ***** B***** AG gem. § 39 Z 6 EO eingestellt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20.11.2003 (ON 31) wurde das Versteigerungsverfahren bezüglich der betreibenden Partei A***** reg. GenmbH gem. § 200 Z 3 EO auf Antrag des betreibenden Gläubigers eingestellt.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 9.10.2002 (ON 2) wurde der betreibenden Partei A***** reg. GenmbH wider die Verpflichteten die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30008 Kleinhöflein im Burgenland, Anteil je 77/2582, B-LNr: 31 (erstverpflichtete Partei) und 32 (zweitverpflichtete Partei) bewilligt. Diesem Zwangsversteigerungsverfahren traten in der Folge weitere Gläubiger wie die hier betreibende Partei ***** B***** AG (ON 4), die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage H*****, 7000 Eisenstadt (ON 6) und die O***** GmbH ***** (ON 12) bei. Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 4.7.2003 (ON 23 und 26) wurde das Versteigerungsverfahren bezüglich der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage *****, 7000 Eisenstadt (ON 23) und bezüglich der betreibenden Partei A***** reg. GenmbH (ON 26) jeweils gemäß Paragraph 200 a, EO aufgeschoben. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4.7.2003 (ON 24) wurde das Versteigerungsverfahren bezüglich der betreibenden Partei OM Realbesitz GmbH gemäß Paragraph 200, Ziffer 3, EO auf Antrag dieses betreibenden Gläubigers eingestellt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4.7.2003 (ON 25) wurde die Exekution durch Zwangsversteigerung bezüglich der betreibenden Partei ***** B***** AG gem. Paragraph 39, Ziffer 6, EO eingestellt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 20.11.2003 (ON 31) wurde das Versteigerungsverfahren bezüglich der betreibenden Partei A***** reg. GenmbH gem. Paragraph 200, Ziffer 3, EO auf Antrag des betreibenden Gläubigers eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 3.11.2003 (ON 29a) stellte die betreibende Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage *****, 7000 Eisenstadt, einen Antrag auf Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens. Auf Grund dieses Antrages erließ das Erstgericht das Versteigerungsedikt vom 6.11.2003 (ON 30) und setzte den Versteigerungstermin mit dem 9.2.2004 fest.
Mit Schriftsatz vom 5.2.2004 (Einlangen beim Erstgericht) beantragte die betreibende Partei ***** B***** AG die Bewilligung des Beitritts zur Zwangsversteigerung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, die bereits zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage H*****, 7000 Eisenstadt, eingeleitet worden war (s. ON 1 im Akt 5 E 9/04f des Erstgerichtes).
Am selben Tag, dem 5.2.2004, stellte die betreibende Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage H*****, 7000 Eisenstadt, einen Antrag auf Einstellung des Versteigerungsverfahrens gem. § 39 Abs. 1 Z 6 EO (ON 34).Am selben Tag, dem 5.2.2004, stellte die betreibende Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage H*****, 7000 Eisenstadt, einen Antrag auf Einstellung des Versteigerungsverfahrens gem. Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO (ON 34).
Mit Beschluss vom 05.02.2004 (ON 35) bewilligte das Erstgericht den von der betreibenden Partei ***** B***** AG beantragten Beitritt zur Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von Euro 17.779,34 s.A. Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Erstgericht bezüglich der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage H*****, 7000 Eisenstadt das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 39 Z 6 EO ein.Mit Beschluss vom 05.02.2004 (ON 35) bewilligte das Erstgericht den von der betreibenden Partei ***** B***** AG beantragten Beitritt zur Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von Euro 17.779,34 s.A. Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Erstgericht bezüglich der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnhausanlage H*****, 7000 Eisenstadt das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß Paragraph 39, Ziffer 6, EO ein.
Am 11.08.2004 (vgl ON 44) erhoben die Verpflichteten gegen die betreibende Partei beim Erstgericht zu 3 C 1134/04 a eine Oppositionsklage. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, aufgrund eines zu 19 S 565/98 h des Landesgerichtes Eisenstadt durchgeführten Zwangsausgleiches stünden der betreibenden Partei nur 20 % der betriebenen Forderung zu. Die betreibende Partei hätte die Verpflichteten darüber hinaus zu unrecht mit Portospesen, Gebühren und Gerichtskosten belastet. Die verbleibende 20 %ige Quote sei bezahlt worden. Die zweitverpflichtete Partei habe zur Abdeckung des Kredites namhafte Zahlungen geleistet und sei von der betreibenden Partei aus der Haftung entlassen worden.Am 11.08.2004 vergleiche ON 44) erhoben die Verpflichteten gegen die betreibende Partei beim Erstgericht zu 3 C 1134/04 a eine Oppositionsklage. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, aufgrund eines zu 19 S 565/98 h des Landesgerichtes Eisenstadt durchgeführten Zwangsausgleiches stünden der betreibenden Partei nur 20 % der betriebenen Forderung zu. Die betreibende Partei hätte die Verpflichteten darüber hinaus zu unrecht mit Portospesen, Gebühren und Gerichtskosten belastet. Die verbleibende 20 %ige Quote sei bezahlt worden. Die zweitverpflichtete Partei habe zur Abdeckung des Kredites namhafte Zahlungen geleistet und sei von der betreibenden Partei aus der Haftung entlassen worden.
Gleichzeitig beantragten die verpflichteten Parteien die Einstellung des Exekutionsverfahrens und dessen Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Oppositionsprozesses. Sie brachten dazu vor, ohne Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens würde ihnen ein schwer zu ersetzender Vermögensnachteil erwachsen, da sie ihre Wohnung verlieren würden, auf die sie angewiesen seien, und mit einem Erlös unter dem Schätzwert zu rechnen sei. Die Aufschiebung würde die Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht gefährden, da ein neuerlicher Antrag auf Versteigerung jederzeit gestellt werden könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vor dem Erstgericht zu 3 C 1134/04 a anhängigen Oppositionsverfahrens gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung von Euro 3.300,-- aufgeschoben. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Aufschiebung erst wirksam werde, wenn die Sicherheitsleistung bei Gericht erlegt worden ist, und dass bereits vollzogene Exekutionsakte einstweilen bestehen bleiben. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Exekution gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 EO aufzuschieben sei, zumal die Gefahr des den Verpflichteten drohenden Vermögensnachteiles im Hinblick auf das bereits erlassene Versteigerungsedikt evident sei. Die Aufschiebung sei jedoch gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 EO zwingend von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil die Aufschiebung die Befriedigung der betreibenden Partei zu gefährden drohe. Die Höhe der zu erlegenden Sicherheitsleistung orientiere sich an dem der betreibenden Partei für die Dauer eines Jahres drohenden Zinsverlustes von 18,5 % Zinsen aus der betriebenen Forderung von Euro 17.779,34 und sei mit einem Betrag von Euro 3.300,-- angemessen. Das Erstgericht hat nach einer Absetzung des für den 12.08.2004 anberaumten Versteigerungstermin (ON 45) die Versteigerungstagsatzung für den 13.12.2004 (ON 53) anberaumt. Eine Sicherheitsleistung wurde von den verpflichteten Parteien (noch) nicht erlegt. Gegen den Aufschiebungsbeschluss richten sich die Rekurse der verpflichteten Parteien und der betreibenden Partei. Die verpflichteten Parteien bekämpfen den Beschluss hinsichtlich der auferlegten Sicherheitsleistung und beantragen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass vom Erlag einer Sicherheitsleistung von Euro 3.300,-- Abstand genommen werde; hilfsweise, dass die Höhe der Sicherheitsleistung reduziert werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vor dem Erstgericht zu 3 C 1134/04 a anhängigen Oppositionsverfahrens gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung von Euro 3.300,-- aufgeschoben. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Aufschiebung erst wirksam werde, wenn die Sicherheitsleistung bei Gericht erlegt worden ist, und dass bereits vollzogene Exekutionsakte einstweilen bestehen bleiben. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO aufzuschieben sei, zumal die Gefahr des den Verpflichteten drohenden Vermögensnachteiles im Hinblick auf das bereits erlassene Versteigerungsedikt evident sei. Die Aufschiebung sei jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO zwingend von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil die Aufschiebung die Befriedigung der betreibenden Partei zu gefährden drohe. Die Höhe der zu erlegenden Sicherheitsleistung orientiere sich an dem der betreibenden Partei für die Dauer eines Jahres drohenden Zinsverlustes von 18,5 % Zinsen aus der betriebenen Forderung von Euro 17.779,34 und sei mit einem Betrag von Euro 3.300,-- angemessen. Das Erstgericht hat nach einer Absetzung des für den 12.08.2004 anberaumten Versteigerungstermin (ON 45) die Versteigerungstagsatzung für den 13.12.2004 (ON 53) anberaumt. Eine Sicherheitsleistung wurde von den verpflichteten Parteien (noch) nicht erlegt. Gegen den Aufschiebungsbeschluss richten sich die Rekurse der verpflichteten Parteien und der betreibenden Partei. Die verpflichteten Parteien bekämpfen den Beschluss hinsichtlich der auferlegten Sicherheitsleistung und beantragen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass vom Erlag einer Sicherheitsleistung von Euro 3.300,-- Abstand genommen werde; hilfsweise, dass die Höhe der Sicherheitsleistung reduziert werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die betreibende Partei bekämpft den Beschluss wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Aufschiebungsantrag abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rekurs der verpflichteten Parteien ist nicht berechtigt. Der Rekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Zum Rekurs der betreibenden Partei:
Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 53/86; 61/6 EFSlg 79.297; Heller/Berger/Stix, EO4 I 648; Rassi in Burgstaller/Deixler, EO Rz 28 zu § 65). Eine Aufschiebung der Exekution wird erst dann wirksam, wenn eine etwa auferlegte Sicherheitsleistung erlegt ist. Bis dahin ist das Exekutionsverfahren ohne Rücksicht auf die bewilligte Aufschiebung fortzusetzen (SZ 22/26; EFSlg 79.286; Mini, Aufschiebung, 114, Jakusch in Angst, Rz 45 zu § 44 EO). Der Erlag der Sicherheitsleistung ist hiebei keine Bedingung der Aufschiebung, sondern der Anfangstermin, mit dessen Eintritt die richterliche Hemmungsverfügung wirksam wird, der aber, wie Termine auch sonst, nicht zurückwirkt (SZ 22/26). Bis zum Erlag der Sicherheitsleistung steht daher ein Aufschiebungsbeschluss der Durchführung einer Versteigerung nicht entgegen (vgl MietSlg 38.834, 40.839). Auch wenn vom Verpflichteten - wie hier von den verpflichteten Parteien - gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung Rekurs erhoben wird, bestehen keine Hindernisse gegen die Fortführung der Exekution (vgl Mini, Aufschiebung 114). Dies ist durchaus sinnvoll und angebracht, da Aufschiebungsanträge häufig dazu missbraucht werden, die Exekution zu verschleppen (etwa um eine drohende Versteigerung zu verhindern). Wird darauf vom Gericht dem Gesetz entsprechend mit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung reagiert, würde es dem Zweck dieser Vorgangsweise widersprechen, wenn das Gericht vor Erlag der Sicherheitsleistung die Versteigerung absetzen müsste. Die Wirkung der Aufschiebung tritt in diesem Fall erst mit Erlag der Sicherheitsleistung ein; wird diese vor der Versteigerung nicht erlegt, hat die Versteigerung, da die Aufschiebung noch nicht wirkt, stattzufinden. Nur auf diese Weise kann Verzögerungen wirksam begegnet werden (vgl Mini, Aufschiebung 114).Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 53/86; 61/6 EFSlg 79.297; Heller/Berger/Stix, EO4 römisch eins 648; Rassi in Burgstaller/Deixler, EO Rz 28 zu Paragraph 65,). Eine Aufschiebung der Exekution wird erst dann wirksam, wenn eine etwa auferlegte Sicherheitsleistung erlegt ist. Bis dahin ist das Exekutionsverfahren ohne Rücksicht auf die bewilligte Aufschiebung fortzusetzen (SZ 22/26; EFSlg 79.286; Mini, Aufschiebung, 114, Jakusch in Angst, Rz 45 zu Paragraph 44, EO). Der Erlag der Sicherheitsleistung ist hiebei keine Bedingung der Aufschiebung, sondern der Anfangstermin, mit dessen Eintritt die richterliche Hemmungsverfügung wirksam wird, der aber, wie Termine auch sonst, nicht zurückwirkt (SZ 22/26). Bis zum Erlag der Sicherheitsleistung steht daher ein Aufschiebungsbeschluss der Durchführung einer Versteigerung nicht entgegen vergleiche MietSlg 38.834, 40.839). Auch wenn vom Verpflichteten - wie hier von den verpflichteten Parteien - gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung Rekurs erhoben wird, bestehen keine Hindernisse gegen die Fortführung der Exekution vergleiche Mini, Aufschiebung 114). Dies ist durchaus sinnvoll und angebracht, da Aufschiebungsanträge häufig dazu missbraucht werden, die Exekution zu verschleppen (etwa um eine drohende Versteigerung zu verhindern). Wird darauf vom Gericht dem Gesetz entsprechend mit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung reagiert, würde es dem Zweck dieser Vorgangsweise widersprechen, wenn das Gericht vor Erlag der Sicherheitsleistung die Versteigerung absetzen müsste. Die Wirkung der Aufschiebung tritt in diesem Fall erst mit Erlag der Sicherheitsleistung ein; wird diese vor der Versteigerung nicht erlegt, hat die Versteigerung, da die Aufschiebung noch nicht wirkt, stattzufinden. Nur auf diese Weise kann Verzögerungen wirksam begegnet werden vergleiche Mini, Aufschiebung 114).
Mangels Erlages der aufgetragenen Sicherheitsleistung war die betreibende Partei durch den Aufschiebungsbeschluss noch nicht beschwert (Rassi, aaO Rz 28; vgl auch EvBl 1967/37; Heller/Berger/Stix, EO4 I 649, König EV2 Rz 2/198), sodass es ihrerseits gar keines Rekurses gegen den Aufschiebungsbeschluss bedurft hätte. Der ohne ihre Beteiligung ergangene Aufschiebungsbeschluss wäre der betreibenden Partei erst mit dem Erlag der Sicherheit (bzw. mit der Erlassung der Sicherheitsleistung im Rechtsmittelweg) zuzustellen gewesen und wirksam geworden, sodass erst damit ihre Beschwer begründet worden wäre (vgl 4 Ob 104/99 v). Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Rechtsmittels der betreibenden Partei, ohne dass es einer inhaltlichen Prüfung der darin aufgeworfenen Fragen bedarf. Mangels Erlages der aufgetragenen Sicherheitsleistung war die betreibende Partei durch den Aufschiebungsbeschluss noch nicht beschwert (Rassi, aaO Rz 28; vergleiche auch EvBl 1967/37; Heller/Berger/Stix, EO4 römisch eins 649, König EV2 Rz 2/198), sodass es ihrerseits gar keines Rekurses gegen den Aufschiebungsbeschluss bedurft hätte. Der ohne ihre Beteiligung ergangene Aufschiebungsbeschluss wäre der betreibenden Partei erst mit dem Erlag der Sicherheit (bzw. mit der Erlassung der Sicherheitsleistung im Rechtsmittelweg) zuzustellen gewesen und wirksam geworden, sodass erst damit ihre Beschwer begründet worden wäre vergleiche 4 Ob 104/99 v). Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Rechtsmittels der betreibenden Partei, ohne dass es einer inhaltlichen Prüfung der darin aufgeworfenen Fragen bedarf.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 ZPO, 78 EO zumal § 50 Abs. 2 ZPO hier keine Anwendung findet. Schon zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses war die betreibende Partei durch den Aufschiebungsbeschluss (noch) nicht beschwert. Die Beschwer ist nicht etwa erst nach Erhebung des Rechtsmittels im Sinne des § 50 Abs. 2 ZPO, § 78 EO weggefallen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, ZPO, 78 EO zumal Paragraph 50, Absatz 2, ZPO hier keine Anwendung findet. Schon zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses war die betreibende Partei durch den Aufschiebungsbeschluss (noch) nicht beschwert. Die Beschwer ist nicht etwa erst nach Erhebung des Rechtsmittels im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO weggefallen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 500 Abs. 2 Z 3, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 ZPO iVm § 78 EO. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus.
Zum Rekurs der verpflichteten Parteien:
Das Erstgericht hat den Umstand, dass die Exekution vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen war, in erster Linie auf § 44 Abs. 2 Z 3 EO gestützt. Demnach ist die Aufschiebung der Exekution von einer entsprechenden Sicherheitsleistung zwingend abhängig zu machen, wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist. Das Erstgericht hat die hier maßgeblichen Fragen richtig gelöst, sodass auf die zutreffende Begründung verwiesen werden kann (§ 500 a ZPO, § 78 EO). Sowohl hinsichtlich des Umstandes, dass die Exekution vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen war, als auch hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Eine Gefährdung ist vor allem dann zu bejahen, wenn ein durch die Aufschiebung entstehender Vermögensschaden droht. Bei jeder verzinslichen Forderung wird die dem Gläubiger zustehende Gesamtsumme durch den Zeitablauf größer, sodass die Gefahr besteht, dass der Erlös aus dem Exekutionsobjekt keine volle Deckung mehr bietet (bzw. es kann die betriebene Forderung in immer höheren Maße nicht mehr aus dem Erlös gedeckt werden). Die Aufschiebung einer zur Hereinbringung einer verzinslichen Forderung geführten Exekution muss daher immer dann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die während der voraussichtlichen Dauer der Aufschiebung auflaufenden Zinsen nicht unzweifelhaft im Verwertungserlös Deckung finden (SZ 24/3, Mini, Aufschiebung 91). In ihrem Rekurs haben die Verpflichteten erklärt, dass die betreibende Partei wohl nur mit einem Teil der Forderung zum „Züge kommen würde". Damit haben sie selbst ein gewichtiges Argument vorgebracht, um eine Aufschiebung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn sie selbst zugestehen, dass der Erlös nicht ausreichen wird, um die Forderung der betreibenden Partei (vollständig) zu tilgen.Das Erstgericht hat den Umstand, dass die Exekution vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen war, in erster Linie auf Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO gestützt. Demnach ist die Aufschiebung der Exekution von einer entsprechenden Sicherheitsleistung zwingend abhängig zu machen, wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist. Das Erstgericht hat die hier maßgeblichen Fragen richtig gelöst, sodass auf die zutreffende Begründung verwiesen werden kann (Paragraph 500, a ZPO, Paragraph 78, EO). Sowohl hinsichtlich des Umstandes, dass die Exekution vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen war, als auch hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Eine Gefährdung ist vor allem dann zu bejahen, wenn ein durch die Aufschiebung entstehender Vermögensschaden droht. Bei jeder verzinslichen Forderung wird die dem Gläubiger zustehende Gesamtsumme durch den Zeitablauf größer, sodass die Gefahr besteht, dass der Erlös aus dem Exekutionsobjekt keine volle Deckung mehr bietet (bzw. es kann die betriebene Forderung in immer höheren Maße nicht mehr aus dem Erlös gedeckt werden). Die Aufschiebung einer zur Hereinbringung einer verzinslichen Forderung geführten Exekution muss daher immer dann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die während der voraussichtlichen Dauer der Aufschiebung auflaufenden Zinsen nicht unzweifelhaft im Verwertungserlös Deckung finden (SZ 24/3, Mini, Aufschiebung 91). In ihrem Rekurs haben die Verpflichteten erklärt, dass die betreibende Partei wohl nur mit einem Teil der Forderung zum „Züge kommen würde". Damit haben sie selbst ein gewichtiges Argument vorgebracht, um eine Aufschiebung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn sie selbst zugestehen, dass der Erlös nicht ausreichen wird, um die Forderung der betreibenden Partei (vollständig) zu tilgen.
Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung ist das Erstgericht zutreffend von der zu erwartenden Dauer der Aufschiebung von einem Jahr ausgegangen (vgl Jakusch in Angst, Rz 38 zu § 44 EO). Mit der Ausmittlung von Euro 3.300,-- für den zu erwartenden Zinsverlust sind die verpflichteten Parteien jedenfalls nicht beschwert, zumal dieser Forderungsausfall - auch nach dem Vorbringen der verpflichteten Parteien - der betreibenden Partei jedenfalls droht. Dem Rekurs der verpflichteten Parteien war deshalb ein Erfolg zu versagen.Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung ist das Erstgericht zutreffend von der zu erwartenden Dauer der Aufschiebung von einem Jahr ausgegangen vergleiche Jakusch in Angst, Rz 38 zu Paragraph 44, EO). Mit der Ausmittlung von Euro 3.300,-- für den zu erwartenden Zinsverlust sind die verpflichteten Parteien jedenfalls nicht beschwert, zumal dieser Forderungsausfall - auch nach dem Vorbringen der verpflichteten Parteien - der betreibenden Partei jedenfalls droht. Dem Rekurs der verpflichteten Parteien war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 und §§ 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraph 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraphen 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, 78 EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00060 13R269.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00269.04P.1201.000Dokumentnummer
JJT_20041201_LG00309_01300R00269_04P0000_000