Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bank ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien wegen EUR 133.451,49 sA, infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juli 2004, GZ 2 R 152/04a-44, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. April 2004, GZ 10 Cg 216/02h-39, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
2) Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Anfechtungsumfang (EUR 46.680,09 samt 4 % Zinsen seit 16. 2. 2002) sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (ausgenommen) der Revision der beklagten Partei sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Da der Kläger mit einer Geldanlage in ungarischen Staatsanleihen (mit einer Verzinsung von rund 9,5 % jährlich) gute Erfahrungen gemacht hatte, beabsichtigte er nach Tilgung dieser Anleihen, sein dafür zur Verfügung stehendes Vermögen in ähnliche Wertpapiere zu investieren. Nachdem er einem Mitarbeiter der beklagten Partei, in einer deren Filialen er sich begeben hatte, erklärt hatte, dass er eine solche Anlage zur Pensionsvorsorge - und keinesfalls spekulativ - tätigen wolle, empfahl ihm dieser schließlich eine vermeintliche argentinische Staatsanleihe, die mit "Republik Argentinien, 12,625 % DM-Anleihe 1996 bis 1. 9. 2002" bezeichnet wurde. Dass der Kläger auf auch mit Staatsanleihen verbundene Risken hingewiesen worden wäre, ist nicht feststellbar. Auch der Mitarbeiter der beklagten Partei hielt das empfohlene Wertpapier für sicher. In Wahrheit handelte es sich um Schuldverschreibungen einer privaten auf den Cayman Islands situierten Gesellschaft, die mit einem hohen Risiko verbunden war.
Insgesamt erwarb der Kläger in den Jahren 1996 bis 2001 - zu im Einzelnen festgestellten Zeitpunkten, Preisen und Stückelungen - derartige Wertpapiere im Nominalbetrag von 927.000 DM, wofür er 466.791,99 DM aufwendete. Nach den Emissionsbedingungen sollte jeder Anleger - jeweils zum 1. 9. - jährlich die zugesagte Verzinsung erhalten; die Tilgung sollte ab 1999 in vier gleichen Jahresraten erfolgen. Bis zum 1. 9. 2001 - also ein Jahr vor der endgültigen Tilgung (des letzten Viertels) - erhielt der Kläger auch die zugesagten Tilgungen und Zinszahlungen. Die erhaltenen Tilgungsbeträge sowie rund DM 60.000 von den ausgeschütteten Zinsen verwendete der Kläger für den Erwerb gleichartiger Wertpapiere. Nach den letzten Zahlungseingängen im September 2001 erfolgten keine Zahlungen mehr an den Kläger; die beklagte Partei teilte ihm mit, dass die Wertpapiere wertlos geworden seien.
Nachdem der bisherige Ansprechpartner des Klägers im Jahr 1999 bei der beklagten Partei ausgeschieden war, erklärte dessen "Nachfolger" anlässlich eines weiteren Kaufauftrags, der Kläger müsse ein Wertpapier- Anlageprofil ausfüllen und dabei die vorgedruckte Passage ankreuzen, dass eine seinen Bedürfnissen entsprechende Beratung laut WAG nicht möglich sei und er Wertpapierveranlagungen auf eigene Verantwortung tätige, weil er nicht bereit sei, von der Bank verlangte Informationen zu geben. Er kam diesen Ansinnen am 21. 9. 2000 ausschließlich deshalb nach, weil ihm der Bankmitarbeiter sagte, die beklagte Partei würde ansonsten von ihm keine derartigen Aufträge mehr entgegennehmen, weil diese Anleihen für zu risikoreich angesehen würden. Nähere Informationen zu dem von der Bank angenommenen Risiko wurden ihm nicht erteilt. Als dem Kläger die Nichtausführung eines Kaufauftrags im Jahr 2000 damit erklärt wurde, es sei "kein Material" vorhanden, erhielt er auf Nachfrage vom betreffenden Bankmitarbeiter die Auskunft, dieser verstehe das auch nicht und der Kläger solle in der Zentrale unter einer bestimmten Telefonnummer nachfragen. Bei dem daraufhin geführten Telefonat gab eine Dame dem Kläger einige Erklärungen, die er nicht verstand, wobei sie auch erwähnte, dass das Papier ein besonderes Risiko habe. Die Fragen des Klägers, ob sie den Inhalt des Ausgabeprospekts kenne oder ihm einen solchen Prospekt besorgen könne, verneinte seine Gesprächspartnerin. Da sie ihm nicht besonders kompetent erschien und er ihre Erklärungen nicht verstanden hatte, betrieb er auf eigene Faust Nachforschungen und erhielt schließlich von einer Ratingagentur Teile eines Prospekts in englischer und deutscher Sprache. Ein Ersuchen an seinen Filialbetreuer, sich die Unterlagen anzusehen und ihm zu erklären, worum es eigentlich gehe, erbrachte nur die Antwort, dieser habe den Inhalt der Unterlagen auch nicht verstanden. Der Kläger war davon ausgegangen, er hätte die kompletten Anleihebedingungen erhalten, was allerdings nicht der Fall war. In den fehlenden Teilen war ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen worden, dass diese Papiere nur von spekulativ eingestellten Anlegern erworben werden sollten, die in der Lage sind, die mit solchen Anleihen verbundenen Risken abzuschätzen.
Der Kläger begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes wegen fehlerhafter Beratung von der beklagten Partei den Klagebetrag samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, er hätte zum 1. 9. 2002 nach den Emissionsbedingungen noch die letzte Tilgung und Zinsen in dieser Gesamthöhe erhalten sollen; der Klagebetrag entspreche auch weitgehend jenem, den er real in den Ankauf dieser Wertpapiere insgesamt investiert habe. Bei ordnungsgemäßer Beratung und Aufklärung hätte er weder diese Papiere noch echte argentinische Staatsanleihen gekauft, sodass er berechtigt sei, die Anschaffungskosten zumindest in Höhe der Klageforderung zurückzuverlangen. Nachdem er vom Erstgericht aufgefordert worden war, aufzuschlüsseln, inwieweit Erlöse aus der Veranlagung reinvestiert und inwieweit andere Gelder zum weiteren Ankauf dieser Papiere eingesetzt wurden, brachte er vor, er habe neben der Erstinvestition von DM 133.307,95 in der Folge weitere Beträge von insgesamt DM 333.484,04 in diese Anlage investiert, wobei dafür ca 50 % der erhaltenen Zinserlöse von ca DM 120.000 verwendet worden seien. Bei richtiger Beratung hätte der Kläger den Gesamtinvestitionsbetrag von ca DM 466.000 in eine seinen Sicherheitsbedürfnissen entsprechende Staatsanleihe erstklassiger Bonität investiert und bei einer Laufzeit von 5 Jahren und einem Zinssatz von 6 % p.a. einen Erlös von ca EUR 71.400 erzielt.
Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, der Kläger habe die Wertpapiere auf eigene Verantwortung erworben und auch in andere risikoreiche Papiere investiert. Er hätte sich einen Prospekt der emittierenden Gesellschaft geben lassen können und dabei in Erfahrung gebracht, um welche Wertpapiere es sich handle. Der Kläger dürfe auch nicht davon ausgehen, dass eine im Jahr 1996 abgegebene Empfehlung auch noch in den Jahren 1999 oder 2000 wirksam sei. Ein dem Kläger eventuell entstandener Schaden könne höchstens im Nominale des ursprünglichen Erstankaufswerts liegen, stammten doch sämtliche Gelder, die er in den weiteren Ankauf dieser Papiere investiert habe, aus den erzielten Erlösen.
Das Erstgericht gab der Klage - mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens - statt. Nach ständiger Rechtsprechung hafte eine Bank für unrichtige oder mangelhafte Anlageberatung durch ihre Angestellten. Die beklagte Partei habe gegen ihre Verpflichtung, den Kläger in gebotener Weise aufzuklären und zu warnen eklatant verstoßen. Sie habe ihm die schließlich angeschafften Papiere empfohlen, obwohl der Kläger klargestellt habe, er wolle eine sichere Anlageform zur Sicherung seiner Pension wählen. Die beklagte Partei wäre auch verpflichtet gewesen, bei allen späteren Käufen im Hinblick auf die ihr bekannten Beweggründe des Klägers die erforderlichen Aufklärungen zu erteilen, allenfalls zu überprüfen, ob die Veranlagung weiterhin seinen Vorstellungen entspricht. Auch wenn der Kläger im Jahr 2000 einen Hinweis auf ein Risiko dieser Anlage erhalten habe, könne dies nicht dem Kläger zur Last fallen, da es die Bank nicht bei einem derartigen Hinweis belassen und ihm im Übrigen im Glauben lassen dürfe, er habe das von ihm gewünschte Produkt erhalten. Gerade wenn ein Kunde äußert, er verstehe bestimmte Erklärungen und (von ihm selbst beschaffte) Unterlagen nicht, wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, ihn so aufzuklären, dass er das nur ganz allgemein behauptete Risiko verstehen kann. Ein allfälliges Mitverschulden des Klägers, das darin liegen könnte, sich nicht noch intensiver um Aufklärung bemüht zu haben, trete gegenüber dem Fehlverhalten der Bank vernachlässigbar in den Hintergrund. Der Kläger habe unter anderem vorgebracht, er hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung vom Erwerb der Papiere Abstand genommen und in andere, risikolosere Anleiheformen investiert. Es stehe fest, dass er in einem solchen Fall keinen Kapitalverlust erlitten hätte. Da er nach den Feststellungen rund DM 466.000 investiert habe, wovon rund DM 60.000 aus Zinserlösen aus dieser Veranlagung stammten, habe er überschlagsmäßig rund DM 400.000 aus "anderen Geldern" in dieses Engagement investiert, die er bei Investition in erstklassige Staatsanlagen jedenfalls nicht verloren hätte. Er könne von der beklagten Partei daher jedenfalls Schadenersatz in Höhe des begehrten Betrags von EUR 133.451,49 verlangen.
Das Berufungsgericht hielt diese Entscheidung nur in Ansehung des Zuspruchs von EUR 86.771,40 samt Zinsen aufrecht und wies das darüber hinausgehende Begehren von EUR 46.680,09 samt 4 % Zinsen seit 16. 2. 2002 ab; die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens war bereits unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Die Haftung der beklagten Partei wegen unrichtiger Anlageberatung werde dem Grunde nach zu Recht nicht mehr bestritten. Nachdem feststehe, dass der Kläger zum Zwecke seiner privaten Pensionsvorsorge eine risikolose, sichere Anlageform gesucht und dies seinem Berater auch ausdrücklich mitgeteilt habe, bedürfe es keiner näheren Erörterung, dass der Verkauf des Anleihenpakets auf eine kaum mehr überbietbare Sorglosigkeit der beklagten Partei zurückzuführen sei. Der Kläger sei daher so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Er sei daher grundsätzlich berechtigt, das in die vermeintliche argentinische Staatsanleihe investierte eigene Kapital, welches in der Folge verloren gegangen sei, ersetzt zu verlangen. Dem Kläger sei jedoch ein Mitverschulden am eingetretenen Schaden vorzuwerfen. Er sei im Zusammenhang mit einem neuerlichen Kaufauftrag von seinem nunmehrigen Berater darauf hingewiesen worden, dass diese Anleihen aus Sicht der Bank für zu risikoreich angesehen würden und er daher die Erklärung abgeben müsse, Wertpapierveranlagungen nur mehr auf eigene Verantwortung zu tätigen. Wenn es der beklagten Partei auch nicht gelungen sei, das Informationsbedürfnis des Klägers über Art und Umfang der Risken zu befriedigen oder ihm schriftliche Unterlagen zu verschaffen, hätte der Kläger angesichts dieses Hinweises doch stutzig werden und von weiteren Nachkäufen Abstand nehmen müssen. Auch wenn der Warnhinweis nur äußerst diffus gewesen sei, hätte ein Hinweis auf das Risiko der Anleihe doch so ernst genommen werden müssen, dass bis zur Abklärung von Art und Umfang des Risikos vom Nachkauf derartiger Anleihen Abstand genommen werde. Es stehe fest, dass der Kläger nach Zugang des Warnhinweises am 21. 9. 2000 noch Wertpapiere um (umgerechnet) EUR 93.360,18 erwarb, weshalb bei der Schadensberechnung die Hälfte dieses Betrages (EUR 46.680,09) in Abzug zu bringen sei. Die ordentliche Revision sei unzulässig, da sich das Berufungsgericht an einer einheitlichen oberstgerichtlichen Judikatur orientiert habe und die Beurteilung des Umfanges der Aufklärungspflichten sowie des Mitverschuldens einzelfallbezogen sei.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei erweist sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig, jene der klagenden Partei als zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei erweist sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig, jene der klagenden Partei als zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
Zur Revision der beklagten Partei:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei vertritt in ihrer außerordentlichen Revision die Auffassung, der Kläger habe nach Unterfertigung seiner Erklärung, Wertpapierveranlagungen auf eigene Verantwortung zu tätigen und eine seinen Bedürfnissen entsprechende Beratung nicht zu wünschen, keine weitere Aufklärung mehr erwarten dürfen. Er sei auch auf ein Risiko bei einer weiteren Veranlagung in diesen Papieren aufmerksam gemacht worden. Zu einer detaillierteren Aufklärung über die wirtschaftlichen Hintergründe des mit den Nachkäufen verbundenen Risikos, sei die beklagte Partei nicht verpflichtet gewesen.
Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Art und Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Anlageberatung stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richten (dazu jüngst ÖBA 2004, 882 mwN), sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist. Die beklagte Partei übergeht bei ihren Rechtsausführungen völlig, dass der Kläger von vornherein eine sichere Anlage zu Zwecken der Pensionsvorsorge angestrebt und die schriftliche Erklärung vom 21. 9. 2000 keineswegs aus eigenem Antrieb, sondern ausschließlich deshalb unterfertigt hat, weil die beklagte Partei davon die Durchführung weiterer Kaufaufträge abhängig machte. Die beklagte Partei hat auch bei dieser Gelegenheit ihre Fehlinformation über den Charakter des empfohlenen Wertpapiers nicht korrigiert und auch keine nachvollziehbaren Erklärungen darüber abgegeben, warum das ihm seinerzeit als risikolos empfohlene Wertpapier nun plötzlich mit einem erheblichen Risiko behaftet sein sollte. Soweit der Kläger unter diesen Umständen den nicht näher begründeten Hinweis auf ein (nunmehr) mit diesen Papieren verbundenes Risiko nicht wirklich ernst genommen und die Unterfertigung der ihm vorgelegten Erklärung eher als Formalität angesehen hat, kann ihm dies nicht als besonders gravierende Sorglosigkeit angelastet werden. Dieses Verhalten durfte von der beklagten Partei keinesfalls so verstanden werden, das er ohne Rücksicht auf allfällige frühere Beratungsfehler und ungeachtet der weiterhin unvollständigen bzw fehlenden Information über maßgebliche Details die beklagte Partei von ihrer Verpflichtung zur ausreichenden Anlageberatung entbinden wollte. Dazu kommt, dass sich der Kläger sogar in der Zentrale der beklagen Partei um nähere Aufklärung bemühte, ihm trotz seines Ersuchens keine schriftlichen Unterlagen über die Anlage zur Verfügung gestellt wurden und ihm auf die Bitte, ihm den Inhalt der von ihm selbst beschafften (unvollständigen) Unterlagen zu erklären, nähere Informationen mit dem Hinweis, man würde das auch nicht verstehen, verweigert wurden. Die Rechtsansicht der beklagten Partei, sie wäre ab dem 21. 9. 2000 zu keiner weiteren Aufklärung mehr verpflichtet gewesen, kann daher nicht ernstlich vertreten werden.Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Art und Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Anlageberatung stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richten (dazu jüngst ÖBA 2004, 882 mwN), sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten ist. Die beklagte Partei übergeht bei ihren Rechtsausführungen völlig, dass der Kläger von vornherein eine sichere Anlage zu Zwecken der Pensionsvorsorge angestrebt und die schriftliche Erklärung vom 21. 9. 2000 keineswegs aus eigenem Antrieb, sondern ausschließlich deshalb unterfertigt hat, weil die beklagte Partei davon die Durchführung weiterer Kaufaufträge abhängig machte. Die beklagte Partei hat auch bei dieser Gelegenheit ihre Fehlinformation über den Charakter des empfohlenen Wertpapiers nicht korrigiert und auch keine nachvollziehbaren Erklärungen darüber abgegeben, warum das ihm seinerzeit als risikolos empfohlene Wertpapier nun plötzlich mit einem erheblichen Risiko behaftet sein sollte. Soweit der Kläger unter diesen Umständen den nicht näher begründeten Hinweis auf ein (nunmehr) mit diesen Papieren verbundenes Risiko nicht wirklich ernst genommen und die Unterfertigung der ihm vorgelegten Erklärung eher als Formalität angesehen hat, kann ihm dies nicht als besonders gravierende Sorglosigkeit angelastet werden. Dieses Verhalten durfte von der beklagten Partei keinesfalls so verstanden werden, das er ohne Rücksicht auf allfällige frühere Beratungsfehler und ungeachtet der weiterhin unvollständigen bzw fehlenden Information über maßgebliche Details die beklagte Partei von ihrer Verpflichtung zur ausreichenden Anlageberatung entbinden wollte. Dazu kommt, dass sich der Kläger sogar in der Zentrale der beklagen Partei um nähere Aufklärung bemühte, ihm trotz seines Ersuchens keine schriftlichen Unterlagen über die Anlage zur Verfügung gestellt wurden und ihm auf die Bitte, ihm den Inhalt der von ihm selbst beschafften (unvollständigen) Unterlagen zu erklären, nähere Informationen mit dem Hinweis, man würde das auch nicht verstehen, verweigert wurden. Die Rechtsansicht der beklagten Partei, sie wäre ab dem 21. 9. 2000 zu keiner weiteren Aufklärung mehr verpflichtet gewesen, kann daher nicht ernstlich vertreten werden.
Zur Revision des Klägers:
Zutreffend weist der Kläger in seiner Revision darauf hin, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis 1:1 unter der Annahme eines dem Verschulden der beklagten Partei an Gewicht gleichkommenden Mitverschuldens des Klägers den Umständen des vorliegenden Falls nicht gerecht wird. Wie bereits die Vorinstanzen dargelegt haben, ist der beklagten Partei auch für die nach dem 21. 9. 2000 erteilten Kaufaufträge vorzuwerfen, ihre ursprüngliche Fehlinformation über den Charakter der Wertpapiere nicht korrigiert und den Kläger im Glauben gelassen zu haben, es handle sich um Staatsanleihen. Angesichts des unveränderten Veranlagungsziels des Klägers durfte die beklagte Partei auch die auf ihre Veranlassung abgegebene Erklärung, auf fachkundige Beratung zu verzichten, nicht ernst nehmen, zumal es ihre Mitarbeiter - zumindest grob fahrlässig oder gar bewusst - verabsäumt haben, ihn über das inzwischen bekanntgewordene (oder vermeintlich nachträglich eingetretene) Risiko der Veranlagung nachvollziehbar und konkret zu informieren. Dazu wären die Mitarbeiter der beklagten Partei um so mehr gehalten gewesen, als sich der Kläger erkennbar wiederholt um nähere Informationen bemühte und der beklagten Partei sogar von ihm selbst beschaffte Unterlagen mit der Bitte um Aufklärung vorlegte, welche ihm jedoch bis zuletzt verwehrt wurde. Dies begründet zweifellos eine grob schuldhafte Pflichtenverletzung.
Demgegenüber ist dem Kläger nur vorzuwerfen, trotz des allgemeinen Risikohinweises noch vor Klärung der Problematik weiterhin gleichartige Investitionen getätigt zu haben. Dieser Vorwurf fällt allerdings deshalb nicht annähernd so schwer ins Gewicht wie das Fehlverhalten der beklagten Partei, weil er den Risikohinweis angesichts der Weigerung oder des Unvermögens der Bankmitarbeiter, ihm nähere Details mitzuteilen, jedenfalls nicht in dem Sinne verstehen musste, dass er Gefahr läuft, seine Investitionen überhaupt zur Gänze zu verlieren. Angesichts dieser Sachlage erscheint es dem erkennenden Senat angemessen, den Kläger mit einem Viertel des durch Vermögensdispositionen nach dem 21. 9. 2000 verursachten Schadens zu belasten, sodass die beklagte Partei drei Viertel dieses Schadensteils zu ersetzen hat.
Richtig zeigt der Kläger allerdings auf, dass keine Grundlage dafür besteht, den von ihm selbst zu tragenden Teilschaden gerade den zeitlich späteren Investitionen zuzuordnen, sofern sein Gesamtschaden den geltend gemachten Schadensbetrag übersteigt. Macht nämlich ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (vgl aus ÖBl 1981, 122; AnwBl 1990, 656; SZ 70/136). Insoweit wird das Problem einer exakten Festlegung des Streitgegenstands gegebenenfalls mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden Konkretisierung zu geben sein.Richtig zeigt der Kläger allerdings auf, dass keine Grundlage dafür besteht, den von ihm selbst zu tragenden Teilschaden gerade den zeitlich späteren Investitionen zuzuordnen, sofern sein Gesamtschaden den geltend gemachten Schadensbetrag übersteigt. Macht nämlich ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen vergleiche aus ÖBl 1981, 122; AnwBl 1990, 656; SZ 70/136). Insoweit wird das Problem einer exakten Festlegung des Streitgegenstands gegebenenfalls mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden Konkretisierung zu geben sein.
Eine abschließende Beurteilung des vom Berufungsgericht abgewiesenen Teils des Klagebegehrens ist aber auch deshalb nicht möglich, weil die Feststellungen der Vorinstanzen über die Höhe des Vermögensverlusts des Klägers nicht widerspruchsfrei sind. So geht das Erstgericht - wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - davon aus, der Kläger habe insgesamt rund DM 466.000, davon rund DM 60.000 an lukrierten Zinsen, investiert, sodass er überschlagsmäßig rund DM 400.000 aus "anderen Geldern" aufgebracht habe; das Berufungsgericht teilt diese Auffassung (Seite 31 f in ON 44), indem es ausführt, der Schaden des Klägers belaufe sich auf sein tatsächlich investiertes Kapital von rund DM 400.000, in dem der geltend gemachte Klagebetrag jedenfalls Deckung finde. Bei dieser Schadensberechnung wird einerseits übersehen, dass der Kläger nach seinen eigenen Prozessbehauptungen, denen die Vorinstanzen gefolgt sind, insgesamt Zinsen von rund DM 120.000 (nach der Berechnung des Revisionsgerichts rund DM 121.500) erlöst hat, die zur Gänze einen anrechenbaren Vorteil bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie "reinvestiert" oder für andere Zwecke verwendet wurden. Ist nämlich bei der Berechnung des (Vertrauens-)Schadens - wie dies das Berufungsgericht zutreffend getan hat - zu fragen, wie der Kläger vermögensmäßig stünde, wenn er sich zu der schadensverursachenden Investition nicht entschlossen hätte, sind bei der Schadensberechnung alle Vorteile als schadensmindernd zu berücksichtigen, die er ohne die Investition nicht erlangt hätte.
Sowohl die Vorinstanzen als auch der Revisionswerber unterlassen darüber hinaus jede Auseinandersetzung mit jenen Vermögenszuwächsen, die dem Kläger in Form der "Vierteltilgungen" zugekommen sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger ja nicht nur einen Teil der erlösten Zinsen sondern auch die (gesamten) erhaltenen Tilgungsbeträge in gleichartige Wertpapiere investiert. Die Feststellung, dass die Tilgungen "vorerst" auch ausgeschüttet wurden und die letzte Tilgung zum 1. 9. 2001 erfolgte, lässt in Anbetracht der detaillierten Feststellungen über die einzelnen Wertpapierkäufe des Klägers (S 14 in ON 44) eine rechnerische Ermittlung der dem Kläger unter diesem Titel zugekommenen Geldbeträge zu. Danach müssten ihm jeweils am 1. 9. Tilgungsrückzahlungen von insgesamt DM 234.000 (1999: DM 52.500, 2000: DM 73.250 und 2001: DM 108.250) zugekommen seien, die er nicht erhalten hätte, wenn er die von der beklagten Partei empfohlene Investition nicht getätigt hätte. Ausgehend von Gesamtaufwendungen in Höhe von rund DM 466.800 und Gesamterlösen von rund DM 355.500 (Tilgungen und Zinsen) ergibt sich ein Vermögensverlust von (nur) DM 111.300, also von rund EUR 56.900. Mit dem Kläger wird im fortzusetzenden Verfahren daher zu erörtern sein, warum er ungeachtet der Tatsachenfeststellungen über die erhaltenen Tilgungsbeträge und Zinsenerlöse davon ausgeht, er habe rund DM 400.000 an "eigenem" Geld investiert. Schon aus diesem Grunde erscheint eine Aufhebung der Entscheidung erforderlich, um die Streitteile nicht mit einer unvorhergesehenen Rechtsansicht zu überraschen. Gegebenenfalls wird sich das Erstgericht auch mit der klägerischen Behauptung, er habe neben dem positiven Schaden auch noch dadurch Vermögensnachteile erlitten, dass er sein Kapital nicht anderweitig gewinnbringend investiert hat, auseinanderzusetzen zu haben, auf die er in seiner Revision - offenbar wegen seiner Rechtsauffassung zur Berechnung des positiven Schadens - nicht eingeht.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E75643European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00114.04M.1201.000Im RIS seit
31.12.2004Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012