TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/27 2006/04/0189

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

58/02 Energierecht;

Norm

MinroG 1999 §187 Abs1 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §187 Abs3 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §2 Abs2 Z5;
MinroG 1999 §2 Abs3 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §223 Abs9 idF 2002/I/021;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/04/0191 2006/04/0192 2006/04/0193 2006/04/0194 2006/04/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerden

1.

des Verkehrsvereins O in O (hg. Zl. 2006/04/0189),

2.

der H R KG in H (hg. Zl. 2006/04/0191),

3.

der S H BetriebsgesmbH in H (Zl. 2006/04/0192),

4.

der K-Betriebsführungsgesellschaft mbH in O (hg. Zl. 2006/04/0193),

              5.              der O Errichtungs- und BetriebsgesmbH in E (hg. Zl. 2006/04/0194) und

              6.              der Gemeinde F in F (hg. Zl. 2006/04/0195),

alle vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Erzherzog-Johann-Straße 7, gegen die Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jeweils vom 15. Dezember 2004, BMWA-64.300/5741-IV/8/2004 (zu 1.), BMWA-64.300/5774-IV/8/2004 (zu 2.), BMWA-64.300/5719-IV/8/2004 (zu 3.), BMWA-64.300/5739-IV/8/2004 (zu 4.), BMWA-64.300/5738-IV/8/2004 (zu 5.) und BMWA-64.300/5740-IV/8/2004 (zu 6.),

jeweils betreffend Vorschreibung eines Beitrages zum Grubenrettungswesen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Dezember 2004 wurden den Beschwerdeführern für die Jahre 2004 und 2005 gemäß § 187 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Z. 5 und Abs. 3 und 4 MinroG Beiträge zum Grubenrettungswesen vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleich lautend aus, die Beschwerdeführer hätten zum Grubenrettungswesen beizutragen. Die Bestimmung des Beitrages richte sich nach dem Anteil des einzelnen Bergbauberechtigten oder des diesem Gleichgestellten an der für den Hauptrettungsplan relevanten Gesamtsituation des Österreichischen Bergbaues. Die Kriterien (Indikatoren) für die Erfassung dieser Gesamtsituation seien auf Basis einer eingehenden, fachlichen Diskussion ausgewählt worden. Der so ermittelte "Gesamtbedarf Grubenrettungs- und Gasschutzwesen" werde nach einem auf relevanten Indikatoren beruhenden Bewertungssystem (Tendenzanalyse, Punktesystem) auf die einzelnen Betriebe verteilt . (Sodann werden in den angefochtenen Bescheiden die Grundlagen und Kriterien des Bewertungskonzeptes sowie die Gesamtsituation im Grubenrettungswesen und Gasschutzwesen eingehend dargestellt.) In den konkreten Fällen bestimme sich der Beitrag jeweils auf Grund der Mindestbeitragsregel des § 187 Abs. 3 letzter Satz MinroG (EUR 1.000,-- plus 20 Cent pro Besucher). Der aus der Tendenzanalyse sich ergebende Wert sei nicht zur Anwendung gekommen, weil er unter dem gesetzlichen Mindestbeitrag läge.

Die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnissen jeweils vom 26. September 2005, B 109/05 (zu 1.), B 128/05 (zu 2.), B 112/05 (zu 3.), B 110/05 (zu 4.), B 123/05 (zu 5.) sowie mit Erkenntnis vom 26. Oktober 2005, B 124/05 (zu 6.) abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerdeführer machen in ihren ergänzten Beschwerden Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2002 (MinroG), lauten:

"§ 2. ...

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte

...

5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

(3) ... Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z. 5 angeführten Tätigkeiten gelten ... die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes ... sinngemäß.

§ 187. (1) Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragte der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der in § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.

...

(3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u.dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1.000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§ 189) und bei den in § 2 Abs. 2 Z. 5 angeführten Tätigkeiten zuzüglich 20 Cent pro Besucher.

§ 223. ...

(9) ... § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. ...

..."

Den angefochtenen Bescheiden liegt jeweils die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführer seien "Bergbauberechtigte" im Sinne des § 187 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 2 Z. 5 MinroG, weil sie Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benutzen.

Die angefochtenen Bescheide stützen die Vorschreibung des Beitrages zum Grubenrettungswesen dem Grunde nach auf die Mindestbeitragsregel des § 187 Abs. 3 letzter Satz MinroG. Nach dieser beträgt der Beitrag 1.000 Euro pro Jahr und bei Fremdenbefahrungen (§ 189) sowie bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 MinroG angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.

Den angefochtenen Bescheiden treten die Beschwerdeführer nur insofern entgegen, als sie vorbringen, die belangte Behörde habe konkrete Erhebungen über die tatsächliche Verweildauer bzw. Anzahl der Besucher nicht durchgeführt. Verweildauer und Besucheranzahl seien tatsächlich jeweils deutlich niedriger als von der belangten Behörde angenommen.

Die Beschwerdeführer übersehen mit diesem Vorbringen jedoch, dass gerade diese Frage auch Gegenstand des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren gewesen ist und die der belangten Behörde auf Grund der ihr aus der Vollziehung des Bergrechts einschlägigen amtsbekannten Daten den Beschwerdeführern jeweils zur Stellungnahme, allfälligen Überprüfung und Ergänzung übermittelt worden sind. Mangels Äußerung der Beschwerdeführer ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden, diese bekannt gegebenen Zahlen ihren Berechnungen zu Grunde zu legen. Auf die Verweildauer kommt es nicht an.

Davon ausgehend begegnet die Vorschreibung des Mindestbeitrages im Sinne des § 187 Abs. 3 dritter Satz MinroG keinen Bedenken.

Ob und in welcher Höhe anderen (hier nicht beschwerdeführenden) Bergbauberechtigten Beiträge auferlegt wurden, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer für die Rechtsrichtigkeit der vorliegend angefochtenen Bescheide nicht von Bedeutung.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 187 MinroG in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2003 am 1. Jänner 2004 ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde Beiträge (bereits) für das Jahr 2004 vorgeschrieben hat.

Soweit die Beschwerdeführer den in den angefochtenen Bescheiden angegebenen Gesamtfinanzierungsbedarf für das Grubenrettungswesen für die Jahre 2004 und 2005 bemängeln, ist ihnen zu entgegnen, dass es darauf im Rahmen der Vorschreibung nach der Mindestbeitragsregel nicht ankommt.

Für das Ausmaß der von den Beschwerdeführern zu entrichtenden Beiträge zum Grubenrettungswesen ist nach den zitierten Gesetzesbestimmungen weiters nicht von Bedeutung, welche Rechtsform die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen hat und welche Kosten durch die Errichtung und Erhaltung der Hauptstelle entstehen.

Da sich die Beschwerden somit insgesamt als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040189.X00

Im RIS seit

31.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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