TE OGH 2004/12/7 1Nc116/04f

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Veröffentlicht am 07.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Gert L*****, anhängig zu AZ 13 Nc 11/04y des Oberlandesgerichts Wien, infolge Vorlage des Aktes durch das genannte Gericht folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Wien richtete am 20. 8. 2004 eine Note an die A***** Gesellschaft mbH, mit welcher mitgeteilt wurde, dass über als "Ablehnungsanträge" bezeichnete Eingaben, die kein sachliches und fallbezogenes Substrat erkennen ließen, nicht mehr förmlich entschieden werde. Es erfolge deshalb hinsichtlich der Ablehnungen keine Entscheidung mehr, auch "notenmäßige Erledigungen" würden nicht mehr stattfinden.

Das diese Note betreffende Antwortschreiben des Gert L***** vom 16. 11. 2004, beim Oberlandesgericht Wien am 18. 11. 2004 eingelangt, legte das Oberlandesgericht Wien dem Obersten Gerichtshof als Rechtsmittel vor. Diese Vorlage entbehrt jeder Rechtsgrundlage:

Das Oberlandesgericht Wien hat in seiner Note vom 20. 8. 2004 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass es über die von verschiedenen Personen, namentlich der A*****. Gesellschaft mbH, eingebrachten Ablehnungsanträge nicht entscheide. Davon geht auch Gert L***** in seinem Antwortschreiben vom 16. 11. 2004 aus, wenn er fordert, "diese Note für nichtig zu erklären und über sie bescheidmäßig abzusprechen", damit der Oberste Gerichtshof damit befasst werden könne. Es ist daher nicht nachvollziehbar, soweit das Oberlandesgericht seine Note vom 20. 8. 2004 als angefochtene Entscheidung bezeichnet und die Eingabe des Gert L***** vom 16. 11. 2004 als Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden sollte, vorlegt.

Mangels Vorliegens einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien und auch eines dagegen gerichteten Rechtsmittels, über welches der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte, sind die Akten dem vorlegenden Gericht zurückzustellen.

Anmerkung

E75443 1Nc116.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00116.04F.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20041207_OGH0002_0010NC00116_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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