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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D, vertreten durch Dr. K und Dr. R, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Jänner 2007, Zl. 5-N-B3507/12-2006, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Jänner 2007 wurde das Ansuchen der Antragstellerin um Erteilung der nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung der durchgeführten Anschüttungen und Niveauangleichungen auf dem Grundstück Nr. 5757/114 der KG S wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Die beschwerdeführende Partei führte in ihrem Antrag unter anderem aus, der angefochtene Bescheid sei - im Zusammenhalt mit dem gegen den Bescheidadressaten Franz erlassenen Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juni 2006, Zl. 5-N-B1181/156-2005, einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Würde F während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgetragen, dass er das Erdreich auf einer Länge von 25 m und einer Breite von 7 m bis auf den natürlichen Seeboden entfernen müsse, müsste er erhebliche Kosten tragen, die im Fall des Obsiegens der Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof endgültig verloren wären.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Durch den angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung bereits durchgeführter Anschüttungen und Niveauangleichungen auf einem Grundstück wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheidspruch kann nicht Grundlage einer der zwangsweisen Durchsetzung des Bescheides dienenden Handlung der Behörde sein.
Soweit im Antrag auf den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2006, Zl. 5-N-B1181/156-2005, verwiesen wird, wurde damit die Berufung des F betreffend Anordnung der Ersatzvornahme (hinsichtlich der Entfernung widerrechtlich erfolgter Aufschüttungen unter anderem auf dem Grundstück Nr. 5757/114 der KG S) als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zu Zl. AW 2006/10/0032, mit Beschluss vom 15. September 2006 stattgegeben.
Da ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, einem Vollzug nicht zugänglich ist, war dem Aufschiebungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Juni 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007100014.A00Im RIS seit
07.09.2007