TE OGH 2004/12/7 5Ob199/04g

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Veröffentlicht am 07.12.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Sääf, Rechtsanwalt in Maissau, wegen Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 8. Juni 2004, AZ 22 R 14/04w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 16. März 2004, TZ 1268/04, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:

"Aufgrund des Firmenbuchauszuges FN ***** (Beilage A), Firmenbuchauszuges FN ***** (Beilage B) und des Spaltungsplans vom 17. 10. 2002 (Beilage C) wird ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** die Berichtigung des Namens der zu C-LNr 2a eingetragenen Hypothekargläubigerin auf P***** GmbH, *****, bewilligt.

Zustellungen:

1. P***** GmbH, *****

2. P***** GmbH, *****

3. Gemeindeamt G*****

4. Finanzamt G*****

5. Dr. Johannes Sääf, Rechtsanwalt, 3712 Maissau, Kirchenplatz 7 unter Anschluss der Originalurkunden."

Text

Begründung:

Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist unter C-LNr 2a aufgrund der Pfandurkunde vom 29. 9. 1981 das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 2,000.000 zugunsten der Pfandgläubigerin P***** GmbH einverleibt.

Im Spaltungsplan vom 17. 10. 2002 wurde durch Abspaltung von der bisherigen Pfandgläubigerin eine neue Kapitalgesellschaft mit dem Namen "P***** GmbH", das ist die Antragstellerin, mit Sitz in W***** gegründet. Unter Punkt II des Spaltungsplanes (Beschreibung des auf die neue Kapitalgesellschaft zu übertragenden Vermögens [Betrieb]), Punkt A ist festgehalten, dass der gesamte Betrieb der übertragenden Gesellschaft im Zuge der Spaltung zur Neugründung auf die neue Kapitalgesellschaft übertragen werden soll, und zwar mit sämtlichen zum Betrieb gehörenden Aktiven und Passiven, Rechten und Pflichten, Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern sowie mit sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen und allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, jedoch mit Ausnahme der in Absatz B genannten Vermögenswerte, Rechte und Pflichten. Zum Betrieb gehören insbesondere laut Punkt A die in der Eröffnungsbilanz Beilage II ersichtlichen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sowie Aktiven und Passiven, jedoch unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 1. 10. 2002 bis zur Wirksamkeit der Spaltung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Firmenbuch eintretenden Bestandsveränderungen, die aus dem zum Rechnungswesen gehörenden sonstigen Aufzeichnungen, wie Anlagenverzeichnis, Kreditoren- und Debitorenlisten, ersichtlich sind. Darunter fällt auch das im Lastenblatt ob der genannten Liegenschaft zugunsten der übertragenden Gesellschaft eingetragene Höchstbetragspfandrecht im Wert von S 2,000.000.Im Spaltungsplan vom 17. 10. 2002 wurde durch Abspaltung von der bisherigen Pfandgläubigerin eine neue Kapitalgesellschaft mit dem Namen "P***** GmbH", das ist die Antragstellerin, mit Sitz in W***** gegründet. Unter Punkt römisch II des Spaltungsplanes (Beschreibung des auf die neue Kapitalgesellschaft zu übertragenden Vermögens [Betrieb]), Punkt A ist festgehalten, dass der gesamte Betrieb der übertragenden Gesellschaft im Zuge der Spaltung zur Neugründung auf die neue Kapitalgesellschaft übertragen werden soll, und zwar mit sämtlichen zum Betrieb gehörenden Aktiven und Passiven, Rechten und Pflichten, Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern sowie mit sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen und allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, jedoch mit Ausnahme der in Absatz B genannten Vermögenswerte, Rechte und Pflichten. Zum Betrieb gehören insbesondere laut Punkt A die in der Eröffnungsbilanz Beilage römisch II ersichtlichen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sowie Aktiven und Passiven, jedoch unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 1. 10. 2002 bis zur Wirksamkeit der Spaltung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Firmenbuch eintretenden Bestandsveränderungen, die aus dem zum Rechnungswesen gehörenden sonstigen Aufzeichnungen, wie Anlagenverzeichnis, Kreditoren- und Debitorenlisten, ersichtlich sind. Darunter fällt auch das im Lastenblatt ob der genannten Liegenschaft zugunsten der übertragenden Gesellschaft eingetragene Höchstbetragspfandrecht im Wert von S 2,000.000.

Unter Punkt 3 des Spaltungsplanes (Spaltung zur Neugründung Vermögensübertragung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 SpaltG) überträgt die übertragende Gesellschaft den ihr gehörenden im Punkt II dieses Spaltungsplanes näher bezeichneten Betrieb mit allen dazu gehörigen Rechten und Pflichten, allen Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, allen Aktiva und Passiva, wie diese in der Eröffnungsbilanz Beilage II abgebildet sind, einschließlich jener Rechte und Pflichten, die in der Eröffnungsbilanz Beilage II nicht gezeigt werden können, jedoch in der Darstellung des Punktes II dieses Spaltungsplanes und in den übrigen dort erwähnten Beilagen ausdrücklich bezeichnet sind, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Abspaltung zur Neugründung gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG und gemäß Art VI UmgrStG auf die vorbezeichnete, durch die Spaltung entstehende neue Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der neuen Kapitalgesellschaft an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft.Unter Punkt 3 des Spaltungsplanes (Spaltung zur Neugründung Vermögensübertragung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, SpaltG) überträgt die übertragende Gesellschaft den ihr gehörenden im Punkt römisch II dieses Spaltungsplanes näher bezeichneten Betrieb mit allen dazu gehörigen Rechten und Pflichten, allen Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, allen Aktiva und Passiva, wie diese in der Eröffnungsbilanz Beilage römisch II abgebildet sind, einschließlich jener Rechte und Pflichten, die in der Eröffnungsbilanz Beilage römisch II nicht gezeigt werden können, jedoch in der Darstellung des Punktes römisch II dieses Spaltungsplanes und in den übrigen dort erwähnten Beilagen ausdrücklich bezeichnet sind, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Abspaltung zur Neugründung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG und gemäß Art römisch VI UmgrStG auf die vorbezeichnete, durch die Spaltung entstehende neue Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der neuen Kapitalgesellschaft an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft.

Die Antragstellerin begehrt unter Vorlage des Spaltungsplanes und der Firmenbuchauszüge der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft die Berichtigung des Grundbuchsstandes hinsichtlich des Namens der Hypothekarpfandgläubigerin.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bei der Legalzession nach § 1358 ABGB und der Forderungseinlösung nach § 1422f ABGB gingen mit den Forderungen die Sicherheiten, und damit auch das Pfandrecht, außerbücherlich über. Das Grundbuch sei in solchen Fällen zu berichtigen. Höchstbetragshypotheken hingegen könnten nur gemeinsam mit dem gesicherten Rechtsverhältnis auf einen anderen Gläubiger übergehen. Nur wenn der Schuldner der Übertragung zustimme oder das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert werde, und damit das Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner ganz oder teilweise beendet werde, könne das Höchstbetragspfandrecht an dieser einzelnen Forderung haften und auf den Neugläubiger übergehen. Der Altgläubiger müsse dem Neugläubiger daher eine entsprechende Urkunde zur Umschreibung der Hypothek ausstellen. Der Neugläubiger erlange damit auch das bücherliche Verfügungsrecht über die Hypothek. Die Erklärung sei vom Liegenschaftseigentümer und dem Neugläubiger beglaubigt zu unterfertigen. Da über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers der Konkurs eröffnet worden sei, bedürfe die Erklärung betreffend die Übertragung der Forderung auch der konkursbehördlichen Genehmigung.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bei der Legalzession nach Paragraph 1358, ABGB und der Forderungseinlösung nach Paragraph 1422 f, ABGB gingen mit den Forderungen die Sicherheiten, und damit auch das Pfandrecht, außerbücherlich über. Das Grundbuch sei in solchen Fällen zu berichtigen. Höchstbetragshypotheken hingegen könnten nur gemeinsam mit dem gesicherten Rechtsverhältnis auf einen anderen Gläubiger übergehen. Nur wenn der Schuldner der Übertragung zustimme oder das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil reduziert werde, und damit das Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner ganz oder teilweise beendet werde, könne das Höchstbetragspfandrecht an dieser einzelnen Forderung haften und auf den Neugläubiger übergehen. Der Altgläubiger müsse dem Neugläubiger daher eine entsprechende Urkunde zur Umschreibung der Hypothek ausstellen. Der Neugläubiger erlange damit auch das bücherliche Verfügungsrecht über die Hypothek. Die Erklärung sei vom Liegenschaftseigentümer und dem Neugläubiger beglaubigt zu unterfertigen. Da über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers der Konkurs eröffnet worden sei, bedürfe die Erklärung betreffend die Übertragung der Forderung auch der konkursbehördlichen Genehmigung.

Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG nur dann in Betracht käme, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden sei, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung habe. Offenkundige Unrichtigkeit sei zB gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete mehrfache außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Anders verhalte es sich jedoch in Fällen, in denen bei einer Hypothekargläubigerin eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten sei. Gerade im Hinblick auf die Fälle des außerbücherlichen Eigentumserwerbes etwa durch Einantwortung, Verschmelzung, Zuschlag, Ersitzung oder Bauführung auf fremden Grund, zeige sich, dass eine (deklarative) Einverleibung und nicht etwa eine Anmerkung des Eigentümerwechsels in diesem Fall vorgenommen werde. Auch im Falle der deklarativen Eintragung nach außerbücherlichen Hypothekenübergang nach § 1422 ABGB habe es bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben; eine "Anführung des Gläubigerwechsels" sei von der Rechtsprechung abgelehnt worden. Dasselbe müsse auch für den vorliegenden Fall gelten. Es könne nicht darauf ankommen, ob die abgespaltene Gesellschaft von Gesetzes wegen Gesamtrechtsnachfolgerin bezüglich der zu übertragenden Vermögensanteile nach § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG sei.Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass eine Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG nur dann in Betracht käme, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden sei, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung habe. Offenkundige Unrichtigkeit sei zB gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete mehrfache außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Anders verhalte es sich jedoch in Fällen, in denen bei einer Hypothekargläubigerin eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten sei. Gerade im Hinblick auf die Fälle des außerbücherlichen Eigentumserwerbes etwa durch Einantwortung, Verschmelzung, Zuschlag, Ersitzung oder Bauführung auf fremden Grund, zeige sich, dass eine (deklarative) Einverleibung und nicht etwa eine Anmerkung des Eigentümerwechsels in diesem Fall vorgenommen werde. Auch im Falle der deklarativen Eintragung nach außerbücherlichen Hypothekenübergang nach Paragraph 1422, ABGB habe es bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben; eine "Anführung des Gläubigerwechsels" sei von der Rechtsprechung abgelehnt worden. Dasselbe müsse auch für den vorliegenden Fall gelten. Es könne nicht darauf ankommen, ob die abgespaltene Gesellschaft von Gesetzes wegen Gesamtrechtsnachfolgerin bezüglich der zu übertragenden Vermögensanteile nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Vorgangsweise bei einer Eintragung im Grundbuch (Anmerkung des Gläubigerwechsels oder Einverleibung) bei Gesamtrechtsnachfolge (hier durch Spaltung) auf Seiten des Gläubigers einer Höchstbetragshypothek nicht vorliege.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit einem Abänderungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.

Im vorliegenden Fall übertrug die einverleibte Hypothekargläubigerin durch Spaltung zur Neugründung gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG unter ihrem Fortbestand Vermögensteile (Betrieb) dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die dadurch neugegründete Antragstellerin. Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über (§ 14 Abs 2 Z 1 SpaltG). Die Gesamtrechtsnachfolge erfolgt ipso iure. Daran anknüpfende weitere Eintragungen in öffentlichen Büchern haben nur noch deklarative Bedeutung (vgl 5 Ob 2/95). Es wurde bereits ausgesprochen, dass die außerbücherlich eingetretene Rechtsänderung wegen gesellschaftsrechtlicher Änderungen in Folge Spaltung im Grundbuch nach § 136 GBG zur Berichtigung führt (5 Ob 105/03g, 5 Ob 2/95, 5 Ob 131/94).Im vorliegenden Fall übertrug die einverleibte Hypothekargläubigerin durch Spaltung zur Neugründung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG unter ihrem Fortbestand Vermögensteile (Betrieb) dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die dadurch neugegründete Antragstellerin. Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG). Die Gesamtrechtsnachfolge erfolgt ipso iure. Daran anknüpfende weitere Eintragungen in öffentlichen Büchern haben nur noch deklarative Bedeutung vergleiche 5 Ob 2/95). Es wurde bereits ausgesprochen, dass die außerbücherlich eingetretene Rechtsänderung wegen gesellschaftsrechtlicher Änderungen in Folge Spaltung im Grundbuch nach Paragraph 136, GBG zur Berichtigung führt (5 Ob 105/03g, 5 Ob 2/95, 5 Ob 131/94).

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob dieser Grundsatz auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge im Bezug auf eine Höchstbetragshypothek gilt.

Nach ständiger Rechtsprechung geht eine Hypothek ohne bücherliche Übertragung gemäß den §§ 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst. Einer besonderen Traditionshandlung bedarf es in diesem Fall nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur der Berichtigung des Grundbuchs (5 Ob 150/02y, 5 Ob 54/94, RIS-Justiz RS0011276).Nach ständiger Rechtsprechung geht eine Hypothek ohne bücherliche Übertragung gemäß den Paragraphen 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst. Einer besonderen Traditionshandlung bedarf es in diesem Fall nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur der Berichtigung des Grundbuchs (5 Ob 150/02y, 5 Ob 54/94, RIS-Justiz RS0011276).

Zur Übertragung der einem Höchstbetragshypothekar zustehenden Sicherungsrechte bedarf es hingegen entweder der (Teil-)Umwandlung des Höchstbetragspfandrechtes in eine Festbetragshypothek oder der Zustimmung des Schuldners. Fehlen diese Voraussetzungen, kann es durch die eigenartige Haftung des Höchstbetragspfandrechtes am Entstehungsgrund möglicher Forderungen dazu kommen, dass der Hypothekargläubiger durch die (nicht auch das Grundverhältnis selbst einschließende) Übertragung der ihm aus der Höchstbetragshypothek zukommenden Rechte über eine Pfandstelle verfügt, obwohl eine in diesem Rang gesicherte Forderung gar nicht besteht (5 Ob 77/94, RIS-Justiz RS0016154).

Im vorliegenden Fall trat Gesamtrechtsnachfolge durch Abspaltung nach dem SpaltG ein. Es wurden alle Aktiva und Passiva, also auch das von der Hypothek gesicherte Rechtsverhältnis auf die Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist also im Wege Gesamtrechtsnachfolge zur Gänze und umfassend an die Stelle der einverleibten Hypothekargläubigerin getreten. In diesem Fall erfolgte also eine außergerichtliche Rechtsänderung, die das gesamte Rechtsverhältnis betraf. Es handelt sich daher um einen Berichtigungsfall iSd § 136 GRBG.Im vorliegenden Fall trat Gesamtrechtsnachfolge durch Abspaltung nach dem SpaltG ein. Es wurden alle Aktiva und Passiva, also auch das von der Hypothek gesicherte Rechtsverhältnis auf die Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist also im Wege Gesamtrechtsnachfolge zur Gänze und umfassend an die Stelle der einverleibten Hypothekargläubigerin getreten. In diesem Fall erfolgte also eine außergerichtliche Rechtsänderung, die das gesamte Rechtsverhältnis betraf. Es handelt sich daher um einen Berichtigungsfall iSd Paragraph 136, GRBG.

Textnummer

E75779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00199.04G.1207.000

Im RIS seit

06.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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