TE OGH 2004/12/7 5Ob205/04i

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Veröffentlicht am 07.12.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs, Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann P*****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.500 infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. März 2004, GZ 4 R 46/04w-11, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. November 2003, GZ 16 Cg 137/03a-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungswidrigkeit des § 5j KSchG (GZ G 52/04) unterbrochen.Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 5 j, KSchG (GZ G 52/04) unterbrochen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt, gestützt auf § 5j KSchG die Zahlung von EURDer Kläger begehrt, gestützt auf Paragraph 5 j, KSchG die Zahlung von EUR

12.500 sA mit der Begründung, er sei aufgrund der Zusendungen der beklagten Partei der Meinung gewesen, tatsächlich einen Gewinn erhalten zu haben.

Die Beklagte bestritt und wendete ein, für den Kläger sei, für wie jeden verständigen durchschnittlichen kritischen Verbraucher, nach aufmerksamem Durchlesen der Unterlagen unmissverständlich klar gewesen, dass er nur an einem Gewinnspiel teilgenommen habe und damit nur die Chance auf einen gewissen Geldbetrag habe. Aufgrund intensiver Medienberichterstattungen (nahezu wöchentliche Kronenzeitungsberichte) sowie vielfältiger Aufklärungsarbeit institutioneller Verbraucherschützer wisse mittlerweile jeder halbwegs verständige Verbraucher, dass mit solchen Zusendungen, kein bereits feststehender Gewinn versprochen werde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. § 5j KSchG stelle nach seinem Wortlaut auf dem Eindruck der Zusicherung eines Preises ab, enthalte aber nicht das Erfordernis, dass der Verbraucher tatsächlich getäuscht wurde.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Paragraph 5 j, KSchG stelle nach seinem Wortlaut auf dem Eindruck der Zusicherung eines Preises ab, enthalte aber nicht das Erfordernis, dass der Verbraucher tatsächlich getäuscht wurde.

Die Revision ließ das Oberlandesgericht Wien mit der Begründung zu, der Oberste Gerichtshof habe zur Frage, ob eine intensive Medienberichterstattung Auswirkungen auf das objektive Verständnis der Verbraucher von derartigen Gewinnzusagen habe, noch nicht Stellung genommen.

Strittig ist daher unter anderem die Frage, ob der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes auch solchen Verbrauchern zusteht, die den wahren Inhalt der Sendung durchschaut haben.

Beim Verfassungsgerichtshof ist derzeit eine Beschwerde gemäß Art 140 B-VG wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 5j KSchG anhängig. In dieser zu GZ G 52/04 anhängigen Beschwerde wurde neben dem Antrag auf Aufhebung des § 5j KSchG in seiner Gesamtheit wegen Verfassungswidrigkeit auch ein Antrag gemäß Art 140 Abs 7 B-VG gestellt, wonach der Verfassungsgerichtshof aussprechen möge, dass § 5j KSchG auch auf schon bisher verwirklichte Tatbestände nicht anzuwenden ist.Beim Verfassungsgerichtshof ist derzeit eine Beschwerde gemäß Artikel 140, B-VG wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 5 j, KSchG anhängig. In dieser zu GZ G 52/04 anhängigen Beschwerde wurde neben dem Antrag auf Aufhebung des Paragraph 5 j, KSchG in seiner Gesamtheit wegen Verfassungswidrigkeit auch ein Antrag gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG gestellt, wonach der Verfassungsgerichtshof aussprechen möge, dass Paragraph 5 j, KSchG auch auf schon bisher verwirklichte Tatbestände nicht anzuwenden ist.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof tatsächlich eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken wird.

In analoger Anwendung des § 190 ZPO (vgl 3 Ob 64/02m; auch 2 Ob 162/04v) war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des § 5j KSchG zu unterbrechen.In analoger Anwendung des Paragraph 190, ZPO vergleiche 3 Ob 64/02m; auch 2 Ob 162/04v) war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des Paragraph 5 j, KSchG zu unterbrechen.

Anmerkung

E76235 5Ob205.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00205.04I.1207.000

Dokumentnummer

JJT_20041207_OGH0002_0050OB00205_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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