TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/28 2006/16/0216

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §6;
BudgetbegleitG 2001 Art34 Abs1 idF 2002/I/084;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der W GmbH & Co KEG in K, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann, Dr. Josef Cudlin, Dr. Frank E. Riel, Dr. Christoph Sauer und Dr. Birgit Riel-Katschthaler, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 3. November 2006, Zl. Jv 2563- 33/06, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Stadt Krems hat das von ihr betriebene Weingut samt Grundstücken, Gebäuden und Weingärten ausgegliedert und der beschwerdeführenden Partei, die im Alleineigentum der Stadt Krems steht, übertragen. Das Bezirksgericht Krems vollzog am 21. Februar 2006 die Eintragung der Liegenschaften im Grundbuch.

Mit Zahlungsauftrag vom 19. September 2006 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Krems die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG und Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG von insgesamt EUR 10.315,-- vor.

In dem gegen diesen Bescheid eingebrachten Berichtigungsantrag vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, es lägen die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Art. 34 Abs. 1 Budgetbegleitgesetz 2001 (BBG 2001), BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 84/2002, vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Befreiungsbestimmung schließe alle jene Fälle aus, in welchen es sich nicht um eine Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts handle. Die Führung eines Weingutes gehöre nicht zur Aufgabenerfüllung der Gebietskörperschaft. Die Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften könne weder mittelbar noch unmittelbar als zur Aufgabenerfüllung im Sinne einer Verpflichtungserfüllung erforderlich angesehen werden. Daher sei die Befreiungsbestimmung nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Eintragungsgebühr verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 84/2002, sind die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Im Beschwerdefall vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass nicht bloß Vermögen der Gebietskörperschaft, sondern Aufgaben der Gebietskörperschaft an die beschwerdeführende Partei übertragen worden seien. Da aber die Führung eines Weingutes nicht zur Aufgabenerfüllung der Gebietskörperschaft gehöre, sei die Befreiung zu versagen gewesen.

Die Befreiungsbestimmung enthält jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst (vgl.  Achatz, Steuerrechtliche Aspekte von Ausgliederungen, RFG 2003/16, sowie Erke/Pilz, Steuerbefreiungen bei Ausgliederungen, steuerliche Begünstigungen durch Art. 34 BBG 2001, RFG 2003/17). Wenn auch die Führung eines Weingutes nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft zählt, erfüllt die Ausgliederung und Übertragung dieser Aufgabe an die beschwerdeführende Partei, einer GmbH & Co KEG, den Befreiungstatbestand des Art. 34 Abs. 1 BBG 2001.

Eine teleologische Reduktion wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/16/0125).

Solche Gründe für eine Einschränkung der Befreiungsbestimmung auf die Ausgliederung und Übertragung hoheitlicher Aufgaben sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160216.X00

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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