TE OGH 2004/12/7 5Ob203/04w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Margarethe D*****, geboren am *****, *****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Vormerkung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** und EZ ***** je GB ***** sowie der EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 7. Juli 2004, AZ 1 R 206/04t, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzung des § 128 Abs 2 GBG iVm § 114 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG mit Verbindung § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzung des Paragraph 128, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG mit Verbindung Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend wurde bereits erkannt, dass das Fehlen der Voraussetzungen des § 31 Abs 6 GBG (Vollmacht entweder für ein bestimmtes Geschäft oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt) an sich eine Vormerkung des Eigentumsrechtes noch nicht unzulässig macht (5 Ob 316/00g).Zutreffend wurde bereits erkannt, dass das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 6, GBG (Vollmacht entweder für ein bestimmtes Geschäft oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt) an sich eine Vormerkung des Eigentumsrechtes noch nicht unzulässig macht (5 Ob 316/00g).

Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn unter anderem keine begründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten hat (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG). Es ist daher zu prüfen, ob gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht im Hinblick auf die Unterfertigung des Schenkungsvertrages durch die Antragstellerin als Geschenknehmerin und gleichzeitig als Machthaberin des Geschenkgebers gegeben sind. Das Selbstkontrahieren erweckt wegen der durch die nichtauszuschließende Interessenkollision bestehenden Gefährdung der Interessen des Machthabers nur ausnahmsweise keine Bedenken (5 Ob 35/95, NZ 1988, 54 mit zustimmender Anmerkung Hofmeister). Wenn die Gestattung in der Vollmacht nicht so bestimmt ist, dass kein Zweifel an der Reichweite der Vertretungsmacht bestehen oder die Gefahr einer Schädigung der Interessen des Vollmachtgebers nicht ausgeschlossen werden kann, dann ist der Verbücherungsantrag abzuweisen (5 Ob 35/95, JBl 1984, 315, RIS-Justiz RS0060604 [T2, 4 und 11]). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass hier der urkundliche Nachweis der Zustimmung des Vollmachtgebers zum Abschluss des Schenkungsvertrages durch seine Gattin im Wege des Selbstkontrahierens nicht vorliege, hält sich im Rahmen der Judikatur. In der Vollmacht wurde nämlich die Antragstellerin weder zum Selbstkontrahieren im Allgemeinen noch im Besonderen bevollmächtigt. Aus der Befugnis, Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn die beantragte Eintragung dem Vollmachtgeber nicht zum Vorteil gereicht, ist keine Vollmacht dazu abzuleiten, dass die Bevollmächtigte zum Nachteil des Vollmachtgebers auch rechtsgeschäftlich im Wege des Selbstkontrahierens tätig werden darf. Eine Substitution der Vollmacht durch die Antragstellerin an einen Dritten ändert daran nichts, da die abgeleitete Vollmacht den selben Inhalt hat wie die Hauptvollmacht (vgl auch 5 Ob 2232/96p).Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn unter anderem keine begründeten Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten hat (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG). Es ist daher zu prüfen, ob gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht im Hinblick auf die Unterfertigung des Schenkungsvertrages durch die Antragstellerin als Geschenknehmerin und gleichzeitig als Machthaberin des Geschenkgebers gegeben sind. Das Selbstkontrahieren erweckt wegen der durch die nichtauszuschließende Interessenkollision bestehenden Gefährdung der Interessen des Machthabers nur ausnahmsweise keine Bedenken (5 Ob 35/95, NZ 1988, 54 mit zustimmender Anmerkung Hofmeister). Wenn die Gestattung in der Vollmacht nicht so bestimmt ist, dass kein Zweifel an der Reichweite der Vertretungsmacht bestehen oder die Gefahr einer Schädigung der Interessen des Vollmachtgebers nicht ausgeschlossen werden kann, dann ist der Verbücherungsantrag abzuweisen (5 Ob 35/95, JBl 1984, 315, RIS-Justiz RS0060604 [T2, 4 und 11]). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass hier der urkundliche Nachweis der Zustimmung des Vollmachtgebers zum Abschluss des Schenkungsvertrages durch seine Gattin im Wege des Selbstkontrahierens nicht vorliege, hält sich im Rahmen der Judikatur. In der Vollmacht wurde nämlich die Antragstellerin weder zum Selbstkontrahieren im Allgemeinen noch im Besonderen bevollmächtigt. Aus der Befugnis, Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn die beantragte Eintragung dem Vollmachtgeber nicht zum Vorteil gereicht, ist keine Vollmacht dazu abzuleiten, dass die Bevollmächtigte zum Nachteil des Vollmachtgebers auch rechtsgeschäftlich im Wege des Selbstkontrahierens tätig werden darf. Eine Substitution der Vollmacht durch die Antragstellerin an einen Dritten ändert daran nichts, da die abgeleitete Vollmacht den selben Inhalt hat wie die Hauptvollmacht vergleiche auch 5 Ob 2232/96p).

Textnummer

E75780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00203.04W.1207.000

Im RIS seit

06.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten