Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in der Strafsache gegen Günther S***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Juli 2004, GZ 8 Hv 129/04s-53, nach Anhörung der Generalprokuratur (gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo) zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in der Strafsache gegen Günther S***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Juli 2004, GZ 8 Hv 129/04s-53, nach Anhörung der Generalprokuratur (gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo) zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt I sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt römisch eins sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Günther S***** wurde, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG schuldig erkannt (Punkt I des Schuldspruchs).Günther S***** wurde, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG schuldig erkannt (Punkt römisch eins des Schuldspruchs).
Danach hat er in Voitsberg, Bärnbach, Piberstein und anderen nicht näher bekannten Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift
I) in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt, indemrömisch eins) in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt, indem
er
1. im Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2001 rund 50 Gramm Kokain an Claudia F***** überließ,
2. im Juli 2001 zwei Lines Kokain an Erika Fr***** und Claudia F***** kostenlos weitergab,
3. im Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2001 mit Claudia F*****, Erika Fr*****, Thomas L*****, Oliver E***** und Noemi G***** nicht näher bekannte Mengen Kokain konsumierte, wobei er das Kokain kostenlos zur Verfügung stellte,
4. im Zeitraum von Sommer 2001 bis Dezember 2001 10 Gramm Noemi G***** kostenlos zur Verfügung stellte,
5. im Zeitraum von Februar 2002 bis Juli 2002 Thomas L***** und Noemi G***** 40 Gramm kostenlos zur Verfügung stellte,
5. im Zeitraum von Oktober bis November 2003 an Anna H***** 6 bis 8 Lines Kokain kostenlos zur Verfügung stellte,
7. im Zeitraum von Mai bis Juli 2002 Anita S***** 10 bis 15 Lines kostenlos überließ.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt. Zutreffend wird gerügt, dass sich die Tatrichter bei Begründung der Feststellungen zu den Schuldsprüchen I.1., 2. und 5. nicht mit jenen Aussagen befassten, die neben den belastenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung vorkamen und den Urteilsfeststellungen zu diesen Punkten entgegenstehen (S 145, 443 f, 447/I, 188/II iVm 383 f/I, 190 und 193/II).Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt. Zutreffend wird gerügt, dass sich die Tatrichter bei Begründung der Feststellungen zu den Schuldsprüchen römisch eins.1., 2. und 5. nicht mit jenen Aussagen befassten, die neben den belastenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung vorkamen und den Urteilsfeststellungen zu diesen Punkten entgegenstehen (S 145, 443 f, 447/I, 188/II in Verbindung mit 383 f/I, 190 und 193/II).
In der Beweiswürdigung heißt es insoweit nur, im Urteil namentlich genannte Zeugen hätten "weitgehend übereinstimmend" geschildert, dass sie vom Angeklagten in dessen Lokal "zum Kokainkonsum animiert wurden" (US 8).
Weil das Erstgericht demnach bei der mit Blick auf entscheidende Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, blieb die Urteilsbegründung unvollständig im Sinn der Z 5 (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Weil das Erstgericht demnach bei der mit Blick auf entscheidende Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, blieb die Urteilsbegründung unvollständig im Sinn der Ziffer 5, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
Dieser Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) in Ansehung der Feststellungen zu dem Schuldspruchs laut I.1., 2. und 5. zieht wegen des gegebenen Zusammenhanges die Kassation des gesamten Schuldspruches zu I. (§ 289 StPO) und (demzufolge) des Strafausspruchs sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung nach sich.Dieser Begründungsmangel (Ziffer 5, zweiter Fall) in Ansehung der Feststellungen zu dem Schuldspruchs laut römisch eins.1., 2. und 5. zieht wegen des gegebenen Zusammenhanges die Kassation des gesamten Schuldspruches zu römisch eins. (Paragraph 289, StPO) und (demzufolge) des Strafausspruchs sowie die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung nach sich.
Die übrigen Einwände (Z 5a und 10) bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.Die übrigen Einwände (Ziffer 5 a und 10) bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.
Anmerkung
E75848 15Os135.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00135.04.1210.000Dokumentnummer
JJT_20041210_OGH0002_0150OS00135_0400000_000