TE OGH 2004/12/10 13R332/04g

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Veröffentlicht am 10.12.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Ursula Kirschbichler und Mag. Bernhard Kolonovits in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** GesmbH, 2202 Enzersfeld bei Wien, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2120 Wolkersdorf, gegen die verpflichtete Partei W***** D*****, Landwirt, 8380 Jennersdorf, *****, wegen EUR 969,55 samt Anhang, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 30.9.2004, GZ 4 E 397/02m-11, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres unzulässigen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf zu 4 E 397/02m-2 wurde der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 969,55 s.A. bewilligt. Die Pfändung konnte nicht vollzogen werden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden (vgl. ON 5). Mit Beschluss vom 24.6.2002 wurde der Verpflichtete für den 26.8.2002 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zum Erstgericht geladen. Nachdem der Verpflichtete zu diesem Termin nicht gekommen ist, wurde mit Beschluss vom 26.8.2002 die Vorführung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses angeordnet. Die Vorführung konnte weder am 23.9. noch am 28.10.2002 vollzogen werden, weil der Verpflichtete nicht angetroffen wurde. Nach Prüfung des Vollzugsberichtes wurde der Akt vom Erstgericht im November 2002 abgelegt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf zu 4 E 397/02m-2 wurde der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 969,55 s.A. bewilligt. Die Pfändung konnte nicht vollzogen werden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden vergleiche ON 5). Mit Beschluss vom 24.6.2002 wurde der Verpflichtete für den 26.8.2002 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zum Erstgericht geladen. Nachdem der Verpflichtete zu diesem Termin nicht gekommen ist, wurde mit Beschluss vom 26.8.2002 die Vorführung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses angeordnet. Die Vorführung konnte weder am 23.9. noch am 28.10.2002 vollzogen werden, weil der Verpflichtete nicht angetroffen wurde. Nach Prüfung des Vollzugsberichtes wurde der Akt vom Erstgericht im November 2002 abgelegt.

Mit dem am 29.9.2004 beim Gericht eingelangten Antrag (ON 10) wurde die neuerliche Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen, wobei es auf die Bestimmung des § 48 Abs. 5 EO (gemeint: § 48 Abs. 4 EO) hinwies, wonach die Bewilligung der Vorführung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses ihre Wirksamkeit verliere, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen werde.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen, wobei es auf die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 5, EO (gemeint: Paragraph 48, Absatz 4, EO) hinwies, wonach die Bewilligung der Vorführung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses ihre Wirksamkeit verliere, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen werde.

Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die neuerliche Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses angeordnet werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach § 517 ZPO iVm § 78 EO können Beschlüsse nicht angefochten werden, wenn der Wert des betriebenen Anspruches an Geld oder Geldeswert EUR 2.000,-- nicht übersteigt, wobei die in § 517 Abs. 2 ZPO und § 65 Abs. 2 EO genannten Ausnahmen zu beachten sind. Vorliegend gibt es aber keinen Ausnahmetatbestand der es rechtfertigen würde, bei dem hier unter EUR 2.000,-- vorliegenden Streitgegenstand von einer Anfechtbarkeit des Rekurses zu sprechen. § 65 Abs. 2 EO wurde durch Art III Z 2 der ZVN 1986 BGBl 71 angefügt, um nur noch ganz bestimmte wichtige Entscheidungen im Exekutionsverfahren jedenfalls anfechtbar zu lassen (JAB 798 BlgNR 16. GP 2). Außerdem wurde klargestellt, dass die Rekursbeschränkungen des § 517 ZPO auch im Exekutionsverfahren gelten. Vorliegend könnte es sich allenfalls um einen in § 65 Abs. 2 EO angeführten Beschluss handeln, mit dem „über die Fortsetzung der Exekution entschieden wird". Der Begriff der "Fortsetzung" einer Exekution wird dabei weder in dieser Gesetzesstelle noch in einer anderen Bestimmung der EO ausdrücklich definiert; auch in den Materialien (JAB aaO) findet sich hiezu keine weitere Erläuterung.Nach Paragraph 517, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO können Beschlüsse nicht angefochten werden, wenn der Wert des betriebenen Anspruches an Geld oder Geldeswert EUR 2.000,-- nicht übersteigt, wobei die in Paragraph 517, Absatz 2, ZPO und Paragraph 65, Absatz 2, EO genannten Ausnahmen zu beachten sind. Vorliegend gibt es aber keinen Ausnahmetatbestand der es rechtfertigen würde, bei dem hier unter EUR 2.000,-- vorliegenden Streitgegenstand von einer Anfechtbarkeit des Rekurses zu sprechen. Paragraph 65, Absatz 2, EO wurde durch Art römisch III Ziffer 2, der ZVN 1986 Bundesgesetzblatt 71 angefügt, um nur noch ganz bestimmte wichtige Entscheidungen im Exekutionsverfahren jedenfalls anfechtbar zu lassen (JAB 798 BlgNR 16. GP 2). Außerdem wurde klargestellt, dass die Rekursbeschränkungen des Paragraph 517, ZPO auch im Exekutionsverfahren gelten. Vorliegend könnte es sich allenfalls um einen in Paragraph 65, Absatz 2, EO angeführten Beschluss handeln, mit dem „über die Fortsetzung der Exekution entschieden wird". Der Begriff der "Fortsetzung" einer Exekution wird dabei weder in dieser Gesetzesstelle noch in einer anderen Bestimmung der EO ausdrücklich definiert; auch in den Materialien (JAB aaO) findet sich hiezu keine weitere Erläuterung.

Der Begriff ist daher im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen der EO, in denen er vom Gesetzgeber gewählt wurde, zu sehen und zu interpretieren. Das betrifft die Bestimmungen der § 44 Abs. 1, § 206 Abs. 1 EO im Zusammenhang mit aufgeschobenen Exekutionen, § 46 Abs. 1, § 200 Z 3 EO im Zusammenhang mit dem Abstehen eines betreibenden Gläubigers vom weiteren Exekutionsverfahren, § 34 Abs. 2 EO im Zusammenhang mit dem Tod des Verpflichteten, § 70 Abs. 2 EO im Zusammenhang mit Anordnungen zum Vollzug bei Rekurserhebung sowie schließlich § 256 Abs. 2, § 282 Abs. 2 EO im Zusammenhang mit der Fortsetzung eines Verkaufsverfahrens. Keiner dieser Anlaßfälle wird hier tangiert. Es fällt daher der Beschluss, mit dem der Antrag einer betreibenden Partei auf neuerliche Vorführung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses abgewiesen wird, nicht unter den taxativen Katalog der Ausnahmebestimmungen des § 65 Abs. 2 EO (vgl. LGZ Graz 1991/20; LG Innsbruck EvBl 1995/29; LG Linz RpflSlg 1995/14; LGZ Graz EvBl 1995/139; Jakusch in Angst, EO Rz 17 zu § 65; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 16 zu §§ 65 - 67 mwN). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung der Bestimmungen über das Vermögensverzeichnis mit dem BGBl. 1991/628 selbst weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen hiezu (JAB 261 BlgNR 18. GP 20) die darin neu reglementierten Fallgruppen als "Fortsetzung" eines anhängigen Exekutionsverfahrens verstanden, geschweige denn als solche bezeichnet. Entscheidungen, die das Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach den §§ 47ff EO betreffen, fallen nicht unter § 65 Abs. 2 EO (Jakusch aaO).Der Begriff ist daher im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen der EO, in denen er vom Gesetzgeber gewählt wurde, zu sehen und zu interpretieren. Das betrifft die Bestimmungen der Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 206, Absatz eins, EO im Zusammenhang mit aufgeschobenen Exekutionen, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 200, Ziffer 3, EO im Zusammenhang mit dem Abstehen eines betreibenden Gläubigers vom weiteren Exekutionsverfahren, Paragraph 34, Absatz 2, EO im Zusammenhang mit dem Tod des Verpflichteten, Paragraph 70, Absatz 2, EO im Zusammenhang mit Anordnungen zum Vollzug bei Rekurserhebung sowie schließlich Paragraph 256, Absatz 2,, Paragraph 282, Absatz 2, EO im Zusammenhang mit der Fortsetzung eines Verkaufsverfahrens. Keiner dieser Anlaßfälle wird hier tangiert. Es fällt daher der Beschluss, mit dem der Antrag einer betreibenden Partei auf neuerliche Vorführung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses abgewiesen wird, nicht unter den taxativen Katalog der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 65, Absatz 2, EO vergleiche LGZ Graz 1991/20; LG Innsbruck EvBl 1995/29; LG Linz RpflSlg 1995/14; LGZ Graz EvBl 1995/139; Jakusch in Angst, EO Rz 17 zu Paragraph 65 ;, Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 16 zu Paragraphen 65, - 67 mwN). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung der Bestimmungen über das Vermögensverzeichnis mit dem BGBl. 1991/628 selbst weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen hiezu (JAB 261 BlgNR 18. GP 20) die darin neu reglementierten Fallgruppen als "Fortsetzung" eines anhängigen Exekutionsverfahrens verstanden, geschweige denn als solche bezeichnet. Entscheidungen, die das Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach den Paragraphen 47 f, f, EO betreffen, fallen nicht unter Paragraph 65, Absatz 2, EO (Jakusch aaO).

Dass der Beschluss von § 65 Abs. 2 EO nicht umfasst ist, zeigt auch, dass das Exekutionsverfahren ungeachtet der Abweisung weitergeführt werden kann, zumal bei dem in § 65 Abs. 2 EO angeführten Ausnahmefall im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Entscheidung im Ergebnis eine Verweigerung des Exekutionsanspruches des betreibenden Gläubigers bedeutet. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählungen nach § 517 Abs. 1 ZPO und § 65 Abs. 2 EO taxativ sind und auch für eine extensive Auslegung wenig Spielraum bleibt (vgl. auch LG Eisenstadt 13 R 147/00s, 13 R 284/02s).Dass der Beschluss von Paragraph 65, Absatz 2, EO nicht umfasst ist, zeigt auch, dass das Exekutionsverfahren ungeachtet der Abweisung weitergeführt werden kann, zumal bei dem in Paragraph 65, Absatz 2, EO angeführten Ausnahmefall im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Entscheidung im Ergebnis eine Verweigerung des Exekutionsanspruches des betreibenden Gläubigers bedeutet. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählungen nach Paragraph 517, Absatz eins, ZPO und Paragraph 65, Absatz 2, EO taxativ sind und auch für eine extensive Auslegung wenig Spielraum bleibt vergleiche auch LG Eisenstadt 13 R 147/00s, 13 R 284/02s).

Da der Rekurs unzulässig ist, ist eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht vorzunehmen. Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die herrschende Rechtsprechung hinzuweisen, dass eine zeitliche Beschränkung für die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten bei Verweigerung der Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses wohl nicht besteht (vgl. LGZ Wien RPflE 1999/137); wurde aber die Vorführung des Verpflichteten zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses mit Beschluss bewilligt, so verliert dieser Beschluss mit Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit (LGZ Wien RPflE 1999/88).Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf die herrschende Rechtsprechung hinzuweisen, dass eine zeitliche Beschränkung für die zwangsweise Vorführung des Verpflichteten bei Verweigerung der Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses wohl nicht besteht vergleiche LGZ Wien RPflE 1999/137); wurde aber die Vorführung des Verpflichteten zur Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses mit Beschluss bewilligt, so verliert dieser Beschluss mit Ablauf eines Jahres seine Wirksamkeit (LGZ Wien RPflE 1999/88).

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf § 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf Paragraph 40 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf den §§ 528 Abs. 2 Z 1, 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2, 502 Abs. 2 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf den Paragraphen 528, Absatz 2, Ziffer eins,, 526 Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 502 Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

7000 Eisenstadt, Wiener Strasse 9

Anmerkung

EES00061 13R332.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00332.04G.1210.000

Dokumentnummer

JJT_20041210_LG00309_01300R00332_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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