Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei M.*****a.s., *****, Italien, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen 65.413,36 EUR sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Februar 2004, GZ 3 R 205/03t-23, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 25. September 2003, GZ 5 Cg 98/03s-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.835,82 EUR (darin 305,97 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Zahlung offener Kaufpreise aufgrund von Warenlieferungen im Gesamtbetrag von 65.413,36 EUR. Sie begründete die Zuständigkeit des Erstgerichts damit, dass ein Erfüllungsort iSd Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO vereinbart worden sei. Die beklagte Partei habe Waren - unter anderem Lasergeräte - bei der klagenden Partei nach der zwischen den Streitteilen üblichen Praxis bestellt, und die klagende Partei habe die Kaufanbote der beklagten Partei durch Auftragsbestätigungen schriftlich angenommen. In diese Auftragsbestätigungen seien regelmäßig die Liefer- und Zahlungsklauseln "EXW W*****" und "LIEU DE PAIEMENT ET TRIBUNAL COMPETENT: W*****" aufgenommen worden. Selbst wenn von einem vereinbarten Erfüllungsort nicht auszugehen wäre, wäre W***** gemäß Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO iVm Art 31 UN-Kaufrecht der Ort, an dem die klagende Partei die Waren an einen Spediteur übergeben hat, also der tatsächliche Erfüllungsort. Im Übrigen enthielten die Auftragsbestätigungen den konkreten Hinweis auf den Incoterm CPT ("Carriage paid to"), und demnach gelte als Lieferort der Ort der Übergabe an den ersten Frachtführer.Die klagende Partei begehrte die Zahlung offener Kaufpreise aufgrund von Warenlieferungen im Gesamtbetrag von 65.413,36 EUR. Sie begründete die Zuständigkeit des Erstgerichts damit, dass ein Erfüllungsort iSd Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO vereinbart worden sei. Die beklagte Partei habe Waren - unter anderem Lasergeräte - bei der klagenden Partei nach der zwischen den Streitteilen üblichen Praxis bestellt, und die klagende Partei habe die Kaufanbote der beklagten Partei durch Auftragsbestätigungen schriftlich angenommen. In diese Auftragsbestätigungen seien regelmäßig die Liefer- und Zahlungsklauseln "EXW W*****" und "LIEU DE PAIEMENT ET TRIBUNAL COMPETENT: W*****" aufgenommen worden. Selbst wenn von einem vereinbarten Erfüllungsort nicht auszugehen wäre, wäre W***** gemäß Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO in Verbindung mit Art 31 UN-Kaufrecht der Ort, an dem die klagende Partei die Waren an einen Spediteur übergeben hat, also der tatsächliche Erfüllungsort. Im Übrigen enthielten die Auftragsbestätigungen den konkreten Hinweis auf den Incoterm CPT ("Carriage paid to"), und demnach gelte als Lieferort der Ort der Übergabe an den ersten Frachtführer.
Die beklagte Partei wendete ua die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein, weil W***** weder der vereinbarte noch der tatsächliche Erfüllungsort gewesen sei. Die Waren seien der beklagten Partei in Italien ausgehändigt worden, und dort sei der Ort der tatsächlichen Warenlieferung gelegen. Als Erfüllungsort sei der Firmensitz der beklagten Partei vereinbart worden. Die klagende Partei habe den Transport dorthin durchführen lassen, indem sie einem Spediteur den Transportauftrag erteilt habe.
Das Erstgericht sprach aus, dass es zur Verhandlung und Entscheidung örtlich zuständig sei. Es stellte fest, dass zwischen den Streitteilen eine (ständige) Geschäftsbeziehung bestanden habe. Im Zeitraum vom 24. 1. bis 10. 6. 2002 seien insgesamt 11 Rechnungen bzw Auftragsbestätigungen gelegt bzw erstellt worden. Auf sämtlichen Rechnungen oder Auftragsbestätigungen habe sich der Hinweis "LIEU DE PAIEMENT ET TRIBUNAL COMPETENT: W*****" befunden. Darüber hinaus seien auf diesen Urkunden noch mehrere Lieferklauseln (Incoterms) angebracht gewesen, sodass es insgesamt zu einer Vereinbarung über den Erfüllungsort - W***** - gekommen sei. Im Übrigen sei W***** aber auch als Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO anzusehen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Klage zurückwies; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es sei die EuGVVO, die dem nationalen Recht vorgehe, ausschließlich anzuwenden. Dementsprechend sei am (Wohn-)Sitzgerichtsstand zu klagen, sofern nicht die Art 5 bis 24 EuGVVO anderes festlegten. Für Kaufverträge gelte gemäß Art 5 Nr 1 EuGVVO, dass der Erfüllungsort autonom an Hand tatsächlicher Kriterien bestimmt werden sollte und an diesem Ort alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden könnten. Die "Zuständigkeitsverteilung" nach Art 5 Nr 1 EuGVVO gelte dann nicht, wenn die Parteien eine anders lautende Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen hätten. Mit der EuGVVO sollte verhindert werden, dass sich der Erfüllungsort nach der lex causae bestimme. An erster Stelle sei stets zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen haben. Sei dies nicht der Fall, so liege der Erfüllungsort, solange die Sache noch nicht geliefert worden sei, dort, wo sie nach dem Vertrag geliefert hätten werden müssen. Nach erfolgter Lieferung sei der tatsächliche Ablieferungsort maßgeblich, wenn der Käufer die Lieferung an diesem Ort als vertragsgemäß angenommen habe. Die Vereinbarung des Liefer- und somit des Erfüllungsorts könne sich ua aus Lieferklauseln der Incoterms ergeben. Diese seien vorformulierte Vertragsklauseln, auf die entweder durch Aufnahme des vollen Titels der gewählten Klausel, ergänzt um den benannten Ort, oder durch Verwendung der "Dreibuchstabenabkürzung", die für jede Klausel angeboten werde, Bezug genommen werden könne. Incoterms seien aber nicht mit Sicherheit als Gewohnheitsrecht oder Handelsbrauch anzusehen. Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung unterliege dem auf den Vertrag anwendbaren materiellen Recht. Zumal Österreich und Italien Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) seien, sei dieses Übereinkommen auf die "hier zu beurteilende vertragliche Vereinbarung" eines Erfüllungsorts anzuwenden. Nach Art 14 UN-Kaufrecht komme ein Vertrag durch Abgabe eines Angebots und dessen Annahme zustande. Um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, müssten AGB - bzw Incoterms - nach dem den Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei Bestandteil des Angebots geworden und vom Kontrahenten akzeptiert worden sein. Eine Annahmeerklärung, die von dem Angebot abweiche, stelle gemäß Art 19 UN-Kaufrecht eine Ablehnung und ein Gegenangebot dar. Die Gegenofferte bedürfe ihrerseits der Annahme, um einen Vertrag zustande zu bringen. Nur die übereinstimmend gewollten Regelungen sollten gelten. Auf eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 23 EuGVVO habe sich die klagende Partei nicht gestützt. Sie habe die Vereinbarung des Erfüllungsorts vielmehr deshalb als gegeben angenommen habe, weil nach der zwischen den Parteien üblichen Praxis die beklagte Partei bei der klagenden Partei Waren bestellt und die klagende Partei die Kaufanbote durch die Auftragsbestätigungen, in denen sich regelmäßig auf den Erfüllungsort Wels hindeutende Incoterms befunden hätten, angenommen. Im Gegensatz zu den elf hier eingeklagten Rechnungen lägen aber nur drei Auftragsbestätigungen vor, weshalb sich das Vorbringen der klagenden Partei, sie habe auf die Kaufanbote der beklagten Partei durch Auftragsbestätigungen reagiert, nur in diesen drei Fällen bewahrheitet habe. Insbesondere sei der ältesten Teilforderung (und Rechnung) keine Auftragsbestätigung vorangegangen. Mit Rechnungen allein könne jedenfalls kein Vertrag geschlossen werden -; die drei Auftragsbestätigungen begründeten noch keine ständige Übung, weil mehrfach Bestellungen erfolgt seien, für die keine Auftragsbestätigungen vorlägen. Von einer konkludenten Zustimmung der beklagten Partei zur Vertragsänderung und somit dazu, dass die auf den Rechnungen und den drei Auftragsbestätigungen aufscheinenden Klauseln Vertragsinhalt geworden seien, könne somit nicht ausgegangen werden. Die klagende Partei habe also eine wirksame Erfüllungsortvereinbarung nicht nachgewiesen. Demnach komme die gesetzliche Regelung des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO zum Tragen. Der Bestimmungs- bzw Zielort der Warenlieferungen sei in Italien gelegen gewesen. Die klagende Partei habe die Transportaufträge unter Angabe des Incoterms "CPT" an einzelne Speditionen erteilt. Dies würde - mangels Vereinbarung des Erfüllungsorts - bedeuten, dass gemäß Art 31 lit a UN-Kaufrecht der Erfüllungsort am Sitz der klagenden Partei gelegen wäre. Es komme aber bei der Beurteilung des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO auf die lex causae nicht an, vielmehr sei der Erfüllungsort autonom an Hand tatsächlicher Kriterien zu bestimmen. Der tatsächliche Ablieferungsort sei aber jedenfalls nicht W***** gewesen, weshalb das Erstgericht örtlich unzuständig sei.
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die klagende Partei meint, durch die Aufnahme der erwähnten Incoterms, die auf W***** als Erfüllungsort hinweisen, in ihre Auftragsbestätigungen und Rechnungen sei - zumal diese Hinweise unwidersprochen geblieben seien - W***** als Erfüllungsort vereinbart worden, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen, nach denen die Anführung der Incoterms lediglich in den Rechnungen bzw in bloß drei Auftragsbestätigungen die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht rechtfertigen (vgl hiezu RdW 2002, 149; RdW 2000, 142; SZ 55/77; SZ 55/106; 6 Ob 529/82 uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 3 zu § 864a).Soweit die klagende Partei meint, durch die Aufnahme der erwähnten Incoterms, die auf W***** als Erfüllungsort hinweisen, in ihre Auftragsbestätigungen und Rechnungen sei - zumal diese Hinweise unwidersprochen geblieben seien - W***** als Erfüllungsort vereinbart worden, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen, nach denen die Anführung der Incoterms lediglich in den Rechnungen bzw in bloß drei Auftragsbestätigungen die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht rechtfertigen vergleiche hiezu RdW 2002, 149; RdW 2000, 142; SZ 55/77; SZ 55/106; 6 Ob 529/82 uva; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 3 zu § 864a).
Wurde der Erfüllungsort - wie hier - nicht gesondert vereinbart, dann ist gemäß Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Während nach Art 5 EuGVÜ die Bestimmung des Erfüllungsorts dem auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Recht überlassen wurde, wird nunmehr der Erfüllungsort für Kaufverträge autonom an Hand tatsächlicher Kriterien bestimmt. Derjenige Ort, an dem die für den Kaufvertrag charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn. Der Ort, an dem die Sachleistung tatsächlich erbracht wurde, wird zum ausschlaggebenden Kriterium für die Begründung der internationalen (Wahl-)Zuständigkeit (EvBl 2004/83; 4 Ob 147/03a = RdW 2004, 416; EvBl 2004/29; Czernich, Der Erfüllungsgerichtsstand im neuen europäischen Zuständigkeitsrecht, in WBl 2002, 337). Der tatsächliche Lieferort ist in einem rein faktischen Sinn zu verstehen. Es ist der Ort, an dem der Käufer die Ware als vertragsgemäße Lieferung tatsächlich abnimmt. Dies ist für gewöhnlich der Ort, den die Parteien als Lieferort vereinbart haben (Magnus, Das UN-Kaufrecht und die Erfüllungsortzuständigkeit in der neuen EuGVVO, in IHR 2002, 45). Als Bestimmungsort der Ware haben die Streitteile gewiss den in Italien gelegenen Sitz der beklagten Partei vorgesehen, wurde dort(-hin) doch auch in der Tat die Ware geliefert. Dass die Streitteile als Lieferort den Ort vereinbart hätten, an dem die klagende Partei die Ware dem ersten Beförderer übergeben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass der Bestimmungsort, an dem die Waren tatsächlich eingelangt sind, für den Ort der Erfüllung maßgeblich ist (vgl Magnus aaO).Wurde der Erfüllungsort - wie hier - nicht gesondert vereinbart, dann ist gemäß Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Während nach Art 5 EuGVÜ die Bestimmung des Erfüllungsorts dem auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Recht überlassen wurde, wird nunmehr der Erfüllungsort für Kaufverträge autonom an Hand tatsächlicher Kriterien bestimmt. Derjenige Ort, an dem die für den Kaufvertrag charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn. Der Ort, an dem die Sachleistung tatsächlich erbracht wurde, wird zum ausschlaggebenden Kriterium für die Begründung der internationalen (Wahl-)Zuständigkeit (EvBl 2004/83; 4 Ob 147/03a = RdW 2004, 416; EvBl 2004/29; Czernich, Der Erfüllungsgerichtsstand im neuen europäischen Zuständigkeitsrecht, in WBl 2002, 337). Der tatsächliche Lieferort ist in einem rein faktischen Sinn zu verstehen. Es ist der Ort, an dem der Käufer die Ware als vertragsgemäße Lieferung tatsächlich abnimmt. Dies ist für gewöhnlich der Ort, den die Parteien als Lieferort vereinbart haben (Magnus, Das UN-Kaufrecht und die Erfüllungsortzuständigkeit in der neuen EuGVVO, in IHR 2002, 45). Als Bestimmungsort der Ware haben die Streitteile gewiss den in Italien gelegenen Sitz der beklagten Partei vorgesehen, wurde dort(-hin) doch auch in der Tat die Ware geliefert. Dass die Streitteile als Lieferort den Ort vereinbart hätten, an dem die klagende Partei die Ware dem ersten Beförderer übergeben hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass der Bestimmungsort, an dem die Waren tatsächlich eingelangt sind, für den Ort der Erfüllung maßgeblich ist vergleiche Magnus aaO).
Die jeweiligen nationalen Bestimmungen über den bei Versendungskäufen geltenden Erfüllungsort sind nicht von Bedeutung, weil dies der Rechtslage nach der EuGVVO widerspräche, würde doch auf diesem Umweg erst wieder die jeweilige lex causae zum Tragen kommen. Maßgeblich ist, dass sich der Erfüllungsort pragmatisch an Hand tatsächlicher Kriterien - also autonom - bestimmt und nicht an rechtliche Kriterien anknüpft (4 Ob 147/03a; EvBl 2004/83; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7, Rz 38 bis 41 zu Art 5 EuGVVO). Soweit in der Lehre - insbesondere unter Hinweis auf den missglückten Wortlaut des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO - zum Teil gegenteilige Ansichten vertreten werden (siehe Piltz in NJW 2002, 789 [793]; Gsell in IPRax 2002, 484 [490 f]; Bajons in FS Geimer, 15 [52]; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, Rz 40 f, 51 ff zu Art 5 Brüssel I-VO), kann diesen nicht beigepflichtet werden, denn eine derartige Auslegung widerspräche der Intention des Verordnungsgebers, den zuständigkeitsrelevanten Erfüllungsort ohne Rückgriff auf materiell-rechtliche innerstaatliche Regelungen autonom zu bestimmen, in krasser Weise (siehe nur Gsell aaO 486 f).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E75550European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00094.04M.1214.000Im RIS seit
13.01.2005Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011