Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sabija I*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch MMag. Elisabeth Mayer-Wildenhofer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2004, GZ 8 Rs 134/04s-65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht maßgebend, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen freien Arbeitsplatz findet, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 2/34, 4/140, 6/56 uva). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, insbesondere wenn sie bereits längere Zeit nicht mehr im Erwerbsleben standen, schließt sie nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0084833 [T 3]). Ein vom Berufungsgericht verneinter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht) kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15, 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043172 [T 2]). Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 5/18 uva; RIS-Justiz RS0043480 ua, jüngst 10 ObS 75/04h).
Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Textnummer
E75845European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00189.04Y.1214.000Im RIS seit
13.01.2005Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012