TE OGH 2004/12/14 1Ob232/04f

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** - Handelsgesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei G*****Handelsgesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen 9.687,82 EUR sA infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Juli 2004, GZ 3 R 100/04b-64, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. März 2004, GZ 3 Cg 199/03z-58, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

A. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

B. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es - einschließlich des bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesenen und daher unberührt bleibenden Teils des Klagebegehrens von 167,44 EUR sA - insgesamt als Teilurteil zu lauten hat:

"1. Die Klageforderung besteht mit 3.072,01 EUR zu Recht.

2. Die prozessuale Aufrechnungseinrede der beklagten Partei wird, soweit sie den zu Recht bestehenden Teil der Klageforderung betrifft, abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist demnach schuldig, der klagenden Partei 3.072,01 EUR samt 5 % Zinsen seit 13. 7. 1999 binnen 14 Tagen zu zahlen.

4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 167,44 EUR samt 5 % Zinsen seit 1. 7. 1999 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."

C. 1. Im Übrigen - somit im Umfang von 6.615,81 EUR sA einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung - wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei - eine GmbH - ist eine "100 %-ige Tochtergesellschaft" einer anderen GmbH. Beide Gesellschaften werden durch den gleichen Geschäftsführer vertreten. Dieser ist ferner der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Die klagende Partei betrieb als Franchisenehmerin der Muttergesellschaft ein Geschäft in Linz. Im Sommer 1997 nahm deren Geschäftsführer Verhandlungen über dessen Verkauf mit einem Dritten auf. Der Kauf des Unternehmens durch den Dritten sollte ein Geschäft im Zuge der Gründung der beklagten Partei - einer GmbH - sein. Am 14. 8. 1997 unterfertigten dieser Dritte "namens der in Gründung befindlichen beklagten Partei" und der Geschäftsführer der klagenden Partei einen Kaufvertrag, der am 29. 8. 1997 von der als Geschäftsführerin der "in Gründung befindlichen beklagten Partei" vorgesehenen physischen Person "neuerlich unterfertigt wurde". Gleichfalls am 14. 8. 1997 hatten der Dritte und der Geschäftsführer namens der Muttergesellschaft als Franchisegeberin einen Franchisevertrag in Schriftform unterzeichnet; dieser hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"...

6.

... . Der Franchisenehmer kann sämtliche Waren und Verpackungsmaterialien zu Preisen und Mengen laut Großhandelspreisliste bei der ... (KG) ... je nach Verfügbarkeit beziehen. ...

...

Von etwaigen Änderungen der Einkaufspreise hat die ... (KG) ... den Franchisenehmer spätestens drei Tage nach Einlangen seiner Bestellung und jedenfalls noch vor Lieferung zu informieren. ...

... Alle Preise verstehen sich ... . Die Fakturierung erfolgt ... . Das Zahlungsziel beträgt 15 Tage ab Fakturendatum, bei Zahlungsverzug sind ... . Liegt eine Personen- oder Kapitalgesellschaft vor, wird hiemit die persönliche Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters des Franchisenehmers für sämtliche Forderungen des Franchisegebers sowie der ... (KG) ... vereinbart. Eine Gegenverrechnung von Forderungen des Franchisenehmers ist ausgeschlossen. ....

8.

Der Franchisegeber erbringt folgende Leistungen:

- Übergabe des vollständig eingerichteten und im laufenden Betrieb befindlichen Geschäftslokales der ... (Tochtergesellschaft) ... inklusive installiertem Kassensystem.

....

9.

Der Franchisenehmer hat folgende Pflichten:

- Die Führung und Leitung eines selbständigen Geschäftsbetriebes in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrages sowie der übergebenen Skripten und sonstigen Einschulungsunterlagen.

...

- Der Betrieb ist mit allen erforderlichen technischen Hilfsmitteln, insbesondere mit EDV-Kasse, Telefon und Telefax ausgestattet. Der Franchisenehmer hat sein EDV-System mit dem des Franchisegebers zu vernetzen. Er hat dem Franchisegeber ein Zugriffsrecht auf sämtliche Daten einzuräumen, diese dürfen jedoch nur für systemintere Zwecke ausgewertet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Der Franchisenehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass sein EDV-System virenfrei bleibt und ist dem Franchisegeber für etwaige Schäden, die aus der Übertragung von Computerviren aus dem Betrieb des Franchisenehmers entstehen, haftbar.

...

11.

Der Franchisenehmer kann keine Gegenforderung gegen Forderungen des Franchisegebers erheben.

...

13.

....

Der Franchisenehmer hat sämtliche Umsätze über das EDV-Abrechnungssystem aufzuzeichnen.

... ."

Der schriftliche Kaufvertrag zwischen den Streitteilen hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"...

3. Das Geschäftslokal und Lager ist vollständig eingerichtet und wird als ... Franchisegeschäft betrieben. Die Einrichtung befindet sich in einem ausgezeichneten, neuwertigen Zustand. Die Abrechnung und die Lagerverwaltung erfolgt über ein EDV-Kassen- und Warenwirtschaftssystem.

...

5. Die Käuferin erwirbt nun die Mietrechte dieses Geschäftes, Lagerraums und Garagenplatzes sowie Inventar und Warenlager, um an diesem Standort ein ... Franchisegeschäft zu betreiben. Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Verkäuferin keine wie immer geartete Haftung für einen bestimmten Zustand einzelner Gegenstände oder der Software übernimmt.

...

7. Der Kaufpreis für das übergebene Inventar sowie für die von der Verkäuferin getätigten Einbauten und sonstigen Investitionen beträgt öS 900.000 zuzüglich Umsatzsteuer. Es wird festgehalten, dass für Kundenstock, Firmenwert oder Mietrechte keinerlei Ablöse berechnet wurde. Der Kaufpreis für das übergebene Warenlager wird auf Grund einer körperlichen Inventur vor der Übergabe ermittelt und aus der Bewertung der übernommenen Artikel zu den Frachise-Großhandelspreisen errechnet.

... ."

Der Abschluss des Kaufvertrags war eine Voraussetzung für den Abschluss des Franchisevertrags. Die klagende Partei war Eigentümerin des Inventars, des Warenlagers, der Einrichtungen und Einbauten sowie sonstiger getätigter "Investitionen". Der nach den einzelnen Vertragsobjekten nicht aufgeschlüsselte Kaufpreis wurde von der klagenden Partei vorgegeben. Preisverhandlungen fanden nicht statt. Die beklagte Partei erhielt bei Abschluss des Kaufvertrags weder eine Inventarliste noch ein Bewertung, "wie sie die klagende Partei intern aufstellte".

Bis Herbst 1998 bezog die beklagte Partei - entsprechend dem Franchisevertrag - sämtliche Waren von der KG aus deren Wiener Lager und zahlte auch an letztere. Im Herbst 1998 erklärte der Geschäftsführer der Mutter- und der Tochtergesellschaft, die beklagte Partei solle Zahlungen für die gelieferte Franchiseware in Hinkunft - aus "finanztechnischen Gründen" - nicht mehr an die KG, sondern an die klagende Partei leisten. Die Warenlieferungen ab Herbst 1998 erbrachte jedoch weiterhin die KG, "lediglich die Rechnungslegung und Bezahlung erfolgte" durch bzw an die klagende Partei. Die klagende Partei verfügte "über kein Warenlager in Wien", sie hatte nach dem Unternehmensverkauf an die beklagte Partei "auch keine Beschäftigten mehr". Am 14. 5. 1999 erklärte "die Klägerin (offenkundig gemeint wohl: die Muttergesellschaft als Franchisegeberin - siehe dazu ON 21 S 9 letzter Absatz) die Auflösung des Franchisevertrages mit sofortiger Wirkung". Die Muttergesellschaft und die KG traten der klagenden Partei die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Forderungen nach der Klageeinbringung zum Inkasso ab. Ein Teil des nicht bereits in erster Instanz rechtskräftig erledigten Teils des Klagebegehrens betrifft Warenlieferungen an die beklagte Partei, die noch vor dem 14. 5. 1999 bestellt und fakturiert wurden. Auf Grund dieser Rechnungen haftet ein Betrag von insgesamt 3.072,01 EUR unberichtigt aus. Am 4. 6. 1999 fakturierte die klagende Partei "bestellte und gelieferte Waren", darunter auch die "Ostfriesenware". Für diese verrechnete, aber tatsächlich nicht gelieferte Ware gewährte sie der beklagten Partei eine Gutschrift. Der verrechnete Restbetrag beläuft sich auf 6.615,81 EUR. Die "Auslieferung der Ostfriesenware" war jedenfalls vor dem 15. 5. 1999 versucht, jedoch letztlich mangels Barzahlung durch die beklagte Partei verweigert worden.

Die klagende Partei begehrte die Zahlung mehrerer Warenlieferungen und eines "frustrierten Aufwands" für eine bestimmte "Lagermanipulation" im Gesamtbetrag von 9.855,26 EUR sA. Sie brachte - soweit im Revisionsverfahren noch bedeutsam - vor, sie sei mit Einwilligung der beklagten Partei anstelle der KG in die Stellung als Lieferantin der Franchiseware eingetreten. Aus "Vorsichtsgründen" hätten überdies die Muttergesellschaft und die KG die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Ansprüche an die klagende Partei zediert. Die aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen seien infolge des im Franchisevertrag vereinbarten Aufrechnungsverbots, auf das sich auch die klagende Partei berufen dürfe, nicht aufrechenbar. Diese Forderungen seien ferner auch nicht berechtigt. Ein EDV-System sei nicht Gegenstand des Kaufvertrags zwischen den Streitteilen gewesen. Eine Gewährleistung für übergebene Sachen sei vertraglich ausgeschlossen. Es bestehe insbesondere keine Haftung für die Qualität der überlassenen und von der beklagten Partei auch verwendeten Software. Das Kaufobjekt sei in Bausch und Bogen übergeben worden. Allfällige Ansprüche seien mangels rechtzeitiger Mängelrüge überdies verfristet. Die Franchisegeberin habe das Franchiseverhältnis aus wichtigem Grund aufgelöst.

Die beklagte Partei wendete - soweit im Revisionsverfahren noch erheblich - ein, die klagende Partei sei mangels einer Franchisebeziehung zwischen den Streitteilen nicht aktiv legitimiert. Warenlieferantin im Franchiseverhältnis sei die KG gewesen. Sollte sich das Klagebegehren als berechtigt erweisen, bestünden aufzurechnende Gegenforderungen in einer den Klageanspruch übersteigenden Höhe. Gegenstand des Kaufvertrags zwischen den Streitteilen sei auch ein EDV-Betriebssystem gewesen, das - entgegen einer ausdrücklichen Zusage der Mängelfreiheit - nie ordnungsgemäß funktioniert habe. Der Gewährleistungsausschluss laut dem Kaufvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Bereits aus dem Titel der Kaufpreisminderung oder der ungerechtfertigten Bereicherung stehe der beklagten Partei eine Gegenforderung von 15.988,02 EUR zu. Die klagende Partei müsse aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aber auch die durch das nicht funktionierende EDV-System verursachten Aufwendungen ersetzen.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 9.687,82 EUR zu Recht und mit 167,44 EUR nicht zu Recht bestehe; da die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der berechtigten Klageforderung gleichfalls zu Recht bestehe, sei das Klagebegehren insgesamt abzuweisen. Nach dessen Ansicht steht der klagende Partei nur ein Anspruch auf Zahlung von Warenlieferungen im Gegenwert von insgesamt 9.687,82 EUR zu. Das im Franchisevertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot stehe der Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem Kaufvertrag mit der klagenden Partei nicht entgegen. Als die klagende Partei durch Zession Gläubigerin der Ansprüche aus dem Franchiseverhältnis geworden sei, habe bereits ein Preisminderungsanspruch der beklagten Partei aus dem Kaufvertrag - zufolge des mangelhaften EDV-Systems - in einer den Klageanspruch übersteigenden Höhe bestanden. Das EDV-System sei Gegenstand des Kaufvertrags gewesen. Der vertragliche Gewährleistungsausschluss sei unbeachtlich, weil die klagende Partei die Mängelfreiheit des Systems ausdrücklich zugesichert habe, obgleich ihr die Systemmängel bereits vor Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen seien.

Das Berufungsgericht erkannte zu Recht, dass die Klageforderung mit 9.687,82 EUR zu Recht und mit 167,44 EUR nicht zu Recht bestehe, es wies jedoch den Aufrechnungsantrag der beklagten Partei ab und erkannte letztere schuldig, der klagenden Partei 9.687,82 EUR samt 5 % Zinsen seit 13. 7. 1999 zu zahlen. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, und erwog in rechtlicher Hinsicht, dass das unter Punkt 6. des Franchisevertrags vereinbarte Aufrechnungsverbot einer Aufrechnung mit den von der beklagten Partei behaupteten Gegenforderungen entgegenstehe. Nebenrechte, die ausschließlich dem Zweck der Hauptforderung, deren Sicherung und Durchsetzung dienten, gingen auch ohne besondere Vereinbarung mit der abgetretenen Forderung auf den Zessionar über. Ein solches Nebenrecht sei auch ein vereinbartes Aufrechnungsverbot. Deshalb könne der Schuldner entsprechend der zu 5 Ob 575/76 ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auch nicht mit Forderungen aufrechnen, die ihm aus seinen Rechtsbeziehungen zum Zessionar zustünden. Die im Frachisevertrag getroffenen detaillierten Regelungen über Preisgestaltung, Abrechnung, Zahlung, Verzugsfolgen sowie persönliche Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters der Franchisenehmerin und der Ausschluss der Verrechnung mit deren Forderungen dienten der "Sicherung der Einbringlichkeit und raschen Durchsetzbarkeit der Forderungen für Warenlieferungen der ... KG gegen die Franchisenehmerin". Es handle sich insoweit um einen echten Vertrag zugunsten der KG als Drittgesellschaft. Die "Vorteile" dieser Bestimmungen sollten der KG als Lieferantin nützen. Vertragliche Aufrechnungsverbote seien zulässig, könnten doch Gegenforderungen gesondert geltend gemacht werden. Das im Anlassfall maßgebende Aufrechnungsverbot sei "nicht auf künftige Forderungen" der beklagten Partei beschränkt, sondern erfasse auch Forderungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Kaufpreisforderung der KG bereits bestanden hätten bzw "aus Sachverhalten vor der Begründung der Kaufpreisforderung" herrührten. Die Abtretung der Kaufpreisforderungen habe deren Inhalt nicht verändert. Es sei auch keine Verschlechterung der Rechtsstellung der beklagten Partei eingetreten. Die Revision sei deshalb zulässig, weil es an einer neueren Rechtsprechung des Oberste Gerichtshofs zur Frage mangle, "inwieweit zwischen dem Zedenten und dem Zessus vereinbarte Aufrechnungsverbote die Aufrechnung mit Forderungen, die dem Zessus aus den persönlichen Rechtsbeziehungen mit dem Zessionar" zustünden, ausschließe.

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Vertragliches Aufrechnungsverbot

1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 5 Ob 675/76 aus, durch die Zession einer Forderung würden - wegen des vollständigen Transfers der Gläubigerstellung - auch Nebenrechte, die der Sicherung der abgetretenen Forderung dienten, "grundsätzlich auf den Zessionar" übertragen. Zweck eines vereinbarten Aufrechnungs- und Zahlungszurückhaltungsverbots sei es gewöhnlich, "die Einbringlichkeit der Forderung zu erleichtern, also ihre wirtschaftliche Liquidität zu erhöhen". Auch dieses Nebenrecht gehe im Zweifel "zusammen mit der Hauptforderung" auf den Zessionar über; dieser erwerbe daher eine "durch etwaige Gegenforderungen und Zahlungszurückhaltungsrechte des übernommenen Schuldners in ihrer Einbringlichkeit unberührte Forderung, sodass der übernommene Schuldner auch von dem Recht zur Kompensation mit Forderungen ausgeschlossen" sei, "die ihm aus den persönlichen Rechtsbeziehungen mit dem Zessionar zustehen". Das Ergebnis dieser Schlussfolgerung wird im Schrifttum - soweit überblickbar - nicht erörtert. Lediglich Ertl (in Rummel, ABGB³ § 1394 Rz 3) beruft sich auf die Entscheidung 5 Ob 675/76 als Stütze für seine Auffassung, das vertragliche Aufrechnungsverbot diene als Nebenrecht "ausschließlich dem Zweck der Hauptforderung, ihrer Sicherung oder Durchsetzung" und gehe deshalb im Fall der Abtretung der Hauptforderung ohne besondere Vereinbarung auf den Zessionar über. Dullinger (Handbuch der Aufrechnung [1995] 141) merkt - ohne Bezugnahme auf die Entscheidung 5 Ob 675/76 - immerhin ganz allgemein an, ein vertragliches Aufrechnungsverbot nehme "der betroffenen Forderung die Eignung, in Aufrechnungslage mit einem anderen Anspruch zu treten".1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 5 Ob 675/76 aus, durch die Zession einer Forderung würden - wegen des vollständigen Transfers der Gläubigerstellung - auch Nebenrechte, die der Sicherung der abgetretenen Forderung dienten, "grundsätzlich auf den Zessionar" übertragen. Zweck eines vereinbarten Aufrechnungs- und Zahlungszurückhaltungsverbots sei es gewöhnlich, "die Einbringlichkeit der Forderung zu erleichtern, also ihre wirtschaftliche Liquidität zu erhöhen". Auch dieses Nebenrecht gehe im Zweifel "zusammen mit der Hauptforderung" auf den Zessionar über; dieser erwerbe daher eine "durch etwaige Gegenforderungen und Zahlungszurückhaltungsrechte des übernommenen Schuldners in ihrer Einbringlichkeit unberührte Forderung, sodass der übernommene Schuldner auch von dem Recht zur Kompensation mit Forderungen ausgeschlossen" sei, "die ihm aus den persönlichen Rechtsbeziehungen mit dem Zessionar zustehen". Das Ergebnis dieser Schlussfolgerung wird im Schrifttum - soweit überblickbar - nicht erörtert. Lediglich Ertl (in Rummel, ABGB³ Paragraph 1394, Rz 3) beruft sich auf die Entscheidung 5 Ob 675/76 als Stütze für seine Auffassung, das vertragliche Aufrechnungsverbot diene als Nebenrecht "ausschließlich dem Zweck der Hauptforderung, ihrer Sicherung oder Durchsetzung" und gehe deshalb im Fall der Abtretung der Hauptforderung ohne besondere Vereinbarung auf den Zessionar über. Dullinger (Handbuch der Aufrechnung [1995] 141) merkt - ohne Bezugnahme auf die Entscheidung 5 Ob 675/76 - immerhin ganz allgemein an, ein vertragliches Aufrechnungsverbot nehme "der betroffenen Forderung die Eignung, in Aufrechnungslage mit einem anderen Anspruch zu treten".

1. 2. Die Rechtsmittelwerberin bestreitet nicht, dass die Zession einer Forderung an sich auch die mit ihr verknüpften Nebenrechte erfasst, sie wendet jedoch gegen das vom Berufungsgericht erzielte, durch die Entscheidung 5 Ob 675/76 getragene Ergebnis ein, sie habe die ihrer prozessualen Aufrechnungseinrede zugrunde liegende(n) Forderung(en) bereits am 28. 9. 2000 mittels "Widerklage" gegen die Franchisegeberin und Zedentin geltend gemacht. Diese Klage sei nach "der Aktenlage jedenfalls vor der Zession der klagsgegenständlichen Forderung" an die klagende Partei eingebracht worden. Einer "erneuten Widerklage" zur "Geltendmachung der klagsgegenständlichen Forderung" - nunmehr gegen die Zessionarin - stehe "die Einrede der Streitanhängigkeit entgegen"; einer Aufrechnungseinrede könne diese Einrede dagegen nicht erfolgreich entgegengesetzt werden. Durch die Zession dürfe die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden. Im Ausschluss einer weiteren Widerklage gegen die Zessionarin wegen Streitanhängigkeit sei aber eine wesentliche Verschlechterung der Rechtsposition der beklagten Partei zu erblicken, soweit "man überhaupt von einer Wirksamkeit der Zession bei anhängiger Widerklage ausgehen" könne. Diesen Gründen tritt die klagende Partei mit dem Argument entgegen, das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit setze die Identität der Parteien im Erst- und im Zweitverfahren voraus. Der Standpunkt der Revisionswerberin hätte zur Folge, dass ein Kompensationsverbot durch eine - mittels Klage oder Widerklage erfolgte - Inanspruchnahme eines Dritten umgangen werden könne. Die beklagte Partei könne die aufrechnungsweise eingewendeten Forderungen auch mittels Widerklage gegen die klagende Partei geltend machen.

1. 3. Die Vorinstanzen trafen keine Feststellungen zu einer - bereits im Verfahren erster Instanz behaupteten (ON 21 S. 3) - "Widerklage" der beklagten Partei gegen die Franchisegeberin betreffend jene Forderungen, die gegen den Klageanspruch aufrechnungsweise eingewendet wurden. Über die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Einzelforderungen steht ferner lediglich fest, dass sie der klagenden Partei erst nach Einbringung der Klage am 1. 7. 1999 abgetreten wurden. Nach Ansicht der Vorinstanzen war Altgläubigerin der abgetretenen Forderungen indes nicht die Muttergesellschaft als Franchisegeberin, sondern die KG als Lieferantin der Franchiseware. Diese Gesellschaft könnte die beklagte Partei ohne weiteres neben der Franchisegeberin klageweise in Anspruch nehmen, ohne dass eine solche Klage am Prozesshindernis der Streitanhängigkeit scheitern könnte. Die Entscheidung in solchen Verfahren gegen die Franchisegeberin und die KG hinge bloß von der Klärung der Passivlegitimation ab. Nichts anderes gälte auch dann, wenn die beklagte Partei neben der Franchisegeberin die hier klagende Partei zwecks Durchsetzung der behaupteten Gegenforderungen klageweise in Anspruch nähme, setzt doch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nach herrschender Ansicht nicht nur die Identität der in mehreren Verfahren geltend gemachten Ansprüche, sondern auch die Identität der Prozessparteien voraus (Mayr in Fasching/Konecny² III § 233 Rz 3, 8 mwN). Bereits deshalb ist nicht zu erkennen, weshalb die beklagte Partei daran gehindert sein soll, nach ihrer Ansicht identische Ansprüche gegen die Franchisegeberin und gegen die klagende Partei als Zessionarin der Forderungen der Franchisegeberin im Klageweg geltend zu machen. Das folgt aus der Erwägung, dass ein bestimmter Anspruch aus dem einen oder anderen von zahlreichen in Betracht kommenden Rechtsgründen gegen zwei oder mehrere Personen bestehen kann. Im Anlassfall könnte die Franchisegeberin, aber auch die klagende Partei als Unternehmensverkäuferin für die von der beklagten Partei behaupteten Gegenforderungen einerseits auf Grund des Franchisevertrags und andererseits auf Grund des Kaufvertrags nebeneinander haften. Angesichts dieser Rechtslage besteht das von der beklagten Partei ins Treffen geführte prozessuale Hindernis im Fall der Einklagung der ihrer prozessualen Aufrechnungseinrede zugrunde liegenden Forderungen auch gegen die Unternehmensverkäuferin als Zessionarin von Forderungen aus dem Franchisevertrag in Wahrheit nicht. Eine solche Klage müsste, sollten die behaupteten Forderungen nicht bestehen, abgewiesen werden; sie könnte jedoch nicht wegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit zurückgewiesen werden. Soweit daher die beklagte Partei eine zessionsbedingte Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu begründen versucht, bemüht sie sich vergeblich um eine Verdunkelung der allein relevanten rechtlichen Zusammenhänge. Ist aber eine durch das vertragliche Aufrechnungsverbot eintretende Verschlechterung der Rechtsposition der beklagten Partei zu verneinen, weil sie die der Aufrechnungseinrede zugrunde liegenden Forderungen sowohl gegen die Zedentin als auch gegen die Zessionarin der Forderungen aus dem Franchiseverhältnis selbstständig im Klageweg geltend machen kann, so ist kein Grund zu erkennen, weshalb die bereits in der Entscheidung 5 Ob 675/76 formulierte Leitlinie nicht fortgeschrieben werden sollte. Darf infolge eines allgemeinen vertraglichen Aufrechnungsverbots gegen eine bestimmte Forderung nicht aufgerechnet werden, um deren Einbringlichkeit nicht durch strittige Forderungen des Schuldners zu erschweren, so erfasst dieses Verbot nicht nur Gegenforderungen aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten, sondern auch Forderungen des Schuldners der abgetretenen Forderung gegen den Zessionar. Die wirtschaftliche Liquidität der durch das Aufrechnungsverbot geschützten Forderung wäre erheblich beeinträchtigt, wenn der Schuldner der abgetretenen Forderung, der mit deren Altgläubiger ein allgemeines Aufrechnungsverbot vereinbarte, bloß Forderungen gegen den Zessionar behaupten müsste, um das der erhöhten Verkehrsfähigkeit abtretbarer Forderungen dienende vertragliche Aufrechnungsverbot zu überspielen und auf diesem Weg eine meritorische Prüfung der zur Kompensation eingewendeten Forderungen im Prozess mit dem Zessionar zu erzwingen. Der erkennende Senat hält somit am Ergebnis der Entscheidung 5 Ob 675/76 fest, sodass die bisherigen Erwägungen wie folgt zusammenzufassen sind:1. 3. Die Vorinstanzen trafen keine Feststellungen zu einer - bereits im Verfahren erster Instanz behaupteten (ON 21 S. 3) - "Widerklage" der beklagten Partei gegen die Franchisegeberin betreffend jene Forderungen, die gegen den Klageanspruch aufrechnungsweise eingewendet wurden. Über die dem Klagebegehren zugrunde liegenden Einzelforderungen steht ferner lediglich fest, dass sie der klagenden Partei erst nach Einbringung der Klage am 1. 7. 1999 abgetreten wurden. Nach Ansicht der Vorinstanzen war Altgläubigerin der abgetretenen Forderungen indes nicht die Muttergesellschaft als Franchisegeberin, sondern die KG als Lieferantin der Franchiseware. Diese Gesellschaft könnte die beklagte Partei ohne weiteres neben der Franchisegeberin klageweise in Anspruch nehmen, ohne dass eine solche Klage am Prozesshindernis der Streitanhängigkeit scheitern könnte. Die Entscheidung in solchen Verfahren gegen die Franchisegeberin und die KG hinge bloß von der Klärung der Passivlegitimation ab. Nichts anderes gälte auch dann, wenn die beklagte Partei neben der Franchisegeberin die hier klagende Partei zwecks Durchsetzung der behaupteten Gegenforderungen klageweise in Anspruch nähme, setzt doch das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nach herrschender Ansicht nicht nur die Identität der in mehreren Verfahren geltend gemachten Ansprüche, sondern auch die Identität der Prozessparteien voraus (Mayr in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 233, Rz 3, 8 mwN). Bereits deshalb ist nicht zu erkennen, weshalb die beklagte Partei daran gehindert sein soll, nach ihrer Ansicht identische Ansprüche gegen die Franchisegeberin und gegen die klagende Partei als Zessionarin der Forderungen der Franchisegeberin im Klageweg geltend zu machen. Das folgt aus der Erwägung, dass ein bestimmter Anspruch aus dem einen oder anderen von zahlreichen in Betracht kommenden Rechtsgründen gegen zwei oder mehrere Personen bestehen kann. Im Anlassfall könnte die Franchisegeberin, aber auch die klagende Partei als Unternehmensverkäuferin für die von der beklagten Partei behaupteten Gegenforderungen einerseits auf Grund des Franchisevertrags und andererseits auf Grund des Kaufvertrags nebeneinander haften. Angesichts dieser Rechtslage besteht das von der beklagten Partei ins Treffen geführte prozessuale Hindernis im Fall der Einklagung der ihrer prozessualen Aufrechnungseinrede zugrunde liegenden Forderungen auch gegen die Unternehmensverkäuferin als Zessionarin von Forderungen aus dem Franchisevertrag in Wahrheit nicht. Eine solche Klage müsste, sollten die behaupteten Forderungen nicht bestehen, abgewiesen werden; sie könnte jedoch nicht wegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit zurückgewiesen werden. Soweit daher die beklagte Partei eine zessionsbedingte Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu begründen versucht, bemüht sie sich vergeblich um eine Verdunkelung der allein relevanten rechtlichen Zusammenhänge. Ist aber eine durch das vertragliche Aufrechnungsverbot eintretende Verschlechterung der Rechtsposition der beklagten Partei zu verneinen, weil sie die der Aufrechnungseinrede zugrunde liegenden Forderungen sowohl gegen die Zedentin als auch gegen die Zessionarin der Forderungen aus dem Franchiseverhältnis selbstständig im Klageweg geltend machen kann, so ist kein Grund zu erkennen, weshalb die bereits in der Entscheidung 5 Ob 675/76 formulierte Leitlinie nicht fortgeschrieben werden sollte. Darf infolge eines allgemeinen vertraglichen Aufrechnungsverbots gegen eine bestimmte Forderung nicht aufgerechnet werden, um deren Einbringlichkeit nicht durch strittige Forderungen des Schuldners zu erschweren, so erfasst dieses Verbot nicht nur Gegenforderungen aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten, sondern auch Forderungen des Schuldners der abgetretenen Forderung gegen den Zessionar. Die wirtschaftliche Liquidität der durch das Aufrechnungsverbot geschützten Forderung wäre erheblich beeinträchtigt, wenn der Schuldner der abgetretenen Forderung, der mit deren Altgläubiger ein allgemeines Aufrechnungsverbot vereinbarte, bloß Forderungen gegen den Zessionar behaupten müsste, um das der erhöhten Verkehrsfähigkeit abtretbarer Forderungen dienende vertragliche Aufrechnungsverbot zu überspielen und auf diesem Weg eine meritorische Prüfung der zur Kompensation eingewendeten Forderungen im Prozess mit dem Zessionar zu erzwingen. Der erkennende Senat hält somit am Ergebnis der Entscheidung 5 Ob 675/76 fest, sodass die bisherigen Erwägungen wie folgt zusammenzufassen sind:

Ist die Aufrechnung gegen eine bestimmte Forderung infolge eines vertraglichen Kompensationsverbots ausgeschlossen, so erfasst dieses Verbot nicht nur Gegenforderungen aus dem Rechtsverhältnis zum Zedenten, sondern auch Forderungen des Schuldners der abgetretenen Forderung gegen den Zessionar.

Hier ist die beklagte Partei als Franchisenehmerin nach den getroffenen vertraglichen Absprachen ganz allgemein von einer Aufrechnung gegen Forderungen der Franchisegläubigerin - in diesem Sinn ist der Begriff "Gegenverrechnung" in Punkt 6. des Vertrags zu verstehen - ausgeschlossen. Demnach kann sie gegen die Forderungen der klagenden Partei als Franchisegläubigerin kraft Zession auch nicht mit Forderungen aufrechnen, die ihr wegen des mit der Zessionarin geschlossenen Unternehmenskaufvertrags zustehen mögen.

1. 4. Das vertragliche Aufrechnungsverbot kann nach allen bisherigen Erwägungen allerdings nur Forderungen gegen den Franchiseschulder aus dem Franchiseverhältnis erfassen. Solche Forderungen sind jedenfalls jene, die auf Bestellungen der beklagten Partei als Franchisenehmerin beruhen, die noch vor Auflösung des Franchisevertrags am 14. 5. 1999 entgegengenommen, ausgeführt und fakturiert wurden. Dabei handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen um Warenlieferungen im Gegenwert von 3.072,01 EUR. Bei den erst am 4. 6. 1999 fakturierten Warenlieferungen im Gegenwert von 6.615,81 EUR ist den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen indes nicht zu entnehmen, ob sie auf Bestellungen der beklagten Partei beruhen, die bereits vor Auflösung des Franchisevertrags am 14. 5. 1999 akzeptiert und demzufolge noch in Erfüllung dieses Vertrags abgewickelt und fakturiert wurden, mögen auch die erörterten Warenlieferungen allenfalls erst nach dem 14. 5. 1999 bei der beklagten Partei eingelangt sein. Nur insoweit, als diese Warenlieferungen noch in Erfüllung des Franchisevertrags erfolgt sein sollten, könnte sich die klagende Partei erfolgreich auf das im Franchisevertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot berufen. Soweit dagegen den erörterten Warenlieferungen Bestellungen der beklagten Partei nach Auflösung des Franchisevertrags zugrunde liegen sollten, stünde einer meritorischen Prüfung der Aufrechnungseinrede der beklagten Partei das im Franchisevertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht entgegen, weil mit der Vertragsauflösung auch das Aufrechnungsverbot entfallen wäre und weitere Warenlieferungen auf Grund von Bestellungen der beklagten Partei nach Auflösung des Franchisevertrags nicht mehr in dessen Erfüllung abgewickelt worden sein können.

2. Ergebnis

Das angefochtene Urteil ist als Teilurteil zu bestätigen, soweit Forderungen aus dem Franchiseverhältnis, die durch Aufrechnung nicht getilgt werden können, den Gegenstand des Klagebegehrens bilden. Im Übrigen wird im fortgesetzten Verfahren vorerst zu klären sein, ob die am 4. 6. 1999 verrechneten Warenlieferungen noch der Erfüllung des Franchisevertrages im Sinne der voranstehenden Erwägungen dienten. Die insoweit erforderliche Verfahrensergänzung kann gemäß § 496 Abs 3 ZPO auch das Berufungsgericht durchführen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der noch nicht erledigte Teil des Klagebegehrens Warenlieferungen in Erfüllung des Franchisevertrags betrifft, so setzt die abschließende Erledigung des Streitfalls durch die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei eine Behandlung deren Beweisrüge zu den auf der Tatsachenebene liegenden Voraussetzungen der von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen nicht voraus. Andernfalls wird das Berufungsgericht auch unter Erledigung dieser Beweisrüge neuerlich zu entscheiden haben. Da bei dem von der Aufhebung betroffenen Teil des Klagebegehrens noch nicht geklärt ist, ob eine Aufrechnung mit Gegenforderungen überhaupt in Betracht kommt, und da die klagende Partei im Berufungsverfahren den Standpunkt vertrat, die für die Gegenforderung maßgebende Software sei gar nicht Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags, aber auch nicht mangelhaft gewesen, bedarf es zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss derzeit noch keiner Stellungnahme.Das angefochtene Urteil ist als Teilurteil zu bestätigen, soweit Forderungen aus dem Franchiseverhältnis, die durch Aufrechnung nicht getilgt werden können, den Gegenstand des Klagebegehrens bilden. Im Übrigen wird im fortgesetzten Verfahren vorerst zu klären sein, ob die am 4. 6. 1999 verrechneten Warenlieferungen noch der Erfüllung des Franchisevertrages im Sinne der voranstehenden Erwägungen dienten. Die insoweit erforderliche Verfahrensergänzung kann gemäß § 496 Absatz 3, ZPO auch das Berufungsgericht durchführen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der noch nicht erledigte Teil des Klagebegehrens Warenlieferungen in Erfüllung des Franchisevertrags betrifft, so setzt die abschließende Erledigung des Streitfalls durch die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei eine Behandlung deren Beweisrüge zu den auf der Tatsachenebene liegenden Voraussetzungen der von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen nicht voraus. Andernfalls wird das Berufungsgericht auch unter Erledigung dieser Beweisrüge neuerlich zu entscheiden haben. Da bei dem von der Aufhebung betroffenen Teil des Klagebegehrens noch nicht geklärt ist, ob eine Aufrechnung mit Gegenforderungen überhaupt in Betracht kommt, und da die klagende Partei im Berufungsverfahren den Standpunkt vertrat, die für die Gegenforderung maßgebende Software sei gar nicht Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags, aber auch nicht mangelhaft gewesen, bedarf es zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss derzeit noch keiner Stellungnahme.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.

Textnummer

E75876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00232.04F.1214.000

Im RIS seit

13.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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