TE OGH 2004/12/14 10Ob91/04m

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hopf, Dr. Fellinger, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans D*****, Medienunternehmer, *****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Friedrich D*****, Journalist, *****, vertreten durch Dr. Daniel Charim und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen 109.009,25 EUR s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. September 2004, GZ 16 R 161/04w-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger dem Beklagten, seinem damaligen Freund, am 10. 10. 1997 ein bis 31. März 1999 zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von 1,500.000 ATS gewährt, das nach wie vor unberichtigt aushaftet. Diese Darlehensgewährung erfolgte im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer im Eigentum einer dritten Person stehenden, vom Kläger aufwändig sanierten Eigentumswohnung, die der Kläger für private Zwecke bzw zur Lagerung von journalistischem Material verwendete. Der Kläger ersuchte den Beklagten, die Wohnung zu erwerben, um die getätigten Investitionen nicht zu verlieren; er selbst wollte weder als Wohnungseigentümer noch als Mieter aufscheinen. Nach dem Ankauf durch den Beklagten um einen Kaufpreis von 1,900.000 ATS laut Kaufvertrag vom 14. 10. 1997 benützte der Kläger die Wohnung weiter. Mit Kaufvertrag vom 29. 6. 2001 erwarb über Ersuchen des Klägers dessen Chauffeur und Leibwächter die Wohnung, und zwar wiederum um einen Kaufpreis von 1,900.000 ATS. Auch nach diesem Kaufvorgang benützte weiterhin der Kläger die Wohnung.

Das Berufungsgericht erkannte die Klagsforderung als mit 109.009,25 EUR (= 1,500.000 ATS) zu Recht bestehend, ebenso die aus der Verpflichtung zur Leistung eines angemessenen Benützungsentgelts für den Zeitraum von 14. 10. 1997 bis 29. 6. 1991 resultierende, der Höhe nach nicht strittige Gegenforderung in Höhe von 60.841,52 EUR. Der Beklagte wurde daher verpflichtet, dem Kläger 48.167,73 EUR s.A. zu bezahlen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht mit weiteren Nachweisen aus, dass im Hinblick auf den von der herrschenden Auffassung angenommenen Grundsatz der Rückwirkung der Aufrechnung die Gegenforderung nicht verjährt sei; vielmehr reiche aus, dass die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenübergestanden seien, nicht eingetreten sei. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da die Bedeutung der Entscheidung nicht über den Einzelfall hinausgehe; der Schwerpunkt des Berufungsverfahrens sei in der Lösung der Tatfrage gelegen.

Die außerordentliche Revision des Klägers richtet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Gegenforderung als zur Gänze unverjährt anzusehen sei. Der Kläger vermisst "eine Rechtsprechung dahingehend, als bislang unjudiziert ist, ob bereits das Bestehen einer noch nicht zur Zahlung fälligen Schuld (im gegenständlichen Fall erst ab 1. 4. 1999) zur Aufrechnung betreffend der Vorperiode ermächtigt (im gegenständlichen Fall sohin ab 14. 10. 1997) und ob gegebenenfalls eine Unterbrechung der Verjährung erst mit Fälligkeit (konkret mit Fälligstellung) der Darlehensschuld angenommen werden muss." Weiters wird noch dargestellt, dass nicht mit einer nicht fälligen Forderung aufgerechnet werden könne; frühestens ab Fälligstellung seien einander fällige Forderung und Gegenforderung gegenüber gestanden. Somit sei die Gegenforderung des Beklagten jedenfalls bis zum 1. 4. 1999 als verjährt anzusehen.

Rechtliche Beurteilung

Ein näheres Eingehen auf diese Ausführungen erübrigt sich schon im Hinblick auf die Unrichtigkeit der Prämisse, dass hinsichtlich der Gegenforderungen eine drei- und nicht eine dreißigjährigen Verjährungsfrist bestehe. Beim Anspruch auf Benützungsentgelt handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB (näher etwa Rummel in Rummel3 Vor § 1431 Rz 32 ff), der jedenfalls dann, wenn der Anspruch außerhalb eines Geschäftsbetriebs entstanden ist, der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt (RIS-Justiz RS0020167 [T3]; Honsell/Mader in Schwimann2 Vor §§ 1431 ff Rz 23; Mader in Schwimann2 § 1486 Rz 14).Ein näheres Eingehen auf diese Ausführungen erübrigt sich schon im Hinblick auf die Unrichtigkeit der Prämisse, dass hinsichtlich der Gegenforderungen eine drei- und nicht eine dreißigjährigen Verjährungsfrist bestehe. Beim Anspruch auf Benützungsentgelt handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB (näher etwa Rummel in Rummel3 Vor Paragraph 1431, Rz 32 ff), der jedenfalls dann, wenn der Anspruch außerhalb eines Geschäftsbetriebs entstanden ist, der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt (RIS-Justiz RS0020167 [T3]; Honsell/Mader in Schwimann2 Vor Paragraphen 1431, ff Rz 23; Mader in Schwimann2 Paragraph 1486, Rz 14).

Da der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage keine Relevanz für den Ausgang des konkreten Verfahrens zukommen kann, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Anmerkung

E75811 10Ob91.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00091.04M.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20041214_OGH0002_0100OB00091_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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