Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §125 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. März 2006, Zl. Fr-1702/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. (Die erstinstanzliche Entscheidung über die Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung war bereits mit Bescheid vom 17. Jänner 2006 ersatzlos behoben worden.)
In ihrer Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 30. Mai 2002 unter Verwendung eines "Visum C" (Gültigkeit 29. Mai bis 15. Juni 2002) in das Bundesgebiet eingereist und sei danach nicht in seine Heimat zurückgekehrt. Am 4. Dezember 2002 habe er in Wien die österreichische Staatsbürgerin Angela N. lediglich zu dem Zweck geheiratet, um für Österreich einen Aufenthaltstitel sowie eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu erhalten. "Mit Eingabe vom 21.08.2003" habe er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich, § 49 Abs. 1 FrG 1997" eingebracht.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht habe. Asylanträge würden nämlich ausnahmslos im Asylwerberinformationssystem gespeichert, wo der Beschwerdeführer nicht aufscheine. Der vorgelegten Kopie des Antrages könne nicht entnommen werden, dass dieser tatsächlich eingebracht worden sei (fehlender Eingangsstempel).
Einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Februar 2004 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 13. Juni 2003 an einer Anschrift in Wiener Neustadt aufrecht gemeldet sei. Seine Ehefrau sei seit 9. April 2003 an einer Wiener Anschrift gemeldet. Bei der Wohnungskontrolle an der letztgenannten Anschrift seien N. sowie Wolfgang B., der dort seit 5. Jänner 2004 aufrecht gemeldet sei, angetroffen worden. N. habe angegeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in Wiener Neustadt lebe und dort auch arbeite, weshalb sie keine persönlichen Gegenstände von ihm zu Hause habe. Den Namen bzw. die Anschrift der Schwester habe sie ebenso wie den Arbeitgeber nicht nennen können. N. beziehe Notstandshilfe "und würde die Wohnung vom Sozialamt bezahlt", obwohl der Beschwerdeführer erwerbstätig sei. Wie viel er verdiene, habe N. nicht angeben können.
Der Beschwerdeführer sei am 2. April 2004 einvernommen worden und habe dabei im Wesentlichen Folgendes ausgesagt: Er sei am 30. Mai 2002 lediglich als Tourist nach Österreich gekommen und habe sich das Land anschauen wollen. Sein Bruder und seine Schwester lebten rechtmäßig in Österreich. Sein Bruder sei auch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. N. sei am 30. September 1984 geboren. Sie habe keine Geschwister, ihre Mutter sei vor ca. sechs Jahren verstorben. Mit "dem Vater" habe seine Ehefrau keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch. Die Unterhaltung mit N. erfolge in Deutsch, weil
N. kein Türkisch spreche. Der Beschwerdeführer habe N. im
22. Wiener Gemeindebezirk im Sommer 2002 kennen gelernt. Sein Bruder, der besser als er Deutsch spreche, habe N. für ihn angesprochen und ihr vermittelt, dass sie ihm gefiele. In der Folge habe der Beschwerdeführer N. näher kennen gelernt und sie geheiratet. Nach der Eheschließung habe er sich nicht an derselben Unterkunft wie N. angemeldet, weil N. damals mit ihrem Vater zusammengelebt habe. Erst als sie eine neue Wohnung bekommen habe, haben sie zusammenziehen können. Er würde in Wien zusammen mit N. wohnen. Auf Vorhalt der Abmeldung von dieser Adresse am 23. Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Wiener Neustadt arbeite und nur am Wochenende bei seiner Gattin in Wien sei. Da seine Arbeitszeiten nicht geregelt seien und er zu wenig verdiene, fahre er nicht täglich nach Wien.
B., der nicht ständig an dieser Adresse wohne, sei ein guter Bekannter seiner Gattin N. Seit der Beschwerdeführer in dieser Wohnung lebe, sei B. noch nie in der Wohnung gewesen. Dass B. bei der fremdenpolizeilichen Überprüfung in der Wohnung angetroffen worden sei, müsse ein Zufall sein. Der Beschwerdeführer zahle die monatliche Miete von EUR 176,94. Über Vorhalt, dass das Sozialamt für die Wohnung aufkomme, obwohl der Beschwerdeführer erwerbstätig sei, habe er angegeben, dass die Miete schon das Sozialamt bezahle, er aber "für das Essen und andere Sachen aufkomme". Das Geld, das N. vom Sozialamt für die Wohnung bekomme, würde er "ihr zurückzahlen". Die Ehe sei nicht vermittelt worden. Es habe keine finanziellen Zuwendungen oder sonstige Vermögensvorteile gegeben.
Dogan H., ein Bruder des Beschwerdeführers, sei von der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt am 7. Juni 2004 niederschriftlich einvernommen worden und habe dabei im Wesentlichen angegeben, nicht zu wissen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Wohnung eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Frau N. bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich am Wochenende bei seiner Gattin Unterkunft genommen. Er arbeite unter der Woche in Wiener Neustadt und besäße kein Fahrzeug, um täglich nach Wien zu fahren. Die Trauung habe im 21. Wiener Gemeindebezirk stattgefunden. "Er sei mit seiner Gattin gemeinsam als Trauzeuge eingesetzt gewesen."
Außer ihm sei lediglich eine Übersetzerin anwesend gewesen. Nach der Hochzeit habe es keine Feier gegeben. Der Beschwerdeführer verständige sich mit seiner Ehefrau in deutscher Sprache. Er habe seine Gattin in Wien kennen gelernt und sei mit ihr in einem Restaurant gesessen. Er habe sich (von H.) entfernt und ein China-Restaurant aufgesucht. Während dieser Zeitspanne habe der Beschwerdeführer - ohne Wissen des H. - seine Gattin kennen gelernt. H. habe keine Kenntnis, wie dies stattgefunden habe. Die abweichende Darstellung durch den Beschwerdeführer sei unrichtig.
Am 15. Juli 2004 sei die Ehegattin des Bruders des Beschwerdeführers, Regina D., niederschriftlich einvernommen worden und habe angegeben, dass der Beschwerdeführer für eine kurze Zeitdauer (ca. zwei Monate) in Wien bei seiner Gattin behördlich gemeldet gewesen sei. Über ein Leben im gemeinsamen Haushalt könne sie nichts angeben. Sie sei mit ihrem Mann gemeinsam als Trauzeugin "eingesetzt" gewesen. Außer ihnen sei lediglich eine Übersetzerin anwesend gewesen. Nach der Hochzeit habe es keine Feier gegeben. Sie habe zwischen dem Beschwerdeführer und N. manchmal als Dolmetscherin fungiert. Auf Grund von Sprachproblemen habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau aber nicht verständigen können. Befragt dazu, dass der österreichische Staatsangehörige Wolfgang B. bei N. Unterkunft genommen habe, habe sie angegeben, dass nach der standesamtlichen Trauung ein ihr unbekannter, vermutlich österreichischer Staatsangehöriger auf Frau N. bereits gewartet und sie nach der Zeremonie abgeholt habe. Er habe gemeinsam mit Frau N. die Örtlichkeit verlassen. Sie wisse nicht, ob die Eheschließung vermittelt und ob für die Ehe ein Geldbetrag geleistet worden sei.
Am 29. September 2004 sei Frau N. niederschriftlich einvernommen worden und habe dabei im Wesentlichen angegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer nach der Eheschließung für ca. eineinhalb Monate in Wien, M.-Gasse "(Näheres entfallen)", gemeinsam gewohnt habe. Sie hätten auch eine Lebensgemeinschaft geführt. Als der Beschwerdeführer in Wiener Neustadt zu arbeiten begonnen habe, hätten sie sich nur am Wochenende regelmäßig gesehen. Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Schwester. Die Wohnung in Wien benütze N. "allein ... und würde diese Wohnung als gemeinsamer Haushalt verwendet werden". Es handle sich um eine 35 m2 große Einzimmer-Wohnung mit Bad, WC, Küche und Balkon. Bei der Trauung seien mehrere Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Die Hochzeitsfeier habe bei seiner Schwester in Wiener Neustadt stattgefunden. Sie sei nicht mit Herrn B., der bei der Hochzeit allerdings anwesend gewesen sei, irgendwo hingefahren. Der Beschwerdeführer käme, da sie arbeitslos sei und weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe beziehe, für ihren Lebensunterhalt auf und übernehme auch die Betriebskosten der Wohnung. Die Ehe sei nicht vermittelt worden. Sie habe auch kein Geld dafür bekommen.
Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau N. "mit Urteil des Bezirksgerichtes Wien - Floridsdorf vom 24.02.2005 ... einvernehmlich geschieden" worden sei.
Die belangte Behörde nehme "daher unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung" als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen N. die Ehe geschlossen habe, um sich in einem Verfahren für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen zu können, er mit N. jedoch kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe. Als wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe werde der Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer mit N. vor der Heirat nicht bekannt gewesen sei. Er und seine Ehefrau hätten zwar hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes des Kennenlernens übereinstimmende Angaben gemacht, ohne jedoch nähere Details bekannt zu geben. Da beide nicht die gleiche Sprache sprächen, hätten sie hinsichtlich der Verständigung auf den Bruder des Beschwerdeführers (H.) verwiesen, der allerdings den Ablauf des Kennenlernens anders dargestellt habe. So gebe der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder die Initiative ergriffen hätte, um ihn mit N. bekannt zu machen. Sein Bruder habe hingegen ausgesagt, während des Kennenlernens nicht einmal anwesend gewesen zu sein. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Kennenlernen konstruiert und folglich die Ehe "mangels Bekanntschaft" über Vermittlung geschlossen worden sei.
Dem Auszug aus dem Zentralmelderegister sei zu entnehmen, dass N. zum Zeitpunkt der Eheschließung (4. Dezember 2002) in Wien 21. bis zum "19. April 2003" als obdachlos gemeldet gewesen sei. Seit "9. April 2003" habe sie ihren Wohnsitz in Wien 21., W.- Gasse. Lediglich vom 24. Juni bis zum 11. August 2003 habe sie einen Nebenwohnsitz in Wien 17., M.-Gasse, aufgewiesen. Zu dieser Zeit sei auch der Beschwerdeführer dort, danach vom 8. September bis zum 23. Oktober 2003 an der Adresse in der W.-Gasse gemeldet gewesen. Erst seit 16. April 2004 scheine neuerlich seine Meldung mit Nebenwohnsitz an der Adresse W.-Gasse auf.
Dazu komme, dass der Beschwerdeführer angebe, nach der Hochzeit noch nicht mit seiner Gattin zusammen gewohnt zu haben, während diese ein solches Zusammenleben über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten geltend mache. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den Anmeldungen des Beschwerdeführers lediglich um Scheinmeldungen gehandelt habe. So sei in einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Februar 2004 festgehalten worden, dass er in der Wohnung der N. keine persönlichen Gegenstände gehabt habe. Auch sei in dieser Wohnung Wolfgang B. angetroffen worden, der bereits im Zeitraum vom 14. April bis zum 11. August 2003 an der selben Adresse zusammen mit N. seinen Hauptwohnsitz gehabt habe. B. habe sich daher nicht nur seit Anfang 2004 in der Wohnung der N. aufgehalten, sondern habe bereits zuvor mit ihr zusammen gelebt.
Ein weiterer Widerspruch liege darin, dass der Bruder des Beschwerdeführers und seine Ehegattin angäben, nach der Hochzeit habe keine Feier stattgefunden, während N. behaupte, eine solche Feier hätte bei der Schwester des Beschwerdeführers stattgefunden. Dazu komme, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers - im Widerspruch zu N. - weiters dargelegt habe, N. sei bereits unmittelbar nach Verlassen des Standesamtes von einem österreichischen Staatsangehörigen (wie sich später herausgestellt habe, von B.) abgeholt worden. Dagegen behaupte N., sie habe an der Hochzeitsfeier teilgenommen.
Die rechtsmissbräuchliche Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen lediglich deshalb, um in den Genuss eines Aufenthaltstitels und einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu gelangen, rechtfertige die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung schwer gefährde. Die Gefährdungsprognose müsse zu seinem Nachteil vorgenommen werden. Da das in der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG liegende Fehlverhalten die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtige, sei das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 60 FPG zulässig.
Der Beschwerdeführer sei am 30. Mai 2002 in das Bundesgebiet eingereist und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums (15. Juni 2002) unrechtmäßig in Österreich verblieben. Im Bundesgebiet lebten seine Schwester und sein Bruder, in der Türkei seine Mutter und weitere Geschwister. Zwar lebe der Beschwerdeführer im Haushalt seines Bruders, was aber lediglich auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein dürfte. Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht vorgebracht, dass seine Beziehung zu ihm über das "bei erwachsenen Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß" hinausgehe.
Der Beschwerdeführer gehe seit 17. März 2003 einer Beschäftigung nach. Der Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich sei ihm aber nur durch die Scheinehe und die dadurch bewirkte Täuschung der Behörden ermöglicht worden. Auch eine Beteiligung an einer KEG führe nicht zu einer wesentlichen Stärkung seiner persönlichen Interessen im Sinne des § 66 FPG, weil der Ertrag aus der Beteiligung auch vom Ausland aus geltend gemacht werden könne.
Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes bewirke zwar einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, jedoch seien die angeführten öffentlichen Interessen höher zu bewerten als seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Seine Aufenthaltszeit in Österreich werde "auf Grund der Täuschungs- und Umgehungshandlungen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung" nicht besonders gewichtet. Die Integration eines Fremden verlange nämlich dessen Bereitschaft, die Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates, und zwar auch die fremdenrechtlichen Bestimmungen, zu respektieren. Daher würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG als nicht schwerwiegender beurteilt als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Allfällige Privatinteressen an einem Weiterverbleib in Österreich hätten eindeutig hinter die genannten öffentlichen Interessen zurückzutreten. Diese Überlegungen würden auch für die Beurteilung des Ermessensspielraumes nach § 60 Abs. 1 FPG gelten. Günstige, für den Beschwerdeführer sprechende Parameter seien insgesamt nicht zu erblicken, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von drei Jahren dringend geboten und daher vertretbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
Die Beschwerde wendet sich mit Blick auf diesen - gemäß § 125 Abs. 1 FPG maßgebenden - Tatbestand gegen die Feststellungen der belangten Behörde und vertritt den Standpunkt, im Hinblick auf den Lebenswandel und die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner (ehemaligen) österreichischen Ehefrau N. könne von einer Aufenthaltsehe nicht die Rede sein.
Die damit bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet allerdings im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0009, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) schon angesichts der zutreffend dargestellten Widersprüche zwischen den einzelnen Beweisergebnissen keinen Bedenken. Hervorzuheben ist dabei, dass der als Zeuge vernommene Bruder des Beschwerdeführers die erste Kontaktaufnahme zwischen Beschwerdeführer und dessen späterer Ehefrau N., an der er nach deren Angaben unmittelbar beteiligt gewesen sein soll, erheblich abweichend von ihren Aussagen beschrieben hat (Blatt 161 des Verwaltungsaktes). Die Schwägerin des Beschwerdeführers hat ausgesagt, N. sei unmittelbar nach der Hochzeit (vom österreichischen Staatsangehörigen B.) abgeholt worden; es habe keine Feier gegeben (Blatt 173 des Verwaltungsaktes). Im Gegensatz dazu stehen die - eine entsprechende Feier bejahenden - Angaben der Zeugin N. (Blatt 185 des Verwaltungsaktes) und des Beschwerdeführers, die wiederum in der wesentlichen Frage eines gemeinsamen Wohnens unmittelbar nach der Eheschließung am 4. Dezember 2002 unterschiedlich aussagten (ursprünglich gemeinsames Wohnen der N. mit ihrem Vater - Blatt 85 des Verwaltungsaktes).
Noch am 2. Februar 2004 (Blatt 61 des Verwaltungsaktes) hat eine polizeiliche Nachschau in der Wohnung der N. den aktuellen Aufenthalt des B., nicht hingegen Indizien für einen (zumindest zusätzlichen) Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben. Hieraus eine Widerlegung der - ohne zeitliche Konkretisierung - mit Berufstätigkeit in Wiener Neustadt argumentierenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgern, begegnet keinen Bedenken, zumal die öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen Wien und Wiener Neustadt keinesfalls so ungünstig erscheinen wie dies in der Beschwerde dargestellt wird. Zweifel an der Schlüssigkeit der bekämpften Beweiswürdigung vermögen - entgegen der Beschwerde - auch weder "der bisherige Lebenswandel" des Beschwerdeführers noch der Umstand einer einvernehmlichen Ehescheidung am 24. Februar 2005 zu erwecken.
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sich zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen zu haben (Blatt 15 des Verwaltungsaktes). Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, begegnet daher keinen Bedenken.
In diesem Zusammenhang kann dem Beschwerdeführer auch der Hinweis auf den am 13. Juni 2002 konzipierten Asylantrag (Blatt 113 des Verwaltungsaktes) nichts nützen: Da die Einbringung des Antrages nicht (etwa durch Eingangsstampiglie oder Vorlage einer Bestätigung der Postaufgabe) bescheinigt wurde und der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde erhoben hat (Seite 4 des angefochtenen Bescheides), nicht als Asylwerber registriert worden war, erweist sich ihre Beweiswürdigung, der Antrag sei - aus welchen Gründen immer - letztlich nicht eingebracht worden, als schlüssig und ist damit - wie gezeigt - vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.
Im Rahmen der gemäß § 60 Abs. 6 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die im Inland lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers, seinen inländischen Aufenthalt seit 27. Mai 2002 und seine Berufstätigkeit berücksichtigt. Im Hinblick darauf, dass sein Aufenthalt in weiten Teilen auf dem dargestellten rechtsmissbräuchlichen Verhalten beruht, sind die aus der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ableitbaren Interessen jedoch wesentlich zu relativieren. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung dieses im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG jeweils iVm § 60 Abs. 6 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch die Übung des Ermessens durch die belangte Behörde ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Juni 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210114.X00Im RIS seit
07.09.2007Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009