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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §61 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Christian Klemm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Jänner 2004, Zl. III-1148578/FrB/04, betreffend Anordnung der Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nach seinen Angaben nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 61 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG, des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 33 FrG und der Abschiebung (§ 56 FrG) an. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides sollten nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 11. November 2002 illegal ohne Reisepass nach Österreich gereist sei. Er sei am 11. November 2003 wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 28 SMG festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten und es bestünden in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er sei im Bundesgebiet gemeldet und derzeit völlig mittellos. Sein Verhalten lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Die öffentlichen Interessen fielen erheblich schwerer ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer keine privaten oder persönlichen Bindungen im Bundesgebiet habe. Mit Anwendung gelinderer Mittel könnte der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nach der Einreise einen Asylantrag gestellt und sich bis 17. Februar 2003 in Bundesbetreuung befunden habe. (Nach dem im Verwaltungsakt erliegenden Ausdruck aus dem Asylwerberinformationssystem wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit einem "negativen" Ausspruch nach § 8 Asylgesetz 1997 mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 rechtskräftig abgewiesen.) In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass dem Beschwerdeführer die Einreise nach Österreich nicht als negatives Verhalten vorzuwerfen sei und allein das Bestehen einer Untersuchungshaft für die Verhängung einer Schubhaft nicht ausreiche. Er sei strafrechtlich nicht verurteilt und es sei die Begehung der Straftat somit bislang keineswegs erwiesen.
Die Beschwerde bestreitet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer wegen des Tatverdachts nach § 28 SMG festgenommen worden sei, in Österreich keine familiären oder beruflichen Bindungen habe und derzeit völlig mittellos sei. Aus dem Verdacht der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2004/21/0149) und aus dem Fehlen einer ins Gewicht fallenden sozialen Integration in Österreich (vgl. zu diesem Gesichtspunkt das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. 2004/21/0183) durfte die belangte Behörde einen Bedarf zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers ableiten, der sich im maßgeblichen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befunden hat. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte Meldung in Wien 7, Zollergasse 15, vermag den Sicherungsbedarf nicht zu entkräften, handelt es sich doch nach seinen niederschriftlichen Angaben um eine bloße Obdachlosenmeldung.
Soweit die Beschwerde auf die im maßgeblichen Zeitpunkt fehlende Verurteilung hinweist (gemäß den im Verwaltungsakt befindlichen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers wurde er am 16. Februar 2004 nach § 28 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt), ist ihr zu entgegnen, dass für die Schubhaft zur Verfahrenssicherung - neben der Gefahr des Untertauchens - die berechtigte Annahme der Möglichkeit einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme (diese wurde im Übrigen mit Bescheid vom 19. Mai 2004 verfügt) genügt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2004/21/0149).
Entgegen der Beschwerdeansicht begnügte sich die belangte Behörde nicht mit der Feststellung der bestehenden Untersuchungshaft und es liegt auch nicht eine bloße Scheinbegründung vor. Es ist auch nicht zu sehen, welche Gesichtspunkte für die Anwendung eines gelinderen Mittels gegebenenfalls ins Treffen hätten geführt werden können (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2004/21/0183).
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Juni 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210028.X00Im RIS seit
06.08.2007