TE OGH 2004/12/15 9Ob144/04y

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thorgerd T*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Mag. Gerald D*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. September 2004, GZ 38 R 184/04x-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:

Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit der Beweisrüge nicht auseinandergesetzt, findet im Akteninhalt keine Deckung. Soweit die Zulässigkeit der Revision kryptisch auf die "implizite Verwertung" von Videobändern gestützt wird, die einem "Beweisverwertungsverbot" unterliegen sollen, kann darin allenfalls die Geltendmachung eines Mangels des Verfahrens erster Instanz erkannt werden. Darauf wäre aber schon deshalb nicht einzugehen, weil ein solcher Mangel in der Berufung gar nicht gerügt wurde (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 ZPO Rz 3 mwN). Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit der Beweisrüge nicht auseinandergesetzt, findet im Akteninhalt keine Deckung. Soweit die Zulässigkeit der Revision kryptisch auf die "implizite Verwertung" von Videobändern gestützt wird, die einem "Beweisverwertungsverbot" unterliegen sollen, kann darin allenfalls die Geltendmachung eines Mangels des Verfahrens erster Instanz erkannt werden. Darauf wäre aber schon deshalb nicht einzugehen, weil ein solcher Mangel in der Berufung gar nicht gerügt wurde (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, ZPO Rz 3 mwN).

Zur Rechtsrüge:

Die Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung für Wohnzwecke iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG gesprochen werden kann, ist genauso eine Frage des Einzelfalls (9 Ob 26/03v uva) wie diejenige, ob das Wohnbedürfnis anderweitig angemessen befriedigt werden kann (RIS-Justiz RS0044086). Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur anerkannten Beweislastregeln zu den genannten Themen (s zur regelmäßigen Verwendung als Wohnung: RIS-Justiz RS0079253; zur Rückkehrprognose:Die Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung für Wohnzwecke iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gesprochen werden kann, ist genauso eine Frage des Einzelfalls (9 Ob 26/03v uva) wie diejenige, ob das Wohnbedürfnis anderweitig angemessen befriedigt werden kann (RIS-Justiz RS0044086). Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur anerkannten Beweislastregeln zu den genannten Themen (s zur regelmäßigen Verwendung als Wohnung: RIS-Justiz RS0079253; zur Rückkehrprognose:

RS0079350) richtig angewendet. Seine vertretbare Rechtsauffassung hält sich im Rahmen sowohl der zur "regelmäßigen Verwendung" (RIS-Justiz RS0070217; RS0079240) als auch der zum schutzwürdigen Interesse des Mieters wegen einer konkret absehbaren Wiederbenützung des Mietobjektes (RIS-Justiz RS0079210) ergangenen Rechtsprechung. Der Revisionswerber vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.RS0079350) richtig angewendet. Seine vertretbare Rechtsauffassung hält sich im Rahmen sowohl der zur "regelmäßigen Verwendung" (RIS-Justiz RS0070217; RS0079240) als auch der zum schutzwürdigen Interesse des Mieters wegen einer konkret absehbaren Wiederbenützung des Mietobjektes (RIS-Justiz RS0079210) ergangenen Rechtsprechung. Der Revisionswerber vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E75803 9Ob144.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00144.04Y.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20041215_OGH0002_0090OB00144_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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