Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer und Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ayten C*****, Selbständige, ***** vertreten durch Dr. Hannes Pramer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Reinigungsdienst GmbH, *****, vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 13.581,80 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 7.822,85 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2004, GZ 7 Ra 120/04z-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei hat sich im Verfahren erster Instanz nie auf eine vertragliche Regelung berufen, nach der bei schriftlicher Geltendmachung der Kündigungsentschädigung binnen drei Monaten an die Stelle der Präklusivfrist des § 34 AngG die allgemeine Verjährungsfrist treten sollte. Vielmehr bestritt sie das Zustandekommen einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung ausdrücklich (ASS 14, 18). Erst in der Berufungsbeantwortung verwies sie erstmals "aus advokatorischer Vorsicht" auf einen angeblichen Feststellungsmangel im vorerwähnten Sinn.Die klagende Partei hat sich im Verfahren erster Instanz nie auf eine vertragliche Regelung berufen, nach der bei schriftlicher Geltendmachung der Kündigungsentschädigung binnen drei Monaten an die Stelle der Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG die allgemeine Verjährungsfrist treten sollte. Vielmehr bestritt sie das Zustandekommen einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung ausdrücklich (ASS 14, 18). Erst in der Berufungsbeantwortung verwies sie erstmals "aus advokatorischer Vorsicht" auf einen angeblichen Feststellungsmangel im vorerwähnten Sinn.
Das Berufungsgericht führte schon bei der Behandlung der Berufung der beklagten Partei aus, dass die Feststellungen, welche sich mit diesem Thema befassen, keinen Anhaltspunkt für die Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden Verfallsfrist zuließen. Soweit sich das Berufungsgericht in der Folge - rein hypothetisch - damit auseinandersetzte, dass auch keine zugunsten der klagenden Partei ausschlagende vertragliche Regelung zustande gekommen sei, ändert dies nichts an dem Umstand der schon im Berufungsverfahren unzulässig gewesenen Neuerung, die zu keiner Ergänzung der vorhandenen (- den Standpunkt der Klägerin nicht tragenden -) Feststellungen führen konnte.
Nach neuerer Rechtsprechung (9 ObA 1032/93 ua in RIS-Justiz RS0029680) gilt die Präklusivfrist des § 34 AngG auch für die anteiligen, auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen als Teil der Kündigungsentschädigung. Eine - hier nicht anwendbare - Ausnahme besteht nur hinsichtlich der schon vorher fällig gewordenen Sonderzahlungen (8 ObA 273/95).Nach neuerer Rechtsprechung (9 ObA 1032/93 ua in RIS-Justiz RS0029680) gilt die Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG auch für die anteiligen, auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen als Teil der Kündigungsentschädigung. Eine - hier nicht anwendbare - Ausnahme besteht nur hinsichtlich der schon vorher fällig gewordenen Sonderzahlungen (8 ObA 273/95).
Zusammenfassend vermag die Klägerin daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend vermag die Klägerin daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Textnummer
E75806European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00119.04X.1215.000Im RIS seit
14.01.2005Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012